Artikel 10 VO (EU) 2020/123

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch

(1) Fischereifahrzeugen der Union sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 Wolfsbarsch zu befischen. Es ist untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2020 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2020 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h sowie in den Gewässern innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in den ICES-Divisionen 7a und 7g Wolfsbarsch befischen und Wolfsbarsch an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

a)
mit Grundschleppnetzen(1) unvermeidbare Beifänge von maximal 520 kg pro zwei Monate und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;
b)
mit Waden(2) unvermeidbare Beifänge von maximal 520 kg pro zwei Monate und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;
c)
mit Haken und Leinen(3) maximal 5,7 t pro Schiff und Jahr;
d)
mit aufgespannten Kiemennetzen(4) unvermeidbare Beifänge von maximal 1,4 t pro Schiff und Jahr.

Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Buchstabe c unter Einsatz von Haken und Leinen beziehungsweise unter Buchstabe d unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

(3) Die in Absatz 2 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und — sofern eine monatliche Obergrenze besteht — auch nicht von einem Monat auf den anderen. Für Fischereifahrzeuge der Union, die in einem Kalendermonat mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 2 festgelegte Fangbeschränkung.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

(4) Frankreich und Spanien stellen sicher, dass die durch ihre gewerbliche Fischerei und ihre Freizeitfischerei entstehende fischereiliche Sterblichkeit des Wolfsbarschbestands in den ICES-Divisionen 8a und 8b den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet, was eine Gesamtfangmenge von 2533 Tonnen ergibt.

(5) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a, 7a bis 7k Folgendes:

a)
Vom 1. Januar bis zum 29. Februar und vom 1. bis zum 31. Dezember 2020 ist nur das „Fangen und Zurücksetzen” von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt. In diesen Zeiträumen ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.
b)
Vom 1. März bis zum 30. November 2020 dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden, die behaltenen Wolfsbarschexemplare müssen eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen.

Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Stellnetze, mit denen Wolfsbarsch während des in diesem Buchstaben genannten Zeitraums weder gefangen noch behalten werden darf.

(6) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Divisionen 8a und 8b dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden. Die behaltenen Wolfsbarschexemplare müssen eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen. Dieser Absatz gilt nicht für Stellnetze, mit denen Wolfsbarsch weder gefangen noch behalten werden darf.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Fußnote(n):

(1)

Alle Arten von Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS und TB).

(2)

Alle Arten von Waden (SSC, SDN, SPR, SV, SB und SX).

(3)

Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln (LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS).

(4)

Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen (GTR, GNS, GNC, FYK, FPN und FIX).

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