Artikel 17 VO (EU) 2020/123

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge und über den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

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