Artikel 27 VO (EU) 2020/123

Treibende FAD und Versorgungsschiffe

(1) Treibende FAD sind mit Instrumentenbojen versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, ist untersagt.

(2) Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 operativen Bojen folgen.

(3) Die Höchstzahl der Instrumentenbojen, die jährlich für jeden Ringwadenfänger erworben werden dürfen, wird auf 500 festgesetzt. Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt über mehr als 500 Instrumentenbojen (Bojen auf Lager und operative Bojen) verfügen.

(4) Die Höchstzahl der Versorgungsschiffe beträgt zwei Versorgungsschiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats zur Unterstützung von nicht weniger als fünf Ringwadenfängern unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Diese Bestimmung gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.

(5) Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem einzelnen Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.

(6) Die Union darf keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe aufnehmen.

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