Artikel 30 VO (EU) 2020/123

Teufelsrochen

(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen, an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen; davon ausgenommen sind Fischereifahrzeuge, die Subsistenzfischerei betreiben (bei der der gefangene Fisch direkt von den Familien der Fischer verzehrt wird). Abweichend von Satz 1 dürfen Teufelsrochen, die unbeabsichtigt im Rahmen der handwerklichen Fischerei (Fischerei ohne Langleinen oder Oberflächenfischerei, d. h. mit Ringwaden, Angeln, Kiemennetzen, Handleinen und Schleppleinen, die im IOTC-Register der zugelassenen Schiffe verzeichnet ist) gefangen werden, ausschließlich für den lokalen Verzehr angelandet werden.

(2) Auf allen Fischereifahrzeugen außer solchen, die Subsistenzfischerei betreiben, sind Teufelsrochen, soweit praktikabel, unverzüglich lebend und unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck gesehen werden, und zwar so, dass den gefangenen Exemplaren möglichst wenig Leid zugefügt wird.

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