Artikel 33 VO (EU) 2020/123

Ringwadenfischerei

(1) Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

a)
vom 29. Juli 2020, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2020, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2020, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2021, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150° westlicher Länge,

40° nördlicher Breite,

40° südlicher Breite;

b)
vom 9. Oktober 2020, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2020, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

96° westlicher Länge,

110° westlicher Länge,

4° nördlicher Breite,

3° südlicher Breite.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes ihrer Schiffe vor dem 1. April 2020 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit. Alle Ringwadenfänger der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

(3) Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)
der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder
b)
es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

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