Artikel 40 VO (EU) 2020/123

Steuerung der Fischerei mit Fischsammelgeräten

(1) In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2020, 00.00 Uhr, und dem 30. September 2020, 24.00 Uhr, verboten, FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.

(2) Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2020, 00.00 Uhr, bis 31. Mai 2020, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2020, 00.00 Uhr, bis 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)
das Schiff zum Abschluss der Fangreise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,
b)
der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder
c)
eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass keiner ihrer Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See eingesetzt hat. Bojen werden ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert.

(5) Alle Ringwadenfänger, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord, laden diese um und landen sie an.

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