Artikel 44 VO (EU) 2020/123

Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC

(1) Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe v fischen.

(2) Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 34, 35 und 36 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe v fischen.

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