Artikel 46 VO (EU) 2020/123

Beschränkungen in der Grundfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,

a)
ihren jährlichen Grundfischereiaufwand und ihre jährlichen Fänge auf das durchschnittliche jährliche Niveau der Jahre beschränken, in denen ihre Schiffe während eines repräsentativen Zeitraums, für den der Kommission gemeldete Daten vorliegen, in dem SIOFA-Übereinkommensbereich tätig waren;
b)
die räumliche Verteilung des Grundfischereiaufwands, ausgenommen die Leinen- bzw. die Tonnarenmethode, nicht über die in den letzten Jahren befischten Gebiete hinaus ausweiten;
c)
in den vorübergehenden Schutzgebieten Atlantis Bank, Coral, Fools Flat, Middle of What, Walter’s Shoal, wie in Anhang IK definiert, nicht fischen dürfen, ausgenommen nach der Leinen- bzw. der Tonnarenmethode und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.

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