Artikel 1 VO (EU) 2020/1230

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Nutzer” in Bezug auf ein Verbriefungsregister eines von Folgendem:

a)
eine der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgeführten Stellen;
b)
eine meldende Einrichtung in Bezug auf dieses Verbriefungsregister;
c)
jeden anderen Kunden des Verbriefungsregisters, der die vom Verbriefungsregister erbrachten Verbriefungs-Kerndienstleistungen nutzt;

2.
„meldende Einrichtung” die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannte Einrichtung;
3.
„Verbriefungs-Kerndienstleistungen” Dienstleistungen, für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 eine Registrierung als Verbriefungsregister vorgeschrieben ist;
4.
„Verbriefungs-Nebendienstleistungen” von einem Verbriefungsregister erbrachte Dienstleistungen, die unmittelbar mit den von diesem Verbriefungsregister erbrachten Verbriefungs-Kerndienstleistungen zusammenhängen und sich aus diesen ergeben;
5.
„verbriefungsfremde Nebendienstleistungen” Dienstleistungen, bei denen es sich weder um Verbriefungs-Kerndienstleistungen noch um Verbriefungs-Nebendienstleistungen handelt;
6.
für die folgenden Ausdrücke gelten die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Begriffsbestimmungen:

a)
„Gruppe” ;
b)
„Mutterunternehmen” ;
c)
„Tochterunternehmen” ;
d)
„Eigenkapital” ;
e)
„enge Verbindung” ;
f)
„Leitungsorgan” ;

7.
„Geschäftsleitung” die Person(en), die die Geschäfte des Verbriefungsregisters tatsächlich leitet/leiten, und das oder die geschäftsführende(n) Mitglied(er) seines Leitungsorgans.

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