Artikel 1 VO (EU) 2020/1230
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
-
„Nutzer” in Bezug auf ein Verbriefungsregister eines von Folgendem:
- a)
- eine der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgeführten Stellen;
- b)
- eine meldende Einrichtung in Bezug auf dieses Verbriefungsregister;
- c)
- jeden anderen Kunden des Verbriefungsregisters, der die vom Verbriefungsregister erbrachten Verbriefungs-Kerndienstleistungen nutzt;
- 2.
- „meldende Einrichtung” die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannte Einrichtung;
- 3.
- „Verbriefungs-Kerndienstleistungen” Dienstleistungen, für die gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 eine Registrierung als Verbriefungsregister vorgeschrieben ist;
- 4.
- „Verbriefungs-Nebendienstleistungen” von einem Verbriefungsregister erbrachte Dienstleistungen, die unmittelbar mit den von diesem Verbriefungsregister erbrachten Verbriefungs-Kerndienstleistungen zusammenhängen und sich aus diesen ergeben;
- 5.
- „verbriefungsfremde Nebendienstleistungen” Dienstleistungen, bei denen es sich weder um Verbriefungs-Kerndienstleistungen noch um Verbriefungs-Nebendienstleistungen handelt;
- 6.
- für die folgenden Ausdrücke gelten die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Gruppe” ;
- b)
- „Mutterunternehmen” ;
- c)
- „Tochterunternehmen” ;
- d)
- „Eigenkapital” ;
- e)
- „enge Verbindung” ;
- f)
- „Leitungsorgan” ;
- 7.
- „Geschäftsleitung” die Person(en), die die Geschäfte des Verbriefungsregisters tatsächlich leitet/leiten, und das oder die geschäftsführende(n) Mitglied(er) seines Leitungsorgans.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.