Artikel 1 VO (EU) 2020/1234

Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

h)
Bedingungen und Verfahren für die Erklärung von Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) zuständig sind, und für die Aufsicht über diese gemäß den Anhängen II und III.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)
Flugplatzbetreiber und Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, müssen die in den Anhängen III und IV festgelegten Anforderungen erfüllen.

c)
Absatz 4 wird gestrichen.

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

„Aufsicht”

b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen als zuständige Behörde(n) innerhalb dieses Mitgliedstaats mit den notwendigen Befugnissen und Zuständigkeiten für die Zulassung von und die Aufsicht über Flugplätze(n) und Flugplatzbetreiber(n), die Entgegennahme von Erklärungen und die Aufsicht über Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten sowie damit befasster Personen.

3.
Artikel 11 Absatz 5 wird gestrichen.
4.
Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
5.
Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
6.
Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

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