Präambel VO (EU) 2020/1239

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 25 Buchstabe d und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission(3) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Durchführung ihres Schulprogramms zu überwachen und zu bewerten und die Kommission über die Ergebnisse zu unterrichten. Im Hinblick auf ein wirksames und einheitliches Konzept für die Bewertung des Schulprogramms in der Union sollten Format und Inhalt der Bewertungsberichte, die die Mitgliedstaaten der Kommission vorzulegen haben, festgelegt werden.
(2)
In Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission(4) sind Umfang, Inhalt und Zeitplan der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen sowie die diesbezügliche Berichterstattung festgelegt. Angesichts der gewonnenen Erfahrungen sollten die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen zu prüfenden Unterlagen weiter präzisiert werden. Zudem sollte die Frist für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und die Fertigstellung der Kontrollberichte verlängert und der Schlusstermin verschoben werden, um Beihilfeanträge zu berücksichtigen, die nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 5 der genannten Verordnung eingereicht wurden.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 11).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).

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