ANHANG VO (EU) 2020/124

1.
TABELLE 4 DER ERHALTUNGS- UND KONTROLLMAßNAHMEN DER NAFO ( „CEM” ), GENANNT IN ARTIKEL 3 ABSATZ 17 UND ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Begrenzungspunkte zur Abgrenzung der östlichen Seite des Fußabdrucks

Koordinaten Nr. Breitengrad Längengrad Koordinaten Nr. Breitengrad Längengrad
1 48°17'39''N Grenze der AWZ(1) 26 46°26'32''N 46°58'53''W
2 48°16'51''N 47°25'37''W 27 46°27'40''N 47°12'01''W
3 48°19'15''N 46°53'48''W 28 46°04'15''N 47°09'10''W
4 48°29'21''N 46°21'17''W 29 46°04'53''N 47°31'01''W
5 48°32'43''N 46°08'04''W 30 45°48'17''N 47°37'16''W
6 48°48'10''N 45°37'59''W 31 45°33'14''N 47°52'41''W
7 48°59'54''N 45°17'46''W 32 45°27'14''N 48°10'15''W
8 49°02'20''N 44°53'17''W 33 45°16'17''N 48°26'50''W
9 48°56'46''N 44°33'18''W 34 44°54'01''N 48°43'58''W
10 48°33'53''N 44°10'25''W 35 44°33'10''N 48°50'25''W
11 48°08'29''N 43°57'28''W 36 44°09'57''N 48°48'49''W
12 47°42'00''N 43°36'44''W 37 43°50'44''N 48°52'49''W
13 47°12'44''N 43°28'36''W 38 43°34'34''N 48°50'12''W
14 46°57'14''N 43°26'15''W 39 43°23'13''N 49°03'57''W
15 46°46'02''N 43°45'27''W 40 43°03'48''N 48°55'23''W
16 46°38'10''N 44°03'37''W 41 42°54'42''N 49°14'26''W
17 46°27'43''N 44°20'38''W 42 42°48'18''N 49°32'51''W
18 46°24'41''N 44°36'01''W 43 42°39'49''N 49°58'46''W
19 46°19'28''N 45°16'34''W 44 42°37'54''N 50°28'04''W
20 46°08'16''N 45°33'27''W 45 42°40'57''N 50°53'36''W
21 46°07'13''N 45°57'44''W 46 42°51'48''N 51°10'09''W
22 46°15'06''N 46°14'21''W 47 42°45'59''N 51°31'58''W
23 45°54'33''N 46°24'03''W 48 42°51'06''N 51°41'50''W
24 45°59'36''N 46°45'33''W 49 43°03'56''N 51°48'21''W
25 46°09'58''N 46°58'53''W 50 43°22'12''N Grenze der AWZ(2)

2.
ABBILDUNG 2 DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 3 ABSATZ 17 UND ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

3.
ANHANG I.E TEIL VI DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 3 NUMMER 21, IN ARTIKEL 21 ABSATZ 2 UND IN ARTIKEL 27 ABSATZ 11 BUCHSTABE A

VI.
Liste der VME-Indikatorarten
Gebräuchliche Bezeichnung und FAO ASFIS-3-ALPHA CODETaxonFamilieFAO ASFIS-3-ALPHA CODE

Große Schwämme

(PFR — Porifera)

Asconema foliatumRossellidaeZBA
Aphrocallistes BeatrixAphrocallistidae
Asbestopluma (Asbestopluma) ruetzleriCladorhizidaeZAB (Asbestopluma)
Axinella sp.Axinellidae
Chondrocladia grandisCladorhizidaeZHD (Chondrocladia)
Cladorhiza abyssicolaCladorhizidaeZCH (Cladorhiza)
Cladorhiza kenchingtonaeCladorhizidaeZCH (Cladorhiza)
Craniella spp.TetillidaeZCS (Craniella spp.)
Dictyaulus romaniEuplectellidaeZDY (Dictyaulus)
Esperiopsis villosaEsperiopsidaeZEW
Forcepia spp.CoelosphaeridaeZFR
Geodia barretteGeodiidae
Geodia macandrewiiGeodiidae
Geodia parvaGeodiidae
Geodia phlegraeiGeodiidae
Haliclona sp.ChalinidaeZHL
Iophon piceumAcarnidaeWJP
Isodictya palmataIsodictyidae
Lissodendoryx (Lissodendoryx) complicataCoelosphaeridaeZDD
Mycale (Mycale) linguaMycalidae
Mycale (Mycale) loveniMycalidae
Phakellia sp.Axinellidae
Polymastia spp.PolymastiidaeZPY
Stelletta normaniAncorinidaeWSX (Stelletta)
Stelletta tuberosaAncorinidaeWSX (Stelletta)
Stryphnus fortisAncorinidaeWPH
Thenea muricataPachastrellidaeZTH (Thenea)
Thenea valdiviaePachastrellidaeZTH (Thenea)
Weberella bursaPolymastiidae
Schwarze Korallen (AQZ — Antipatharia)Stichopathes sp.AntipathidaeQYX
Leiopathes cf. expansaLeiopathidae
Leiopathes sp.Leiopathidae
Plumapathes sp.Myriopathidae
Bathypathes cf. patulaSchizopathidae
Parantipathes sp.Schizopathidae
Stauropathes arcticaSchizopathidaeSQW
Stauropathes cf. punctataSchizopathidae
Telopathes magnusSchizopathidae
Steinkorallen (CSS — Scleractinia)Enallopsammia rostrata*DendrophylliidaeFEY
Lophelia pertusa*CaryophylliidaeLWS
Madrepora oculata*OculinidaeMVI
Solenosmilia variabilis*CaryophylliidaeRZT

Kleine gorgonische Korallen

(GGW)

Acanella arbusculaIsididaeKQL (Acanella)
Anthothela grandifloraAnthothelidaeWAG
Chrysogorgia sp.ChrysogorgiidaeFHX
Metallogorgia melanotrichos*Chrysogorgiidae
Narella laxaPrimnoidae
Radicipes gracilisChrysogorgiidaeCZN
Swiftia sp.Plexauridae

Große gorgonische Korallen

(GGW)

Acanthogorgia armataAcanthogorgiidaeAZC
Calyptrophora sp.*Primnoidae
Corallium bathyrubrumCoralliidaeCOR (Corallium)
Corallium bayeriCoralliidaeCOR (Corallium)
Iridogorgia sp.*Chrysogorgiidae
Keratoisis cf. siemensiiIsididae
Keratoisis grayiIsididae
Lepidisis sp.*IsididaeQFX (Lepidisis)
Paragorgia arboreaParagorgiidaeBFU
Paragorgia johnsoniParagorgiidaeBFV
Paramuricea grandisPlexauridaePZL (Paramuricea)
Paramuricea placomusPlexauridaePZL (Paramuricea)
Paramuricea spp.PlexauridaePZL (Paramuricea)
Parastenella atlanticaPrimnoidae
Placogorgia sp.Plexauridae
Placogorgia terceiraPlexauridae
Primnoa resedaeformisPrimnoidaeQOE
Thouarella (Euthouarella) grasshoffi*Primnoidae
Seefedern (NTW — Pennatulacea)Anthoptilum grandiflorumAnthoptilidaeAJG (Anthoptilum)
Distichoptilum gracileProtoptilidaeWDG
Funiculina quadrangularisFuniculinidaeFQJ
Halipteris cf. christiiHalipteridaeZHX (Halipteris)
Halipteris finmarchicaHalipteridaeHFM
Halipteris sp.HalipteridaeZHX (Halipteris)
Kophobelemnon stelliferumKophobelemnidaeKVF
Pennatula aculeataPennatulidaeQAC
Pennatula grandisPennatulidae
Pennatula sp.Pennatulidae
Protoptilum carpenteriProtoptilidae
Umbellula lindahliUmbellulidae
Virgularia mirabilisVirgulariidae
ZylinderrosenPachycerianthus borealisCerianthidaeWQB
Moostierchen (BZN — Bryozoa)Eucratea loricataEucrateidaeWEL
Seelilien (CWD — Crinoidea)Conocrinus lofotensisBourgueticrinidaeWCF
Gephyrocrinus grimaldiiHyocrinidae
Trichometra cubensisAntedonidae
Manteltiere (SSX — Ascidiacea)Boltenia oviferaPyuridaeWBO
Halocynthia aurantiumPyuridae
Es ist unwahrscheinlich, dass sie in Schleppnetzen beobachtet werden; nur Beobachtungen vor Ort:
Große XenophyophorenSyringammina sp.Syringamminidae

4.
TEIL VII DES ANHANGS I.E DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 3 ABSATZ 29 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Liste der physikalischen VME-Indikatorelemente

Physikalische VME-Indikatorelemente
Seeberge

Fogo Seamounts (Div. 3O, 4Vs)

Newfoundland Seamounts (Div. 3MN)

Corner Rise Seamounts (Div. 6GH)

New England Seamounts (Div. 6EF)

Canyons

Shelf-indenting canyon; Tail of the Grand Bank (Div. 3N)

Canyons with head > 400 m Tiefe; South of Flemish Cap and Tail of the Grand Bank (Div. 3MN)

Canyons with head > 200 m Tiefe; Tail of the Grand Bank (Div. 3O)

Knolls

Orphan Knoll (Div. 3K)

Beothuk Knoll (Div. 3LMN)

Southeast ShoalTail of the Grand Bank Spawning grounds (Div. 3N)
Steep flanks > 6.4°South and Southeast of Flemish Cap. (Div. 3LM)

5.
IN ANHANG II.C DER CEM VORGESCHRIEBENES FORMAT, GENANNT IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Meldung und Genehmigung eines Schiffes

(1)
Format für das Schiffsregister

DatenelementCodeObligatorisch/fakultativAnmerkungen
AufzeichnungsbeginnSRMSystemdetail; Beginn der Aufzeichnung
AnschriftADMDetail Meldung; Empfänger, „XNW” für NAFO-Sekretariat
AbsenderFRMDetail Meldung; ISO-3-Code der übermittelnden Vertragspartei
AufzeichnungsnummerRNMDetail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr
AufzeichnungsdatumRDMDetail Meldung; Datum der Übermittlung
Uhrzeit der AufzeichnungRTMDetail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung
Art der MeldungTMMDetail Meldung; Art der Meldung, „NOT” — Meldung von Schiffen, die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betreiben dürfen
SchiffsnameNAMName des Schiffs
RufzeichenRCMInternationales Rufzeichen des Schiffes
FlaggenstaatFSMStaat, in dem das Schiff registriert ist
Interne ReferenznummerIRO(3)Einmalige Nummer von Vertragsparteischiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gefolgt von einer Zahl
Externe KennnummerXRMAußen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
IMO-Nummer des SchiffsIMMIMO-Nummer
HafennamePOMRegister- oder Heimathafen
SchiffseignerVOM(4)Eingetragener Eigner und Anschrift
SchiffschartererVCM(4)Verantwortlicher Betreiber des Schiffs
SchiffstypTPMFAO-Schiffscode (Anhang II.I)
FanggerätGEOStatistische Klassifikation der Fanggeräte — FAO (Anhang II.J)

Tonnage des Schiffs

Messmethode

Tonnage

VTM

Tonnage der Schiffe, nach Bedarf kombiniert

„OC” = „OSLO” Convention 1947, „LC” „London” Convention ICTM-69

Gesamtkapazität in Tonnen

Schiffslänge

Messmethode

Länge

VLM

Länge in Metern, nach Bedarf kombiniert

„OA” = über alles;

Länge in Metern

Schiffsleistung

Messmethode

Leistung

VPM

Maschinenleistung, nach Bedarf kombiniert, in kW

PE = Antriebsmotor

AE = Hilfsmotoren

Installierte Gesamtmaschinenleistung, gemessen in kW

AufzeichnungsendeERMSystemdetail; Ende der Aufzeichnung

(2)
Format für die Streichung von Schiffen aus dem Register

DatenelementCodeObligatorisch/fakultativAnmerkungen
AufzeichnungsbeginnSRMSystemdetail; Beginn der Aufzeichnung
AnschriftADMDetail Meldung; Empfänger, „XNW” für NAFO-Sekretariat
AbsenderFRMDetail Meldung; ISO-3-Code der übermittelnden Vertragspartei
AufzeichnungsnummerRNMDetail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr
AufzeichnungsdatumRDMDetail Meldung; Datum der Übermittlung
Uhrzeit der AufzeichnungRTMDetail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung
Art der MeldungTMMDetail Meldung; Art der Meldung „WIT” für die Streichung gemeldeter Schiffe
SchiffsnameNAMName des Schiffs
RufzeichenRCMInternationales Rufzeichen des Schiffes
Interne ReferenznummerIROEinmalige Nummer von Vertragsparteischiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gegebenenfalls gefolgt von einer Zahl
Externe KennnummerXRMAußen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
IMO-Nummer des SchiffsIMMIMO-Nummer
BeginnSDMDatum ab dem die Streichung wirksam wird
AufzeichnungsendeERMSystemdetail; Ende der Aufzeichnung

(3)
Format für die Zulassung zur Betreibung von Fischereitätigkeiten

DatenelementCodeObligatorisch/fakultativAnmerkungen
AufzeichnungsbeginnSRMSystemdetail; Beginn der Aufzeichnung
AnschriftADMDetail Meldung; Empfänger, „XNW” für NAFO-Sekretariat
AbsenderFRMDetail Meldung; ISO-3-Code der übermittelnden Vertragspartei
AufzeichnungsnummerRNMDetail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr
AufzeichnungsdatumRDMDetail Meldung; Datum der Übermittlung
Uhrzeit der AufzeichnungRTMDetail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung
Art der MeldungTMMDetail Meldung; Art der Meldung, „AUT” für die Zulassung von Schiffen, die im NAFO-Regelungsbereich Fischereitätigkeiten betreiben dürfen
SchiffsnameNAMName des Schiffs
RufzeichenRCMInternationales Rufzeichen des Schiffes
Interne ReferenznummerIROEinmalige Nummer von Vertragsparteischiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gegebenenfalls gefolgt von einer Zahl
Externe KennnummerXRMAußen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
IMO-Nummer des SchiffsIMMIMO-Nummer
BeginnSDMAngabe zur Zulassung; Datum ab dem die Zulassung wirksam wird
EndeEDOAngabe zur Zulassung; Datum an dem die Zulassung endet. Die Höchstdauer der Gültigkeit beträgt 12 Monate.
Zielarten und GebietTAM(5)Angabe zur Zulassung; für gezielte Fischerei zulässige Arten und Gebiete. Bei den in Anhang I.A oder I.B geregelten Arten muss auf die Bestandsspezifikation Bezug genommen werden. Bei nicht geregelten Arten Teilgebiet oder Division oder „ANY” verwenden. Mehrere Feldcodes vorsehen, z. B.//TA/GHL 3LMNO COD 3M RED 3LN RED 3M HER ANY//
AufzeichnungsendeERMSystemdetail; Ende der Aufzeichnung

(4)
Format für die Aussetzung der Zulassung zur Betreibung von Fischereitätigkeiten

DatenelementCodeObligatorisch/fakultativAnmerkungen
AufzeichnungsbeginnSRMSystemdetail; Beginn der Aufzeichnung
AnschriftADMDetail Meldung; Empfänger, „XNW” für NAFO-Sekretariat
AbsenderFRMDetail Meldung; ISO-3-Code der übermittelnden Vertragspartei
AufzeichnungsnummerRNMDetail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr
AufzeichnungsdatumRDMDetail Meldung; Datum der Übermittlung
Uhrzeit der AufzeichnungRTMDetail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung
Art der MeldungTMMDetail Meldung; Art der Meldung „SUS” für die Aussetzung der Zulassung von Schiffen
SchiffsnameNAMName des Schiffs
RufzeichenRCMInternationales Rufzeichen des Schiffes
Interne ReferenznummerIROEinmalige Nummer von Vertragsparteischiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gegebenenfalls gefolgt von einer Zahl
Externe KennnummerXRMAußen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
IMO-Nummer des SchiffsIMMIMO-Nummer
BeginnSDMAngabe zur Zulassung; Datum ab dem die Aussetzung wirksam wird
AufzeichnungsendeERMSystemdetail; Ende der Aufzeichnung

6.
TABELLE 1 UND ABBILDUNG 1(1) DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Begrenzungspunkte zur Abgrenzung des Teils der Division 3L, der für die Bewirtschaftung von Garnelen in Division 3M einbezogen wird
Koordinaten Nr.BreitengradLängengrad
147°20'0 N46°40'0 W
247°20'0 N46°30'0 W
346°00'0 N46°30'0 W
446°00'0 N46°40'0 W
200-Meter-Tiefenlinie der Division 3L, Teil von 3L, der als 3M gilt und Schongebiet der Division 3M

7.
TABELLE 2 UND ABBILDUNG 1(2) DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 9 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Grenzpunkte zur Abgrenzung des Garnelenschongebiets
Koordinaten Nr.BreitengradLängengrad
1 (wie Nr. 7)47°55'0 N45°00'0 W
247°30'0 N44°15'0 W
346°55'0 N44°15'0 W
446°35'0 N44°30'0 W
546°35'0 N45°40'0 W
647°30'0 N45°40'0 W
7 (wie Nr. 1)47°55'0 N45°00'0 W
200-Meter-Tiefenlinie der Division 3L, Teil von 3L, der als 3M gilt und Schongebiet der Division 3M

8.
TABELLE 3 UND ABBILDUNG 1(3) DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 9 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Grenzpunkte zur Abgrenzung der bathymetrischen 200-Meter-Linie
Koordinaten Nr.BreitengradLängengrad
146°00'00” N47°49'00” W
246°25'00” N47°27'00” W
346°42'00” N47°25'00” W
446°48'00” N47°25'50” W
547°16'50” N47°43'50” W
200-Meter-Tiefenlinie der Division 3L, Teil von 3L, der als 3M gilt, und Schongebiet der Division 3M

9.
IN ANHANG IV.C DER CEM VORGESCHRIEBENES FORMAT, GENANNT IN ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE E, ARTIKEL 27 ABSATZ 3 BUCHSTABE C UND ARTIKEL 39 ABSATZ 16 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Hafenstaatkontrollbericht (PSC-3)

(In schwarzer Tinte auszufüllen)

A. GRUNDLEGENDE ANGABEN ZUR INSPEKTIONNummer des Inspektionsberichts:
AnlandungJaNeinUmladungJaNeinSonstiger Grund für das Anlaufen des Hafens
HafenstaatAnlande- oder Umladehafen
SchiffsnameFlaggenstaatIMO Nummer1Internationales Rufzeichen
Datum des Beginns der Anlandung/UmladungUhrzeit des Beginns der Anlandung/Umladung (UTC)
Datum des Endes der Anlandung/UmladungUhrzeit des Endes der Anlandung/Umladung (UTC)
Name des Schiffskapitäns:Staatsangehörigkeit des Schiffskapitäns:Eigner/Betreiber des Schiffs:Schiffszertifikat oder Registriernummer:
VMS:Heimathafen:Name des Fischereikapitäns:Staatsangehörigkeit des Fischereikapitäns:
Wirtschaftlicher Eigentümer des Schiffs2:Konsignatar des Schiffs:Schiffstyp:
Letzter Anlaufhafen:Datum:
B. INSPEKTIONSDETAILS
Name des abgebenden Schiffs3IMO Nummer1RufzeichenFlaggenstaat
B1. IM LOGBUCH ERFASSTE FÄNGE
Art4FanggebietAngegebenes Lebendgewicht (kg)Verwendeter Umrechnungsfaktor

B2. Angelandeter oder umgeladener Fisch*

*War das Schiff an Umladungen beteiligt, ist für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt zu verwenden.

Art4Erzeugnis5FanggebietGewicht des angelandeten Erzeugnisses (kg)Um- rechnungsfaktorLebendgewichtäquivalent (kg)Differenz (kg) zwischen dem im Logbuch eingetragenen Lebendgewicht und dem angelandeten LebendgewichtDifferenz (%) zwischen dem im Logbuch eingetragenen Lebendgewicht und dem angelandeten LebendgewichtDifferenz (kg) zwischen dem Gewicht des angelandeten Erzeugnisses und den Angaben in PSC 1/2Differenz (kg) zwischen dem Gewicht des angelandeten Erzeugnisses und den Angaben in PSC 1/2
Gültige Umladegenehmigung:

B3. ANGABEN ZU GENEHMIGTEN ANLANDUNGEN OHNE BESTÄTIGUNG DES FLAGGENSTAATS

Ref. NEAFC Art. 23.2/NAFO Art. 43.7

Name des Lagers:
Name der zuständigen Behörde:
Frist für die Vorlage der Bestätigung:
B4. FISCH AN BORD
Art4Erzeugnis5FanggebietErzeugnisgewicht (kg)UmrechnungsfaktorLebendgewicht (kg)Differenz (kg) zwischen dem Gewicht des Erzeugnisses an Bord und den Angaben in PSC 1/2Differenz (%) zwischen dem Gewicht des Produkts an Bord und den Angaben in den Formularen PSC 1/2
C. ERGEBNISSE DER INSPEKTION
C1. ALLGEMEINES
Datum des Inspektionsbeginns:Uhrzeit des Inspektionsbeginns (UTC):
Datum des Inspektionsendes;Uhrzeit des Inspektionsendes (UTC):
Status in anderen RFO-Gebieten, in denen Fischereitätigkeiten ausgeübt wurden, einschließlich Führung in einer IUU-Schiffsliste
RFOSchiffsidentifikationFlaggenstaatstatusSchiff auf einer Liste fangberechtigter SchiffeSchiff auf einer IUU-Liste
Anmerkungen:
C2. FANGGERÄTKONTROLLE IM HAFEN
A. Allgemeine Angaben
Anzahl der kontrollierten FanggeräteDatum der Fanggeräteinspektion
Wurde bei dem Schiff ein Verstoß festgestellt?JaNein

Falls ja, ist das Formblatt „Überprüfung der Inspektion im Hafen” vollständig auszufüllen.

Falls nein, ist das Formblatt bis auf die Einzelheiten zum NAFO-Siegel auszufüllen.

B. Angaben zu Scherbrettnetzen
Nummer des NAFO-SiegelsIst das Siegel unversehrt?JaNein
Art des Fanggeräts
Zubehör
Abstand der Gitterstäbe (mm)
Maschentyp
Mittlere Maschenöffnung (mm)
Netzteil
Flügel
Hauptteil
Verlängerungsstück
Steert
D. BEMERKUNGEN DES KAPITÄNS

Ich, …, Kapitän des Schiffs … bestätige hiermit, heute eine Kopie dieses Berichts erhalten zu haben. Meine Unterschrift stellt keine Anerkennung des Inhalts dieses Berichts dar, meine etwaigen eigenen Bemerkungen ausgenommen.

Unterschrift: ______________________________________ Datum: ____________

E. VERSTÖßE UND FOLGEMAßNAHMEN
E.1 NAFO
E.1 Kontrolle auf See
Festgestellte Verstöße bei Inspektionen innerhalb NAFO-Regelungsbereich
InspektionsteamDatum der InspektionDivisionVerstoß gegen NAFO-Rechtsnorm
E.1 B. Ergebnisse der Inspektion im Hafen
(a) Bestätigung der bei einer Inspektion auf See festgestellten Verstöße
Verstoß gegen NAFO-RechtsnormVerstoß gegen nationale Rechtsnorm
(b) Bei einer Inspektion auf See festgestellte Verstöße, die bei der Inspektion im Hafen nicht bestätigt werden konnten
Anmerkungen:
(c) Weitere bei der Inspektion im Hafen festgestellte Verstöße
Verstoß gegen NAFO-RechtsnormVerstoß gegen nationale Rechtsnorm
E2. NEAFC FESTGESTELLTER Verstoß
ArtikelNEAFC-Vorschriften, gegen die verstoßen wurde, und Zusammenfassung sachdienlicher Fakten
Anmerkungen des Inspektors:
Ergriffene Maßnahmen:
Inspizierende Behörde/Stelle:
Name des InspektorsUnterschrift des InspektorsDatum und Ort
F. ÜBERMITTLUNG
Kopie an den FlaggenstaatKopie an das Sekretariat der NEAFCKopie an den Exekutivsekretär der NAFO
1
Für Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer ist die externe Registriernummer
2
Sofern bekannt und wenn nicht der Reeder.
3
War das Schiff an Umladungen beteiligt, ist für jedes abgebende Schiff ein getrenntes
4
FAO-Artencode —NEAFC Anhang V — NAFO Anhang I.C.
5
Aufmachungsformen des Erzeugnisses —NEAFC Anhang IV Anlage 1 — NAFO Anhang II.K.

10.
ANHANG III.A DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 13 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Maschenöffnung und -messgeräte

(1)
Beschreibung der Maschenmessgeräte

(a)
Für die Bestimmung der Maschenöffnungen wird ein 2 mm dickes, flaches Maschenmessgerät aus einem dauerhaften, formbeständigen Material verwendet. Es besitzt entweder parallele Kanten, die sich durch mehrere Schrägabschnitte auf beiden Seiten im Verhältnis 1:8 verjüngen, oder nur schräge Kanten mit der gleichen Verjüngung. Das Maschenmessgerät ist am schmalen Ende mit einem Loch versehen.
(b)
Die Oberseite des Messgeräts trägt die Angabe der jeweiligen Breite in mm sowohl bei Parallelkanten als auch bei schrägen Kanten. Bei letzteren ist die Breite in Abständen von 1 mm eingeprägt und in regelmäßigen Abständen angegeben.

(2)
Benutzung des Maschenmessgeräts

(a)
Das Netz wird in Richtung der Maschenlängsdiagonale gestreckt.
(b)
Das Messgerät gemäß Abschnitt 1 wird mit dem schmalen Ende im rechten Winkel zur Netzebene in die Maschenöffnung eingeführt.
(c)
Das Messgerät wird von Hand oder mittels eines Gewichts in die Masche gedrückt, bis der Widerstand der Masche an den Schrägkanten ein weiteres Einführen verhindert.

(3)
Auswahl der zu messenden Maschen

(a)
Die zu messenden Maschen müssen eine Reihe von 20 aufeinanderfolgenden Maschen in der Längsachse des Netzes bilden.
(b)
Maschen, die weniger als 50 cm von Laschen, Tauen oder Steertleinen entfernt sind, werden nicht gemessen. Der Abstand wird im rechten Winkel zu den Laschen, Tauen oder der Steertleine gemessen, wobei das Netz in Richtung dieser Messung gestreckt wird. Es wird keine Masche gemessen, die geflickt oder gerissen ist oder an der Netzzubehörteile angebracht sind.
(c)
Abweichend von Abschnitt 3 Buchstabe a brauchen die zu messenden Maschen nicht aufeinander zu folgen, wenn die Anwendung von Abschnitt 3 Buchstabe b dies unmöglich macht.
(d)
Die Netze dürfen nur im Nasszustand gemessen werden und dabei nicht gefroren sein.

(4)
Messung einzelner Maschen

(a)
Als Maschenöffnung gilt die Breite des Messgeräts an dem Punkt, an dem ein weiteres Einführen bei Benutzung nach Abschnitt 2 verhindert wird.
(b)
Die Seiten einer Masche gelten als gleich lang, wenn bei der Messung die beiden Knoten, die die Masche in der seitlichen Richtung zusammenhalten, von der Mitte des Maschenmessgerätes gleich weit entfernt sind.

(5)
Bestimmung der Maschenöffnung eines Netzes

(a)
Die Maschenöffnung eines Netzes wird anhand des arithmetischen Mittels der Messwerte aller nach den Abschnitten 3 und 4 ausgewählten und gemessenen Maschen bestimmt. Das arithmetische Mittel wird auf ganze Millimeter aufgerundet.
(b)
Die Gesamtzahl der zu messenden Maschen ist in Abschnitt 6 festgelegt.

(6)
Ablauf des Messverfahrens

(a)
Zulässig sind nur Maschen mit 4 Seiten, gleich lang, aus demselben Material mit 4 dauerhaften Verbindungen oder Knoten.
(b)
Die Maschenöffnung bildet das Mittel aus folgenden Messungen:

    in Bezug auf den Steert eines Netzes, einschließlich Tunnel, die Messung (in mm) von 20 aufeinanderfolgenden Maschen, die parallel zur Längsachse des Steerts verlaufen, beginnend am hinteren Ende des Steerts und mindestens 10 Maschen von den Laschen entfernt, und

    in Bezug auf andere Teile eines Netzes, die Messung (in mm) von 20 aufeinanderfolgenden Maschen, die mindestens 10 Maschen von den Laschen entfernt sind.

11.
ANHANG I.C DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 13 ABSATZ 2 BUCHSTABE D, ARTIKEL 24 ABSATZ 1 BUCHSTABE B UND ARTIKEL 25 ABSATZ 6 UNTERABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Artenliste(6)
Gebräuchliche deutsche BezeichnungWissenschaftlicher Name3-Alpha-Code
Grundfische
KabeljauGadus morhuaCOD
SchellfischMelanogrammus aeglefinusHAD
RotbarscheSebastes sp.RED
GoldbarschSebastes marinusREG
SchnabelbarschSebastes mentellaREB
Akadischer RotbarschSebastes fasciatusREN
Nordamerikanischer SeehechtMerluccius bilinearisHKS
Roter Gabeldorsch(*)Urophycis chussHKR
SeelachsPollachius virensPOK
Raue ScharbeHippoglossoides platessoidesPLA
RotzungeGlyptocephalus cynoglossusWIT
GelbschwanzflunderLimanda ferrugineaYEL
Schwarzer HeilbuttReinhardtius hippoglossoidesGHL
Atlantischer HeilbuttHippoglossus hippoglossusHAL
Amerikanische WinterflunderPseudopleuronectes americanusFLW
SommerflunderParalichthys dentatusFLS
SandbuttScophthalmus aquosusFLD
PlattfischePleuronectiformesFLX
Amerikanischer SeeteufelLophius americanusANG
Nordamerikanische KnurrhähnePrionotus sp.SRA
Atlantischer TomcodMicrogradus tomcodTOM
BlauhechtAntimora rostrataANT
Blauer WittlingMicromesistius poutassouWHB
Amerikanischer LippfischTautogolabrus adspersusCUN
LumbBrosme brosmeUSK
Grönland-DorschGadus ogacGRC
BlaulengMolva dypterygiaBLI
LengMolva molvaLIN
SeehaseCyclopterus lumpusLUM
Königs-UmberfischMenticirrhus saxatilisKGF
Nördlicher KugelfischSphoeroides maculatusPUF
WolffischLycodes sp.ELZ
Nordamerikanische AalmutterMacrozoarces americanusOPT
PolardorschBoreogadus saidaPOC
Rundnasen-GrenadierCoryphaenoides rupestrisRNG
Nordatlantik-GrenadierMacrourus berglaxRHG
SandaalAmmodytes sp.SAN
SeeskorpioneMyoxocephalus sp.SCU
Nordamerikanische BrasseStenotomus chrysopsSCP
TautogTautoga onitisTAU
Blauer ZiegelbarschLopholatilus chamaeleonticepsTIL
Weißer Gabeldorsch(*)Urophycis tenuisHKW
Urophycis chesteriUrophycis chesteriGPE
Dreibärtelige SeequappeGaidropsarus ensisGDE
SeewölfeAnarhichas sp.CAT
Gestreifter KatfischAnarhichas lupusCAA
Gefleckter KatfischAnarhichas minorCAS
Blauer KatfischAnarhichas denticulatusCAB
GrundfischeGRO
Pelagische Arten
HeringClupea harengusHER
MakreleScomber scombrusMAC
Amerikanischer ButterfischPeprilus triacanthusBUT
Nordwestatlantischer MenhadenBrevoortia tyrannusMHA
MakrelenhechtScomberesox saurusSAU
Nordwestatlantische SardelleAnchoa mitchilliANB
BlaufischPomatomus saltatrixBLU
Gelbe StachelmakreleCaranx hipposCVJ
FregattmakreleAuxis thazardFRI
KönigsmakreleScomberomourus cavallaKGM
Gefleckte KönigsmakreleScomberomourus maculatesSSM
SegelfischIstiophorus platypterusSAI
Weißer MarlinTetrapturus albidusWHM
Blauer MarlinMakaira nigricansBUM
SchwertfischXiphias gladiusSWO
Weißer ThunThunnus alalungaALB
PelamideSarda sardaBON
Falscher BonitoEuthynnus alletteratusLTA
GroßaugenthunThunnus obesusBET
Roter ThunThunnus thynnusBFT
Echter BonitoKatsuwonus pelamisSKJ
GelbflossenthunThunnus albacaresYFT
ThunfischeScombridaeTUN
Pelagische FischePEL
Andere Fische
Nordamerikanischer FlussheringAlosa pseudoharengusALE
StachelmakrelenSeriola sp.AMX
Amerikanischer MeeraalConger oceanicusCOA
Amerikanischer AalAnguilla rostrataELA
SchleimaalMyxine glutinosaMYG
Amerikanischer MaifischAlosa sapidissimaSHA
GoldlachseArgentina sp.ARG
Atlantischer UmberfischMicropogonias undulatusCKA
Atlantischer HornhechtStrongylura marinaNFA
Atlantischer LachsSalmo salarSAL
Gezeiten-ÄhrenfischMenidia menidiaSSA
Atlantischer FadenheringOpisthonema oglinumTHA
GlattkopfAlepocephalus bairdiiALC
TrommelfischPogonias cromisBDM
Schwarzer SägebarschCentropristis striataBSB
Kanadische AlseAlosa aestivalisBBH
LoddeMallotus villosusCAP
SaiblingeSalvelinus sp.CHR
KönigsbarschRachycentron canadumCBA
Gemeiner PampanoTrachinotus carolinusPOM
Fadenflossige AlseDorosoma cepedianumSHG
SüßlippenPomadasyidaeGRX
Westatlantische AlseAlosa mediocrisSHH
LaternenfischNotoscopelus sp.LAX
MeeräschenMugilidaeMUL
Amerikanischer ButterfischPeprilus alepidotus (= paru)HVF
Gelbflossen-SüßlippeOrthopristis chrysopteraPIG
Regenbogen-StintOsmerus mordaxSMR
Augenfleck-UmberfischSciaenops ocellatusRDM
Gewöhnliche SackbrassePagrus pagrusRPG
Raue BastardmakreleTrachurus lathamiRSC
SandbarschDiplectrum formosumPES
Schafskopf-BrasseArchosargus probatocephalusSPH
Punkt-UmberfischLeiostomus xanthurusSPT
Gefleckter UmberfischCynoscion nebulosusSWF
Königs-CorvinaCynoscion regalisSTG
FelsenbarschMorone saxatilisSTB
StöreAcipenseridaeSTU
Atlantischer TarpunTarpon (= megalops) atlanticusTAR
ForellenSalmo sp.TRO
Amerikanischer StreifenbarschMorone americanaPEW
KaiserbarschBeryx sp.ALF
DornhaiSqualus acantiasDGS
DornhaieSqualidaeDGX
SandhaiOdontaspis taurusCCT
HeringshaiLamna nasusPOR
Kurzflossen-MakoIsurus oxyrinchusSMA
SandbankhaiCarcharhinus obscurusDUS
Großer BlauhaiPrionace glaucaBSH
Große HaieSqualiformesSHX
Atlantischer SpitzmaulhaiRhizoprionodon terraenovaRHT
Schwarzer Fabricius DornhaiCentroscyllium fabriciiCFB
EishaiSomniosus microcephalusGSK
RiesenhaiCetorhinus maximusBSK
RochenRaja sp.SKA
IgelrochenLeucoraja erinaceaRJD
EisrochenAmblyraja hyperboreaRJG
Scheunentor-RochenDipturus laevisRJL
WinterrochenLeucoraja ocellataRJT
Atlantischer SternrochenAmblyraja radiataRJR
GlattrochenMalacoraja sentaRJS
GrönlandrochenBathyraja spinicaudaRJQ
Fische (allgemein)FIN
Wirbellose
Langflossen-Schelfkalmar (Loligo)Loligo pealeiSQL
Kurzflossen-Kalmar (Illex)Illex illecebrosusSQI
KalmareLoliginidae, OmmastrephidaeSQU
Amerikanische SchwertmuschelEnsis directusCLR
Nördliche VenusmuschelMercenaria mercenariaCLH
IslandmuschelArctica islandicaCLQ
SandklaffmuschelMya arenariaCLS
RiesentrogmuschelSpisula solidissimaCLB
TrogmuschelSpisula polynymaCLT
HerzmuschelnPrionodesmacea, TeleodesmaceaCLX
Karibik-PilgermuschelArgopecten irradiansSCB
Calico-PilgermuschelArgopecten gibbusSCC
isländische KammmuschelChlamys islandicaISC
Atlantischer TiefseescallopPlacopecten magellanicusSCA
KammmuschelnPectinidaeSCX
Amerikanische AusterCrassostrea virginicaOYA
MiesmuschelMytilus edulisMUS
HelmschneckenBusycon sp.WHX
StrandschneckenLittorina sp.PER
MeeresweichtiereMolluscaMOL
FelsenkrabbeCancer irroratusCRK
Blaue SchwimmkrabbeCallinectes sapidusCRB
StrandkrabbeCarcinus maenasCRG
JonahkrabbeCancer borealisCRJ
Arktische SeespinneChionoecetes opilioCRQ
Rote TiefseekrabbeGeryon quinquedensCRR
Nördliche SteinkrabbeLithodes maiaKCT
PanzerkrebseReptantiaCRA
Amerikanischer HummerHomarus americanusLBA
TiefseegarnelePandalus borealisPRA
Rosa GarnelePandalus montaguiAES
GeißelgarnelenPenaeus sp.PEN
TiefseegarnelenPandalus sp.PAN
KrebstiereCrustaceaCRU
SeeigelStrongylocentrotus sp.URC
MeereswürmerPolycheataWOR
Atlantischer SchwertschwanzLimulus polyphemusHSC
Wirbellose MeerestiereInvertebrataINV

12.
ANHANG III.B DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 14 ABSÄTZE 2 UND 3 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Zugelassene(r) Scheuerschutz an der Oberseite/Gelenkketten für den Garnelenfang

(1)
ICNAF-Typ des Oberseiten-Scheuerschutzes

Der ICNAF-Typ des Oberseiten-Scheuerschutzes ist ein rechteckiges Stück Netzwerk, das zur Verringerung oder Verhütung von Schäden auf der Oberseite des Steerts angebracht ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:
a)
das Netzwerk darf keine geringere Maschenöffnung aufweisen als für den Steert in Artikel 13 angegeben;
b)
das Netzwerk darf nur an seiner Vorderkante und den seitlichen Laschen an dem Steert befestigt werden, und zwar derart, dass nicht mehr als vier Maschen über die Teilschlinge überstehen und nicht weniger als vier Maschen vor der Steertleinen-Masche bleiben; wird keine Teilschlinge benutzt, so darf das Netzwerk nicht mehr als ein Drittel größer sein als der Steert, der von mindestens vier Maschen vor der Steertleinen-Masche gemessen wird;
c)
die Breite des Netzwerks muss mindestens anderthalbmal die Breite des bedeckten Teils des Steerts betragen, wobei beide Breiten im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts genommen werden.

(2)
Oberseiten-Scheuerschutz aus vielfachen Lappen ( „multiple flap” -typ)

Der Oberseiten-Scheuerschutz aus vielfachen Lappen ( „multiple flap” -Typ) ist definiert als Netzwerkstücke, die in allen Teilen Maschen aufweisen, deren Weite nicht geringer ist als die der Maschen des Steerts und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)
Jedes Netzwerkstück

    wird mit der Vorderkante in einem Abstand von mindestens einem Meter rechtwinklig zur Längsachse am Steert befestigt;

    überlappt die Vorderkante des nächsten Netzwerkstücks nicht (siehe Abbildung zu dieser Bestimmung);

    entspricht mindestens der Breite des Steerts (eine solche Breite wird im rechten Winkel zu der Längsachse des Steerts am Befestigungspunkt gemessen) und

    ist aus einem Einfachzwirn mit positivem Auftrieb hergestellt und

b)
die gesamte Länge dieser so befestigten Netzwerkstücke überschreitet nicht zwei Drittel der Länge des Steerts.

(3)
Garnelenschleppnetz — Hievsteert für Schiffe, die im Regelungsbereich Garnelen befischen

Ein Hievsteert ist ein Außennetz, das an einem Garnelenschleppnetz verwendet werden kann, um den Steert des Garnelenschleppnetzes zu schützen und zu verstärken.
a)
Schiffe dürfen keinen Hievsteert mit einer Maschenöffnung von weniger als 130 mm verwenden.
b)
Der Hievsteert darf nicht über die Sortiergitter hinausgehen und diese in keiner Weise behindern.
c)
Ein Hievsteert muss so befestigt werden, dass die zulässige Maschenöffnung nicht eingeschränkt oder die Öffnung der Maschen nicht behindert wird.
d)
Schiffe verwenden einen Hievsteert nicht gleichzeitig mit anderem Oberseiten-Scheuerschutz.

Gelenkketten für den Garnelenfang Unter Gelenkketten versteht man Ketten, Taue oder eine Kombination daraus, mit denen das Grundtau in unterschiedlichen Abständen an der unteren Netz- oder Bülschleine befestigt wird. Die Begriffe „Netzleine” und „Bülschleine” sind austauschbar. Manche Schiffe verwenden nur eine der beiden Leinen; andere beide (siehe Zeichnung). Die Länge der Gelenkketten wird vom Zentrum der Kette oder des Drahtseils, die/das durch das Grundtau verläuft (Zentrum des Grundtaus) bis zur Unterseite der Netzleine gemessen. Die folgende Zeichnung macht deutlich, wie die Länge der Gelenkkette zu messen ist.

13.
ANHANG I.D DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 16 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Mindestfischgröße

Art

Geschlachtete und ausgenommene Fische mit und ohne Haut;

frisch oder gekühlt, gefroren oder gesalzen.

GanzOhne KopfOhne Kopf und SchwanzOhne Kopf und gespalten
Kabeljau41 cm27 cm22 cm27/25 cm(***)
Schwarzer Heilbutt30 cmNicht zutreffend.Nicht zutreffend.Nicht zutreffend.
Raue Scharbe25 cm19 cm15 cmNicht zutreffend.
Gelbschwanzflunder25 cm19 cm15 cmNicht zutreffend.

14.
ABBILDUNG 3 DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Polygone Zur Abgrenzung Von Seeberg-Schutzzonen

15.
TABELLE 5 DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Begrenzungspunkte zur Abgrenzung der Seeberg-Schutzzonen im NAFO-Regelungsbereich

Tabelle 5

Begrenzungspunkte zur Abgrenzung der Seeberg-Schutzzonen im NAFO-Regelungsbereich

BeschreibungKoordinaten Nr.BreitengradLängengrad
Fogo Seamount Chain142° 31′ 33″ N53° 23′ 17″ W
242° 31′ 33″ N52° 33′ 37″ W
341° 51′ 00″ N52° 07′ 00″ W
441° 51′ 00″ N51° 26′ 00″ W
542° 18′ 00″ N51° 26′ 00″ W
642° 18′ 00″ N51° 00′ 00″ W
741° 33′ 00″ N51° 00′ 00″ W
841° 33′ 00″ N49° 42′ 00″ W
942° 32′ 00″ N49° 42′ 00″ W
1042° 32′ 00″ N48° 45′ 00″ W
1141° 24′ 00″ N48° 45′ 00″ W
1241° 24′ 00″ N47° 55′ 00″ W
1340° 30′ 00″ N47° 55′ 00″ W
1440° 30′ 00″ N50° 15′ 00″ W
1540° 05′ 00″ N50° 55′ 00″ W
1640° 05′ 00″ N52° 00′ 00″ W
1740° 31′ 37″ N52° 00′ 00″ W
1840° 31′ 37″ N52° 27′ 49″ W
1941° 55′ 48″ N53° 23′ 17″ W
Orphan Knoll150° 00′ 30″ N45° 00′ 30″ W
251° 00′ 30″ N45° 00′ 30″ W
351° 00′ 30″ N47° 00′ 30″ W
450° 00′ 30″ N47° 00′ 30″ W
Corner Rise Seamounts136° 33′ 00″ N52° 27′ 00″ W
236° 33′ 00″ N51° 00′ 00″ W
336° 00′ 00″ N50° 30′ 00″ W
435° 33′ 00″ N50° 30′ 00″ W
535° 33′ 00″ N48° 00′ 00″ W
636° 00′ 00″ N48° 00′ 00″ W
736° 00′ 00″ N47° 06′ 00″ W
835° 33′ 00″ N47° 06′ 00″ W
935° 33′ 00″ N42° 30′ 00″ W
1035° 00′ 00″ N42° 30′ 00″ W
1135° 00′ 00″ N52° 27′ 00″ W
Newfoundland Seamounts144° 06′ 00″ N46° 45′ 00″ W
244° 06′ 00″ N46° 18′ 00″ W
343° 57′ 00″ N46° 18′ 00″ W
443° 57′ 00″ N43° 24′ 00″ W
543° 36′ 00″ N43° 24′ 00″ W
643° 36′ 00″ N44° 42′ 00″ W
743° 18′ 00″ N44° 42′ 00″ W
843° 18′ 00″ N45° 00′ 00″ W
942° 45′ 00″ N45° 00′ 00″ W
1042° 45′ 00″ N45° 15′ 00″ W
1143° 18′ 00″ N45° 15′ 00″ W
1243° 18′ 00″ N45° 25′ 00″ W
1343° 29′ 00″ N45° 25′ 00″ W
1443° 29′ 00″ N46° 00′ 00″ W
1543° 36′ 00″ N46° 00′ 00″ W
1643° 36′ 00″ N46° 40′ 00″ W
1743° 52′ 00″ N46° 40′ 00″ W
1843° 52′ 00″ N46° 45′ 00″ W
New England Seamounts(****)138° 51′ 54″ N66° 55′ 51,60″ W
237° 12′ 00″ N60° 48′ 00″ W
335° 00′ 00″ N59° 00′ 00″ W
435° 00′ 00″ N56° 30′ 00″ W
536° 48′ 00″ N57° 48′ 00″ W
639° 00′ 00″ N60° 00′ 00″ W
739° 18′ 00″ N61° 30′ 00″ W
839° 56′ 20,40″ N65° 56′ 34,80″ W
2H East156° 00′ 00″ N49° 00′ 00″ W
256° 00′ 00″ N48° 35′ 00″ W
355° 44′ 00″ N48° 35′ 00″ W
455° 44′ 00″ N49° 00′ 00″ W
2J East 1155° 00′ 00″ N47° 42′ 00″ W
255° 00′ 00″ N47° 29′ 00″ W
354° 50′ 00″ N47° 29′ 00″ W
454° 50′ 00″ N47° 42′ 00″ W
2J East 2154° 14′ 00″ N47° 54′ 00″ W
254° 14′ 00″ N47° 45′ 00″ W
354° 06′ 00″ N47° 45′ 00″ W
454° 06′ 00″ N47° 54′ 00″ W
1F West155° 12′ 00″ N46° 45′ 00″ W
255° 12′ 00″ N46° 35′ 00″ W
355° 02′ 00″ N46° 35′ 00″ W
455° 02′ 00″ N46° 45′ 00″ W
3K North152° 07′ 00″ N45° 46′ 00″ W
252° 07′ 00″ N45° 33′ 00″ W
351° 58′ 00″ N45° 33′ 00″ W
451° 58′ 00″ N45° 46′ 00″ W
1F East 1156° 04′ 00″ N42° 42′ 00″ W
256° 04′ 00″ N42° 30′ 00″ W
355° 57′ 00″ N42° 30′ 00″ W
455° 57′ 00″ N42° 42′ 00″ W
1F East 2156° 23′ 00″ N42° 08′ 00″ W
256° 23′ 00″ N42° 00′ 00″ W
356° 10′ 00″ N42° 00′ 00″ W
456° 10′ 00″ N42° 08′ 00″ W

16.
ABBILDUNG 4 DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 18 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Polygon zur Abgrenzung des Korallen-Schutzgebiets von 3O

17.
TABELLE 6 DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 18 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Begrenzungspunkte zur Abgrenzung des Korallen-Schutzgebiets von 3O im NAFO-Regelungsbereich
Koordinaten Nr.BreitengradLängengrad
142° 53' 00" N51° 00' 00" W
242° 52' 04" N51° 31' 44" W
343 ° 24' 13" N51° 58' 12" W
443 ° 24' 20" N51° 58' 18" W
543 ° 39' 38" N52 ° 13' 10" W
643 ° 40' 59" N52 ° 27' 52" W
743 ° 56' 19" N52 ° 39' 48" W
844 ° 04' 53" N52 ° 58' 12" W
944 ° 18' 38" N53 ° 06' 00" W
1044 ° 18' 36" N53 ° 24' 07" W
1144 ° 49' 59" N54 ° 30' 00" W
1244 ° 29' 55" N54 ° 30' 00" W
1343 ° 26' 59" N52 ° 55' 59" W
1442° 48' 00" N51° 41' 06" W
1542° 33' 02" N51° 00' 00" W

18.
ABBILDUNG 5 DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 18 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833:

Polygone zur Abgrenzung von Schließungen empfindlicher Ökosysteme

19.
TABELLE 7 DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 18 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Begrenzungspunkte zur Abgrenzung von Schließungen empfindlicher Ökosysteme im NAFO-Regelungsbereich
BeschreibungKoordinaten Nr.BreitengradLängengrad
1Tail of the Bank1.144° 02′ 53,88″ N48° 49′ 09,48″ W
1.244° 21′ 31,32″ N48° 46′ 48,00″ W
1.344° 21′ 34,56″ N48° 50′ 32,64″ W
1.444° 11′ 48,12″ N48° 50′ 32,64″ W
1.544° 02′ 54,60″ N48° 52′ 52,32″ W
1.644° 00′ 01,12″ N48° 53′ 28,75″ W
1.743° 59′ 57,52″ N48° 49′ 26,47″ W
2Flemish Pass/Eastern Canyon2.144° 50′ 56,40″ N48° 43′ 45,48″ W
2.246° 18′ 54,72″ N46° 47′ 51,72″ W
2.346° 25′ 28,56″ N46° 47′ 51,72″ W
2.446° 46′ 32,16″ N46° 55′ 14,52″ W
2.547° 03′ 29,16″ N46° 40′ 04,44″ W
2.647° 11′ 47,04″ N46° 57′ 38,16″ W
2.746° 40′ 40,80″ N47° 03′ 04,68″ W
2.846° 30′ 22,20″ N47° 11′ 02,93″ W
2.946° 17′ 13,30″ N47° 15′ 46,64″ W
2.1046° 07′ 01,56″ N47° 30′ 36,36″ W
2.1145° 49′ 06,24″ N47° 41′ 17,88″ W
2.1245° 19′ 43,32″ N48° 29′ 14,28″ W
2.1344° 53′ 47,40″ N48° 49′ 32,52″ W
3Beothuk Knoll3.145° 49′ 10,20″ N46° 06′ 02,52″ W
3.245° 59′ 47,40″ N46° 06′ 02,52″ W
3.345° 59′ 47,40″ N46° 18′ 08,28″ W
3.445° 49′ 10,20″ N46° 18′ 08,28″ W
4Eastern Flemish Cap4.146° 44′ 34,80″ N44° 03′ 14,40″ W
4.246° 58′ 19,20″ N43° 34′ 16,32″ W
4.347° 10′ 30,00″ N43° 34′ 16,32″ W
4.447° 10′ 30,00″ N43° 20′ 51,72″ W
4.546° 48′ 35,28″ N43° 20′ 51,72″ W
4.646° 39′ 36,00″ N43° 58′ 08,40″ W
5Northeast Flemish Cap5.147° 47′ 46,00″ N43° 29′ 07,00″ W
5.247° 40′ 54,47″ N43° 27′ 06,71″ W
5.347° 35′ 57,48″ N43° 43′ 09,12″ W
5.447° 51′ 14,40″ N43° 48′ 35,64″ W
5.548° 27′ 19,44″ N44° 21′ 07,92″ W
5.648° 41′ 37,32″ N43° 45′ 08,08″ W
5.748° 37′ 13,00″ N43° 41′ 24,00″ W
5.848° 30′ 15,00″ N43° 41′ 32,00″ W
5.948° 25′ 08,00″ N43° 45′ 20,00″ W
5.1048° 24′ 29,00″ N43° 50′ 50,00″ W
5.1148° 14′ 20,00″ N43° 48′ 19,00″ W
5.1248° 09′ 53,00″ N43° 49′ 24,00″ W
6Sackville Spur6.148° 18′ 51,12″ N46° 37′ 13,44″ W
6.248° 28′ 51,24″ N46° 08′ 33,72″ W
6.348° 49′ 37,20″ N45° 27′ 20,52″ W
6.448° 56′ 30,12″ N45° 08′ 59,99″ W
6.549° 00′ 09,72″ N45° 12′ 44,64″ W
6.648° 21′ 12,24″ N46° 39′ 11,16″ W
7Northern Flemish Cap7.148° 25′ 02,28″ N45° 17′ 16,44″ W
7.248° 25′ 02,28″ N44° 54′ 38,16″ W
7.348° 19′ 08,76″ N44° 54′ 38,16″ W
7.448° 19′ 08,76″ N45° 01′ 58,56″ W
7.548° 20′ 29,76″ N45° 01′ 58,56″ W
7.648° 20′ 29,76″ N45° 17′ 16,44″ W
7aNördliche Flämische Kappe7a.148° 25′ 02,28″ N45° 17′ 16,44″ W
7a.248° 25′ 02,28″ N44° 54′ 38,16″ W
7a.348° 19′ 08,76″ N44° 54′ 38,16″ W
7a.448° 18′ 06,84″ N44° 44′ 22,81″ W
7a.548° 08′ 18,42″ N44° 23′ 10,57″ W
7a.648° 10′ 08,98″ N44° 15′ 54,97″ W
7a.748° 19′ 30,47″ N44° 26′ 38,40″ W
7a.848° 24′ 57,13″ N44° 37′ 58,40″ W
7a.948° 26′ 21,37″ N44° 54′ 34,60″ W
7a.1048° 27′ 52,20″ N45° 17′ 19,25″ W
8Northern Flemish Cap8.148° 38′ 07,95″ N45° 19′ 31,92″ W
8.248° 38′ 07,95″ N45° 11′ 44,36″ W
8.348° 40′ 09,84″ N45° 11′ 44,88″ W
8.448° 40′ 09,84″ N45° 05′ 35,52″ W
8.548° 35′ 56,40″ N45° 05′ 35,52″ W
8.648° 35′ 56,40″ N45° 19′ 31,92″ W
8.748° 34′ 23,52″ N45° 26′ 18,96″ W
8.848° 36′ 55,08″ N45° 31′ 15,96″ W
9Northern Flemish Cap9.148° 34′ 23,52″ N45° 26′ 18,96″ W
9.248° 36′ 55,08″ N45° 31′ 15,96″ W
9.348° 30′ 18,36″ N45° 39′ 42,48″ W
9.448° 12′ 06,60″ N45° 54′ 12,94″ W
9.548° 17′ 11,82″ N45° 47′ 25,36″ W
9.648° 16′ 07,06″ N45° 45′ 48,19″ W
9.748° 27′ 30,60″ N45° 34′ 40,44″ W
10Northwest Flemish Cap10.147° 49′ 41,51″ N46° 22′ 48,18″ W
10.247° 47′ 17,14″ N46° 17′ 27,91″ W
10.347° 58′ 42,28″ N46° 06′ 43,74″ W
10.447° 59′ 15,77″ N46° 07′ 57,76″ W
10.548° 07′ 48,97″ N45° 59′ 58,46″ W
10.648° 09′ 34,66″ N46° 04′ 08,54″ W
10.748° 07′ 59,70″ N46° 05′ 38,22″ W
10.848° 09′ 13,46″ N46° 09′ 31,03″ W
10.947° 51′ 30,13″ N46° 26′ 15,61″ W
11Northwest Flemish Cap11.147° 25′ 48,00″ N46° 21′ 23,76″ W
11.247° 30′ 01,44″ N46° 21′ 23,76″ W
11.347° 30′ 01,44″ N46° 27′ 33,12″ W
11.447° 25′ 48,00″ N46° 27′ 33,12″ W
11aNordwestliche Flämische Kappe11a.147° 27′ 36,29″ N46° 21′ 23,69″ W
11a.247° 30′ 01,44″ N46° 21′ 23,76″ W
11a.347° 30′ 01,44″ N46° 27′ 33,12″ W
11a.447° 37′ 38,86″ N46° 16′ 31,12″ W
11a.547° 34′ 39,61″ N46° 12′ 03,92″ W
11a.647° 32′ 28,90″ N46° 16′ 26,58″ W
11a.747° 32′ 10,00″ N46° 14′ 29,87″ W
11a.847° 28′ 27,80″ N46° 16′ 05,74″ W
12Northwest Flemish Cap12.148° 12′ 06,60″ N45° 54′ 12,94″ W
12.248° 17′ 11,82″ N45° 47′ 25,36″ W
12.348° 16′ 07,06″ N45° 45′ 48,19″ W
12.448° 11′ 03,32″ N45° 52′ 40,63″ W
13Beothuk Knoll13.146° 13′ 58,80″ N45° 41′ 13,20″ W
13.246° 13′ 58,80″ N46° 02′ 24,00″ W
13.346° 21′ 50,40″ N46° 02′ 24,00″ W
13.446° 21′ 50,40″ N45° 56′ 48,12″ W
13.546° 20′ 14,32″ N45° 55′ 43,93″ W
13.646° 20′ 14,32″ N45° 41′ 13,20″ W
14aÖstliche Flämische Kappe14a.147° 45′ 24,44″ N44° 03′ 06,44″ W
14a.247° 47′ 54,35″ N44° 03′ 06,44″ W
14a.347° 50′ 11,33″ N44° 03′ 34,49″ W
14a.447° 50′ 10,86″ N43° 58′ 28,99″ W
14a.547° 47′ 54,35″ N43° 59′ 23,39″ W
14a.647° 45′ 55,19″ N43° 58′ 08,94″ W
14a.747° 44′ 44,59″ N44° 02′ 41,50″ W
14bÖstliche Flämische Kappe14b.147° 35′ 21,77″ N43° 56′ 50,10″ W
14b.247° 37′ 33,53″ N43° 52′ 56,50″ W
14b.347° 30′ 04,79″ N43° 48′ 18,54″ W
14b.447° 27′ 34,88″ N43° 48′ 18,54″ W
14b.547° 27′ 34,88″ N43° 52′ 00,34″ W

20.
VERSUCHSFISCHEREIPROTOKOLL IN ANHANG I.E DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Muster für die Durchführung von Versuchsgrundfischereitätigkeiten

Das Versuchsprotokoll besteht aus:

    einem Fangplan, in dem Zielarten, Daten und Gebiete genannt werden. Um zu gewährleisten, dass die Fischerei schrittweise innerhalb eines begrenzten geografischen Gebiets betrieben wird, werden räumliche Beschränkungen und Aufwandsbeschränkungen erwogen;

    einem Risikominderungsplan mit Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme, auf die während der Fischerei getroffen werden kann;

    einem Fangüberwachungsplan mit Aufzeichnungen und Meldungen über alle gefangenen Arten, eine hundertprozentige Satellitenüberwachung sowie eine hundertprozentige Beobachtung im Rahmen von Beobachterprogrammen. Die Fangaufzeichnungen und -meldungen sollten so detailliert sein, dass gegebenenfalls eine Prüfung der Tätigkeit vorgenommen werden kann;

    einem Datenerhebungsplan, der die Ermittlung empfindlicher mariner Ökosysteme und empfindlicher Arten in dem betreffenden Fanggebiet erleichtert.

21.
MITTEILUNG ÜBER DIE AUFNAHME VON VERSUCHSGRUNDFISCHEREI GEMÄß ANHANG I.E DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 19 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Mitteilung über die Aufnahme von Versuchsfischerei

FANG

PLAN

SCHUTZ

PLAN

FANG

ÜBERWACHUNGS

PLAN

DATEN

ERHEBUNGS

PLAN

    Zielarten

    Fangdaten

    Beschreibung des zu befischenden Gebiets

    Voraussichtlicher Aufwand

    Verwendete Grundfanggeräte

    IMO-Nummer

    Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme

    Bestimmung und Aufzeichnung aller gefangenen Arten an Bord bis zur tiefstmöglichen taxonomischen Ebene

    100 % Satelliten-Überwachung

    100 % Anwesenheit von Beobachtern

    Daten werden erhoben und in einem Standardformat gemeldet

22.
VERSUCHSGRUNDFISCHEREIBERICHT GEMÄß ANHANG I.E DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 19 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Versuchsfischereibericht

Anmeldung der beabsichtigten Versuchsfischerei(7)

Name des Schiffes: Flaggenstaat des Schiffes: Voraussichtliche(s) Gebiet(e) der Versuchsfischereitätigkeiten (einschließlich Breitengrad/Längengrad): Voraussichtliche Daten der Versuchsfischereitätigkeiten: Gab es in angrenzenden Gebieten bereits frühere Fangtätigkeiten (falls ja, bitte Informationsquelle angeben): Während der Versuchsfischereitätigkeiten erwartete Tiefen: Gibt es Habitat-Karten von dem Gebiet (falls ja, bitte Quelle(n) angeben): Gibt es taxonomische Schlüssel zur Identifizierung potenziell gefährdeter Arten (falls ja, bitte Quelle(n) angeben): Bekannte empfindliche marine Ökosysteme (VME)(8) in dem/den zu befischenden Gebiet(en): Risikominderungsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf empfindliche marine Ökosysteme: Gibt es bathymetrische Karten des Versuchsfischereigebiets (falls ja, bitte Quelle(n) angeben): Gibt es wissenschaftliche Informationen über die Fanggründe in dem Versuchsfischereigebiet (falls ja, bitte Quelle(n) angeben): Zielarten: Welche Fanggeräte (bitte präzisieren) sollen in welchen Gebieten (einschließlich Breitengrad/Längengrad) verwendet werden:

23.
ELEMENTE FÜR DIE BEWERTUNG DER VORGESCHLAGENEN VERSUCHSGRUNDFISCHEREITÄTIGKEITEN GEMÄß ANHANG I.E DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 20 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Bewertung von Grundfischereitätigkeiten

Bei den Bewertungen sollten die besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen über den derzeitigen Zustand der Fischereiressourcen berücksichtigt werden. Die Bewertungen sollten u. a. Folgendes umfassen:
(1)
die Art der durchgeführten oder beabsichtigten Fischerei(en), inklusive Schiffstyp und Fanggerät, Fanggebiete, Zielarten und mögliche Beifangarten, Ausmaß des Fischereiaufwands und Dauer der Fischerei (Fangplan);
(2)
Basisinformationen zu Ökosystemen, Lebensräumen und Lebensgemeinschaften in dem Fischereigebiet, die hinsichtlich zukünftiger Veränderungen untersucht werden sollen;
(3)
die Identifikation, Beschreibung und Kartierung von bekannten oder wahrscheinlich vorhandenen empfindlichen marinen Ökosystemen in dem Fischereigebiet;
(4)
die Identifizierung, Beschreibung und Bewertung von Auftreten, Umfang und Dauer möglicher Auswirkungen, darunter kumulativer Auswirkungen der Aktivitäten, deren Folgen für empfindliche marine Ökosysteme geprüft wurden;
(5)
die Berücksichtigung von VME-Elementen, die bekannterweise im Fanggebiet vorkommen;
(6)
Daten und Methoden, um die Auswirkungen der Fischerei, die Identifizierung von Wissenslücken und eine Bewertung der Unsicherheiten bei den Ergebnissen der Prüfung zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten;
(7)
eine Risikobewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Fangeinsätze, um festzustellen, welche Auswirkungen auf VME wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen sein werden, und
(8)
die vorgeschlagenen Risikominderungsmaßnahmen und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher schädlicher Auswirkungen auf VME sowie die Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Fischereitätigkeiten.

24.
FORMULAR VERSUCHSFISCHEREIDATEN GEMÄß ANHANG I.E DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 21 ABSATZ 4 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Formular Versuchsfischereidaten
A. Angaben zur Fangreise
FlaggenstaatSchiffsnameRufzeichenDatum des Treffens auf Indikatorarten (TTMMJJ)
B. Informationen zu Fanggerät und Fischerei (für jedes Fanggerät getrenntes Formular verwenden)
Fanggerät (z. B. Schleppnetz, Kiemennetz, Haken und Leinen usw.)Genaue Angaben zum FanggerätArt des Fanggeräts (z. B. Grundschleppnetz, Stellnetz usw.)
Größe des Fanggeräts (Länge der Schließleine, Länge des Netzblatts usw.)
Sonstige Angaben (Maschenöffnung im Steert, Anzahl der Haken usw.)
hminGradMinutenMeter
Beginn des Hols:Uhrzeit (GMT)BreitengradNTiefe
LängengradW
Ende des Hols:Uhrzeit (GMT)BreitengradNTiefe
LängengradW
C. Fangdaten
Gesamtgewicht lebende Korallen im Hol (kg)(*****)Gesamtgewicht lebende Schwämme im Hol (kg)(*****)
Organismen bis zur niedrigstmöglichen taxonomischen Einheit identifiziert(******)Wurden biologische Proben genommen?Wurden biologische Proben der empfindlichen Indikatorarten genommen?Gesamtgewicht (kg) beim FangGewicht geschätzt oder gewogen? Bitte ankreuzen
Einschließlich Fische und WirbelloseJaNeinJaNeinGew.Gesch.
D. Bemerkungen

25.
IN ANHANG II.C1 DER CEM VORGESCHRIEBENES FORMAT FÜR DIE LISTE DER SCHIFFE, GENANNT IN ARTIKEL 22 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Format für das Schiffsregister

DatenelementCodeObligatorisch/fakultativBemerkungen
AufzeichnungsbeginnSRMSystemdetail; Beginn der Aufzeichnung
AnschriftADMDetail Meldung; Empfänger, „XNW” für NAFO-Sekretariat
AbsenderFRMDetail Meldung; ISO-3-Code des übermittelnden Mitgliedstaats
AufzeichnungsnummerRNMDetail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr
AufzeichnungsdatumRDMDetail Meldung; Datum der Übermittlung
Uhrzeit der AufzeichnungRTMDetail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung
Art der MeldungTMMDetail Meldung; Art der Meldung, „NOT” — Meldung von Schiffen, die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betreiben dürfen
SchiffsnameNAMName des Schiffes
RufzeichenRCMinternationales Rufzeichen des Schiffes
FlaggenstaatFSMStaat, in dem das Schiff registriert ist
Interne ReferenznummerIRO(9)Einmalige Nummer von Mitgliedstaatsschiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gefolgt von einer Zahl
Externe KennnummerXRMAußen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
IMO-Nummer des SchiffsIMMIMO-Nummer
HafennamePOMRegister- oder Heimathafen
SchiffseignerVOM(10)Eingetragener Eigner und Anschrift
SchiffschartererVCM(10)Verantwortlicher Betreiber des Schiffs
SchiffstypTPMFAO-Schiffscode (Anhang II.I)
FanggerätGEOStatistische Klassifikation der Fanggeräte - FAO (Anhang II.J)

Tonnage des Schiffs

Messmethode

Tonnage

VTM

Tonnage der Schiffe, nach Bedarf kombiniert

„OC” = „OSLO” Convention 1947, „LC” „London” Convention ICTM-69

Gesamtkapazität in Tonnen

Schiffslänge

Messmethode

Länge

VLM

Länge in Metern, nach Bedarf kombiniert

„OA” = über alles;

Länge in Metern

Schiffsleistung

Messmethode

Leistung

VPM

Maschinenleistung, nach Bedarf kombiniert, in kW

PE = Antriebsmotor

AE = Hilfsmotoren

Installierte Gesamtmaschinenleistung, gemessen in kW

AufzeichnungsendeERMSystemdetail; Ende der Aufzeichnung

26.
IN ANHANG II.C2 DER CEM VORGESCHRIEBENES FORMAT FÜR DIE STREICHUNG VON DER LISTE DER SCHIFFE, GENANNT IN ARTIKEL 22 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Format für die Streichung von Schiffen aus dem Register

DatenelementCodeObligatorisch/fakultativBemerkungen
Daten
AufzeichnungsbeginnSRMSystemdetail; Beginn der Aufzeichnung
AnschriftADMDetail Meldung; Empfänger, „XNW” für NAFO-Sekretariat
AbsenderFRMDetail Meldung; ISO-3-Code des übermittelnden Mitgliedstaats
AufzeichnungsnummerRNMDetail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr
AufzeichnungsdatumRDMDetail Meldung; Datum der Übermittlung
Uhrzeit der AufzeichnungRTMDetail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung
Art der MeldungTMMDetail Meldung; Art der Meldung „WIT” für die Streichung gemeldeter Schiffe
SchiffsnameNAMName des Schiffes
RufzeichenRCMinternationales Rufzeichen des Schiffes
Interne ReferenznummerIROEinmalige Nummer von Mitgliedstaatsschiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gegebenenfalls gefolgt von einer Zahl
Externe KennnummerXRMAußen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
IMO-Nummer des SchiffsIMMIMO-Nummer
BeginnSDMDatum ab dem die Streichung wirksam wird
AufzeichnungsendeERMSystemdetail; Ende der Aufzeichnung

27.
IN ANHANG II.C3 DER CEM VORGESCHRIEBENES FORMAT FÜR DIE EINZELZULASSUNG VON SCHIFFEN, GENANNT IN ARTIKEL 22 ABSATZ 5 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Format für die Zulassung zur Betreibung von Fischereitätigkeiten

DatenelementCodeObligatorisch/fakultativBemerkungen
AufzeichnungsbeginnSRMSystemdetail; Beginn der Aufzeichnung
AnschriftADMDetail Meldung; Empfänger, „XNW” für NAFO-Sekretariat
AbsenderFRMDetail Meldung; ISO-3-Code des übermittelnden Mitgliedstaats
AufzeichnungsnummerRNMDetail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr
AufzeichnungsdatumRDMDetail Meldung; Datum der Übertragung
Uhrzeit der AufzeichnungRTMDetail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung
Art der MeldungTMMDetail Meldung; Art der Meldung, „AUT” für die Zulassung von Schiffen, die im NAFO-Regelungsbereich Fischereitätigkeiten betreiben dürfen
SchiffsnameNAMName des Schiffes
RufzeichenRCMinternationales Rufzeichen des Schiffes
Interne ReferenznummerIROEinmalige Nummer von Mitgliedstaatsschiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gegebenenfalls gefolgt von einer Zahl
Externe KennnummerXRMAußen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
IMO-Nummer des SchiffsIMMIMO-Nummer
BeginnSDMAngabe zur Zulassung; Datum ab dem die Zulassung wirksam wird
EndeEDOAngabe zur Zulassung; Datum an dem die Zulassung endet. Die Höchstdauer der Gültigkeit beträgt 12 Monate.
Zielarten und GebietTAM(11)Angabe zur Zulassung; für gezielte Fischerei zulässige Arten und Gebiete. Bei den in Anhang I.A oder I.B der CEM geregelten Arten muss auf die Bestandsspezifikation Bezug genommen werden. Bei nicht geregelten Arten Teilgebiet oder Division oder „ANY” verwenden. Mehrere Feldcodes vorsehen, z. B.//TA/GHL 3LMNO COD 3M RED 3LN RED 3M HER ANY//
AufzeichnungsendeERMSystemdetail; Ende der Aufzeichnung

28.
IN ANHANG II.C4 DER CEM VORGESCHRIEBENES FORMAT FÜR DIE AUSSETZUNG DER ZULASSUNG, GENANNT IN ARTIKEL 22 ABSATZ 5 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Format für die Aussetzung der Zulassung zur Betreibung von Fischereitätigkeiten

DatenelementCodeObligatorisch/fakultativBemerkungen
AufzeichnungsbeginnSRMSystemdetail; Beginn der Aufzeichnung
AnschriftADMDetail Meldung; Empfänger, „XNW” für NAFO-Sekretariat
AbsenderFRMDetail Meldung; ISO-3-Code des übermittelnden Mitgliedstaats
AufzeichnungsnummerRNMDetail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr
AufzeichnungsdatumRDMDetail Meldung; Datum der Übertragung
Uhrzeit der AufzeichnungRTMDetail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung
Art der MeldungTMMDetail Meldung; Art der Meldung „SUS” für die Aussetzung der Zulassung von Schiffen
SchiffsnameNAMName des Schiffes
RufzeichenRCMinternationales Rufzeichen des Schiffes
Interne ReferenznummerIROEinmalige Nummer von Mitgliedstaatsschiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gegebenenfalls gefolgt von einer Zahl
Externe KennnummerXRMAußen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
IMO-Nummer des SchiffsIMMIMO-Nummer
BeginnSDMAngabe zur Zulassung; Datum ab dem die Aussetzung wirksam wird
AufzeichnungsendeERMSystemdetail; Ende der Aufzeichnung

29.
LISTE DER CODES FÜR DIE AUFMACHUNG DER ERZEUGNISSE GEMÄß ANHANG II.K DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 24 ABSATZ 1 BUCHSTABE E DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

3-Alpha-Codes für die Aufmachung von Erzeugnissen

3-Alpha-CodeAufmachungBeschreibung
CBFKabeljau-Doppelfilet (Escalado)HEA mit Haut, mit Mittelgräte, mit Schwanz
CLAScherenNur Scheren
DWTICCAT-CodeAusgenommen, ohne Kiemen, ohne Teil des Kopfes und ohne Flossen
FILFiletiertHEA+GUT+TLD ohne Gräten, jeder Fisch ergibt zwei Filets, die nicht zusammenhängen
FISFiletiert und enthäutetFIL+SKI, jeder Fisch ergibt zwei Filets, die nicht zusammenhängen
FSBAls Filet, mit Haut und GrätenFiletiert, mit Haut und Gräten
FSPAls Filet, enthäutet, mit StehgrätenFiletiert, Haut entfernt, mit Stehgräten
GHTAusgenommen, ohne Kopf und ohne SchwanzGUH+TLD
GUGAusgenommen ohne KiemenEingeweide und Kiemen entfernt
GUHAusgenommen ohne KopfEingeweide und Kopf entfernt
GULAusgenommen, mit LeberGUT ohne Entfernen der Leber
GUSAusgenommen, ohne Kopf und enthäutetGUH+SKI
GUTAusgenommenAlle Eingeweide entfernt
HEAOhne KopfKopf entfernt
HETOhne Kopf und SchwanzKopf und Schwanz entfernt
JAPJapanisch zugeschnittenQuerschnitt – Entfernen aller Teile von Kopf bis Bauch
JATJapanisch zugeschnitten und ohne SchwanzJapanisch zugeschnitten, Schwanz entfernt
LAPLappenDoppelfilet, HEA, mit Haut, Schwanz und Flossen
LVRLeberNur Leber
OTHAndereAndere Aufmachungen
ROERogen und FischmilchNur Rogen und Fischmilch
SADTrocken gesalzenKopf entfernt, mit Haut, mit Mittelgräte, mit Schwanz und trocken gesalzen
SALLeicht feucht gesalzenCBF + gesalzen
SGHGesalzen (ausgenommen, ohne Kopf)GUH + gesalzen
SGTGesalzen (ausgenommen)GUT + gesalzen
SKIEnthäutetHaut entfernt
SURSurimiSurimi
TALSchwanzNur Schwänze
TLDOhne SchwanzSchwanz entfernt
TNGZungeNur Zunge
TUBNur RümpfeNur Rümpfe (Kalmar)
WHLGanzKeine Verarbeitung
WNGFlügelNur Flügel

30.
MUSTER FÜR DAS FISCHEREILOGBUCH GEMÄß ANHANG II.A DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Fangerfassung (Eintragungen in das Logbuch)

FANGBEZOGENE LOGBUCHEINTRAGUNGEN

Angaben
(1)
Schiffsname
(2)
Staatszugehörigkeit des Schiffes
(3)
Registriernummer des Schiffes
(4)
IMO-Nummer
(5)
Registrierhafen
(6)
Art des verwendeten Fanggeräts (*1) (*2)
(7)
Datum der Fischereitätigkeit (Tag/Monat/Jahr: TT/MM/JJJJ
(8)
Startzeit des Hols (UTC)
(9)
Startposition des Hols:

(a)
Breitengrad
(b)
Längengrad
(c)
Division
(d)
Wassertiefe

(10)
Endposition des Hols:

(a)
Breitengrad
(b)
Längengrad
(c)
Division
(d)
Wassertiefe

(11)
Endzeit des Hols (UTC)
(12)
In den einzelnen Hols gefangene Arten (Anhang I.C)
(13)
Anordnung der einzelnen Hols: (*3) (*4)

(a)
Gesamtfänge jeder Art (in kg Lebendgewicht)
(b)
Rückwürfe jeder Art (in kg Lebendgewicht)

(14)
Wurden die Beifanggrenzen gemäß Artikel 6.6 der CEM überschritten? (J/N)
(15)
Wurde ein Versuchshol gemäß Artikel 6.6 Buchstabe b Ziffer iii oder Artikel 6.10 der CEM durchgeführt? (J/N)
(16)
Anlandungen oder Umladungen von Fängen aus dem Regelungsbereich

(a)
Angelandete oder umgeladene Mengen je Art
(b)
Anlande- oder Umladeort(e)
(c)
Datum der Anlandung oder Umladung (Tag/Monat/Jahr): TT/MM/JJJJ)

(17)
Unterschrift des Kapitäns

Anweisungen:

(*1)
Werden in demselben Zeitraum von 24 Stunden zwei oder mehrere Arten von Fanggeräten verwendet, so sind für jedes Fanggerät getrennte Angaben zu machen.
(*2)
Die Fanggeräte und Befestigungen sind durch die Codes in Anhang II.J der CEM zu kennzeichnen
(*3)
Mengenangaben in kg Lebendgewicht
(*4)
Die Arten sind durch die Codes in Anhang I.C der CEM zu kennzeichnen.

31.
FORMAT FÜR DEN FANGBERICHT GEMÄß ANHANG II.D DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 25 ABSÄTZE 6 UND 8 UND ARTIKEL 26 ABSATZ 9 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Datenaustauschformat und Protokolle

A.
Datenübermittlungsformat

Jede Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:
(1)
Datenangaben gemäß ISO 8859.1
(2)
Jede Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

    Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR” stehen für den Beginn einer Meldung;

    ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

    ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten;

    Datenpaare werden durch Leertaste getrennt;

    der Code „ER” und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende der Datenübertragung.

B.
Datenaustauschprotokolle

Genehmigte Datenaustauschprotokolle für die elektronische Übermittlung von Berichten und Meldungen zwischen den Vertragsparteien und dem Sekretariat stehen im Einklang mit Anhang II.B, Regeln über die Vertraulichkeit.

C.
Format für den elektronischen Austausch von Informationen der Fischereiüberwachung

KategorieDatenelementFeldcodeArtInhaltDefinitionen
SystemAufzeichnungsbeginnSRKennzeichnet Beginn der Aufzeichnung
InformationenAufzeichnungsendeERKennzeichnet Ende der Aufzeichnung
RückmeldungRSChar*3CodesACK/NAK = Bestätigt/Nicht Bestätigt
Nr. der FehlerrückmeldungRENum*3001-999Codes zur Angabe von Fehlern, die in der Zentrale eingegangen sind, siehe Anhang II.D.D(2)
MeldungAdresse EmpfängerADChar*3ISO-3166 AdresseAdresse des Empfängers, „XNW” für die NAFO
InformationenAbsenderFRChar*3ISO-3166 AdresseAdresse der übermittelnden Partei (Vertragspartei)

Art der

Meldung

TMChar*3CodeCode für die Art der Meldung
SequenznummerSQNum*6NNNNNNSeriennummer der von einem Schiff an die Endbestimmung (XNW) versandten Meldungen. Für jedes Schiff für ein Kalenderjahr einmalig. Zu Beginn des laufenden Jahres wird dieser Wert für jedes Schiff auf 1 zurückgesetzt und bei der Versendung der einzelnen Meldungen erhöht.
AufzeichnungsnummerRNNum*6NNNNNNSeriennummer der vom FÜZ an XNW versandten Meldungen. Für jedes FÜZ für ein Kalenderjahr einmalig. Zu Beginn des laufenden Jahres wird dieser Wert auf 1 zurückgesetzt und bei der Versendung der einzelnen Meldungen erhöht.
AufzeichnungsdatumRDNum*8JJJJMMTTJahr, Monat und Tag in UTC vom FÜZ
AufzeichnungszeitRTNum*4SSMMStunde und Minute in UTC vom FÜZ
DatumDANum*8JJJJMMTTJahr, Monat und Tag in UTC der ersten Übermittlung Bei RET-Meldungen erfolgt die erste Übermittlung vom FÜZ, in allen anderen Fällen vom Schiff.
UhrzeitTINum*4SSMMStunden und Minuten in UTC der ersten Übermittlung. Bei RET-Meldungen erfolgt die erste Übermittlung vom FÜZ, in allen anderen Fällen vom Schiff.
Annullierte MeldungCRNum*6NNNNNNNummer des Eintrags der zu annullierenden Meldung
Jahr der annullierten MeldungYRNum*4NNNNJahr in UTC der zu annullierenden Meldung
SchiffRufzeichenRCChar*7IRCS-CodeInternationales Rufzeichen des Schiffs
RegistrierungSchiffsnameNAChar*30Name des Schiffs
InformationenÄußere KennnummerXRChar*14Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
FlaggenstaatFSChar*3ISO-3166Registrierstaat
Interne Referenznummer der VertragsparteiIR

Char*3

Num*9

ISO-3166 +max. 9ZVom Flaggenstaat nach der Registrierung zugeteilte einmalige Nummer des Schiffs
HafennamePOChar*20Registrierhafen des Schiffes/Heimathafen
SchiffseignerVOChar*60Name und Anschrift des Schiffseigners
SchiffschartererVCChar*60Name und Anschrift des Schiffscharterers
IMO-Nummer des SchiffsIMO-NummerIMNum*7NNNNNNNIMO-Schiffskennnummer
Art des Schiffs InformationenTonnage des SchiffsVT

Char*2

Num*4

„OC” / „LC”

Tonnage

Gemäß: „OC” OSLO 1947 Convention/ „LC” LONDON ICTM-69

Schiffsleistung

Einheit

VP

Char*2

Num*5

0-99999Hauptmaschinenleistung in kW
SchiffslängeVL

Char*2

Num*3

„OA”

Länge in Metern

Länge über alles „OA” .

Gesamtlänge des Schiffes in Metern, auf ganze Meter auf- oder abgerundet

SchiffstypTPChar*3CodeGemäß Anhang II.I
FanggeräteGEChar*3FAO-CodeInternationale statistische Standardklassifizierung von Fischfanggeräten gemäß Anhang II.J
Einzelheiten zur ZulassungBeginnSDNum*8JJJJMMTTAngabe zur Zulassung; Datum des Beginns der Zulassung
EnddatumEDNum*8JJJJMMTTAngabe zur Zulassung; Datum des Endes der Zulassung
Zielarten und GebietTA

Char*3

Char*10

Bestandsspezifikationen,

FAO-Artencode und NAFO-Gebietscode oder „ANY”

Für gezielte Fischerei zulässige Arten und Gebiete. Bei den in Anhang I.A oder I.B geregelten Arten muss auf die Bestandsspezifikation Bezug genommen werden. Bei nicht geregelten Arten Teilgebiet oder Division oder „ANY” verwenden. Mehrere Feldcodes vorsehen, z. B.//TA/GHL 3LMNO COD 3M RED 3LN RED 3M HER ANY//

Tätigkeit

Informationen

BreitengradLAChar*5NDDMM (WGS-84)z. B.//LA/N6235 = 62°35′ N
LängengradLOChar*6E/WDDDMM (WGS-84)z. B.//LO/W02134 = 21°34‘ W
Breitengrad (dezimal)LTChar*7+/-DD.dddNegative Werte bei Breitengraden in der südlichen Hemisphäre(12) (WGS84)
Längengrad (dezimal)LGChar*8+/-DDD.dddNegative Werte bei Längengraden in der westlichen Hemisphäre(12) (WGS84)
Nummer der FangreiseTNNum*3001-999Nummer der Fangreise im laufenden Jahr

Fang

Art

Menge

CA

Char*3

Num*7

FAO-Artencode

0-9999999

Tägliche Fangmengen nach Arten und Divisionen, an Bord behalten, in kg Lebendgewicht

Menge an Bord

Art

Menge

OB

Char*3

Num*7

FAO-Artencode

0-9999999

Gesamtmenge, aufgeschlüsselt nach Arten, an Bord des Schiffes zum Zeitpunkt der Versendung der betreffenden Meldung (in kg Lebendgewicht)

Rückwurfarten

Menge

RJ

Char*3

Num*7

FAO-Artencode

0-9999999

Rückwürfe nach Arten und Divisionen, in kg Lebendgewicht

Untermaßige Fische

Art

Menge

US

Char*3

Num*7

FAO-Artencode

0-9999999

Untermaßige Fänge nach Arten und Divisionen, in kg Lebendgewicht

Umgeladene Arten

Art

Menge

KG

Char*3

Num*7

FAO-Artencode

0-9999999

Angaben zu den Mengen, die während des Einsatzes im Regelungsbereich zwischen Schiffen umgeladen wurden, aufgeschlüsselt nach Arten, in kg Lebendgewicht, gerundet auf die nächsten 100 kg
GebietRAChar*6ICES-/NAFO-CodesCode für das betreffende Fanggebiet
ZielartDSChar*3FAO-Artencode

Code der Arten die das Schiff gemäß Artikel 5.2 gezielt befischt. Mehrere Arten möglich, durch Leerzeichen zu trennen.

z. B.//DS/Art Art Art//

Beobachter an BordOOChar*1J oder NAnwesenheit eines Beobachters an Bord
Umgeladen vonTFChar*7IRCS-CodeInternationales Rufzeichen des abgebenden Schiffes
Umgeladen aufTTChar*7IRCS-CodeInternationales Rufzeichen des aufnehmenden Schiffes
Name des KapitänsMAChar*30Name des Schiffskapitäns
KüstenstaatCSChar*3

ISO-3166

3-Alpha-Code

Küstenstaat des Anlandehafens
Voraussichtliches DatumPDNum*8JJJJMMTTVoraussichtliches Datum (UTC), an dem der Kapitän plant, im Hafen zu sein
Voraussichtliche UhrzeitPTNum*4SSMMVoraussichtliche Uhrzeit (UTC), zu der der Kapitän plant, im Hafen zu sein
HafennamePOChar*20Name des tatsächlichen Anlandehafens
GeschwindigkeitSPNum*3Knoten*10z. B.//SP/105 = 10,5 Knoten
KursCONum*3360°-Skalaz. B.//CO/270 = 270
Fänge unter einer CharterflaggeCHChar*3ISO-3166Flagge der charternden Vertragspartei
EinfahrtsgebietAEChar*6ICES-/NAFO-CodesNAFO-Division der Einfahrt
FangtageDFNum*31-365Anzahl der Tage, die das Schiff während der Fangreise in der Fischereizone verbracht hat.
Potenzielle Nichteinhaltung der CEMAFChar*1J oder NMeldungen der Beobachter an Bord
MaschenöffnungMENum*30-999Durchschnittliche Maschenöffnung in mm
LogbuchLBChar*1J oder NBestätigung der Eintragungen im Schifflogbuch durch den Beobachter an Bord
FunkmeldungenHAChar*1J oder NBestätigung der vom Schiff gesendeten Funkmeldungen durch den Beobachter an Bord
Name des BeobachtersONChar*30TextName des Beobachters an Bord
Freier TextMSChar*255TextDetail Tätigkeit; weitere Anmerkungen des Beobachters

D. 1.
Struktur der Berichte und Meldungen gemäß Anhang II.E und Anhang II.F bei Weitersendung an den Sekretär durch die Vertragsparteien.

Gegebenenfalls sendet jede Vertragspartei die Berichte und Mitteilungen, die sie von ihren Schiffen gemäß den Artikeln 28 und 29 erhält, mit folgenden Änderungen an den Sekretär weiter:
a)
die Adresse (AD) wird durch die Adresse des Sekretärs (XNE) ersetzt;
b)
die Datenfelder „Aufzeichnungsdatum” (RD), „Aufzeichnungszeit” (RT), „Aufzeichnungsnummer” (RN) und „Absender” (FR) sind einzufügen.

D. 2.
Rückmeldungen

Auf Antrag einer Vertragspartei sendet der Sekretär jedes Mal, wenn ein Bericht oder eine Mitteilung elektronisch eingegangen ist, eine Rückmeldung.

A)
Format der Rückmeldung

DatenelementFeldcodeObligatorisch/fakultativBemerkungen
AufzeichnungsbeginnSRMSystemdetail; Beginn der Aufzeichnung
AnschriftADMDetail Meldung; Empfänger, Vertragspartei, von der die Meldung kam
AbsenderFRMDetail Meldung; XNW ist NAFO (die die Rückmeldung sendet)
Art der MeldungTMMDetail Meldung; Art der Meldung, „RET” für Rückmeldung
RufzeichenRCODetail Erfassung; internationales Rufzeichen des Schiffes, kopiert von der eingegangenen Meldung
SequenznummerSQODetail Erfassung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr, kopiert von der eingegangenen Meldung
RückmeldungRSMDetail Erfassung; Code, mit dem der korrekte Empfang bestätigt wird oder nicht (ACK oder NAK)
FehlerrückmeldungREODetail Erfassung; Ziffern zur Kennzeichnung der Fehlerart; vgl. Tabelle B) für Fehlerrückmeldungen
Nummer des EintragsRNMDetail Erfassung; Nummer der eingegangenen Meldung
DatumDAMDetail Meldung; Datum der Übermittlung
UhrzeitTIMDetail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung
AufzeichnungsendeERMSystemdetail; Ende der Aufzeichnung

B)
Fehlerrückmeldungen

Gegenstand/ArtikelFehlernummernFehlerursache

Abgelehnt (NAK)

Folgemaßnahme erforderlich

Akzeptiert und gespeichert (ACK)

Folgemaßnahme erforderlich

Akzeptiert und gespeichert (ACK)

mit Warnmeldung

Mitteilung101Meldung unleserlich
102Datenwert oder -größe außerhalb des Normalbereichs
104Obligatorische Angaben fehlen
105Meldung ist ein Duplikat; Versuch, einen abgelehnten Bericht nochmals zu senden
106Unzulässige Datenquelle
150Sequenzfehler
151Datum/Uhrzeit in der Zukunft
155Meldung ist ein Duplikat; Versuch, einen akzeptierten Bericht nochmals zu senden
Artikel 25250Versuch einer wiederholten Notifizierung eines Schiffs
251Schiff nicht notifiziert
252Art nicht AUT oder SUS
Artikel 28301Fang vor Fang bei der Einfahrt
302Umladung vor Fang bei der Einfahrt
303Fang bei der Ausfahrt vor Fang bei der Einfahrt
304Keine Positionsmeldung (CAT, TRA, COX)
350Positionsmeldung ohne Fang bei der Einfahrt

E.
Arten der Berichte und Meldungen

ANHANGBestimmungenCodeMeldung/ BerichtBemerkungen
II.CArtikel 25.1aNOTNotifizierungNotifizierung von Fischereifahrzeugen
II.CArtikel 25.1bWITStreichungNotifizierung der Streichung eines registrierten Schiffes
II.CArtikel 25.5aAUTGenehmigungNotifizierung von Schiffen, die eine Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich haben
II.CArtikel 25.5bSUSAussetzungNotifizierung der Aussetzung einer Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer
II.EArtikel 29.2

ENT

POS

EXI

Einfahrt

Position

Ausfahrt

VMS-Meldungen
Artikel 29.8MANManuelle PositionVon Fischereifahrzeugen mit defekter Satellitenanlage an die Vertragspartei übermittelte Berichte
II.FArtikel 28.6(a)COEFang bei der EinfahrtVor Einfahrt in den Regelungsbereich von Fischereifahrzeugen übermittelte Meldung
Artikel 28.6(c)CATFangFangmeldung täglich für alle Arten nach Division
Artikel 28.6(d)COBGrenzüberschreitendFangmeldung vor Überfahren der Grenze nach 3L
Artikel 28.6(e)TRAUmladungMeldung der im Regelungsbereich an Bord genommenen oder entladenen Mengen
Artikel 28.6(f)PORAnlandehafenBericht über die an Bord befindlichen Fänge und das anzulandende Gewicht
Artikel 28.6(b)COXFang bei der AusfahrtVor Ausfahrt aus dem Regelungsbereich von Fischereifahrzeugen übermittelte Meldung
Artikel 28.6CANAnnullierenBericht über die Annullierung eines Berichts nach Artikel 28.6
II.D.D

Artikel 29.10(a)

Artikel 28.9(c)

RETRückmeldungAutomatische elektronische Meldung nach Empfang der Aufzeichnungen
II.G.Artikel 30.14(e)OBRBeobachterTäglicher Beobachterbericht

32.
MUSTER FÜR DIE AUFHEBUNG DES FANGBERICHTS IN ANHANG II.F DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 25 ABSÄTZE 6 UND 7 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Meldung „AUFHEBUNG” Formatspezifikationen für die Übermittlung von Berichten von FÜZ an die NAFO (XNW), siehe auch Anhänge II.D.A, II.D.B, II.D.C und II.D.D.1
DatenelementFeldcodeObligatorisch/fakultativFeldanforderungen
AufzeichnungsbeginnSRMSystemdetail; Beginn der Aufzeichnung
AbsenderFRMDetail Meldung; Adresse der übermittelnden Partei (ISO-3)
AnschriftADMDetail Meldung; Bestimmung, „XNW” für NAFO
AufzeichnungsnummerRNMDetail Meldung; einmalige Seriennummer, jedes Jahr beginnend bei 1, für Meldungen des FÜZ an (XNW) (siehe auch Anhang II.D.C.)
AufzeichnungsdatumRDMDetail Meldung; Jahr, Monat und Tag in UTC der Übermittlung der Meldung durch das FÜZ
Uhrzeit der AufzeichnungRTMDetail Meldung; Uhrzeit (Stunden und Minuten) in UTC der Übermittlung der Meldung durch das FÜZ
Art der MeldungTMMDetail Meldung; CAN(13) für die Meldung der Aufhebung
RufzeichenRCMDetail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffes
Aufgehobener BerichtCRMDetail Meldung; Aufzeichnungsnummer des aufzuhebenden Berichts
Jahr des aufgehobenen BerichtsYRMDetail Meldung; Jahr des aufzuhebenden Berichts
DatumDAMDetail Meldung; Datum (UTC) der Übermittlung vom Schiff(14)
UhrzeitTIMDetail Meldung; Uhrzeit (UTC) der Übermittlung vom Schiff(14)
AufzeichnungsendeERMSystemdetail; Ende der Aufzeichnung

33.
ANHANG II.N DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 25 ABSATZ 9 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Logbuchinformationen je Hol

Flagge StaatRufzeichen des Schiffs

Anzahl der

Hols

Art des FanggerätsNAFO Div.

Anfangsjahr

(JJJJ)

Anfangsmonat (MM)Anfangstag (TT)

Start Breite

(Dezimalgrade)

Start Länge

(Dezimalgrade)

Start Tiefe

(m)

Anfangszeit (UTC)

(SSMM)

Endjahr

(JJJJ)

Endmonat

(MM)

Endtag

(TT)

Ende Breite

(Dezimalgrade)

Ende Länge

(Dezimalgrade)

Ende Tiere (m)Endzeit (UTC) (SSMM)Art (FAO-3-Alpha-Code)An Bord behalten (Lebendgewicht, kg)Zurückgeworfen (Lebendgewicht, kg)Bemerkungen

34.
IN ANHANG II.E DER CEM FESTGELEGTES FORMAT, GENANNT IN ARTIKEL 26 ABSATZ 9 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Format der VMS-Daten

Meldungen „Einfahrt” , „Position” und „Ausfahrt”

Formatspezifikationen für die Übermittlung von Berichten von FÜZ an die NAFO (XNW), siehe auch Anhänge II.D.A, II.D.B, II.D.C und II.D.D.1 der CEM
DatenelementFeldcode

Obligatorisch/

fakultativ

Bemerkungen
AufzeichnungsbeginnSRMSystemdetail; Beginn der Aufzeichnung
AdresseADMDetail Meldung; Bestimmung; „XNW” für NAFO
AbsenderFRMDetail Meldung; Name der übermittelnden Partei (ISO-3)
AufzeichnungsnummerRNMDetail Meldung; einmalige Seriennummer, jedes Jahr beginnend bei 1, für Meldungen des FÜZ an (XNW) (siehe auch Anhang II.D.C.)
AufzeichnungsdatumRDMDetail Meldung; Jahr, Monat und Tag in UTC der Übermittlung der Meldung durch das FÜZ
Uhrzeit der AufzeichnungRTMDetail Meldung; Uhrzeit (Stunden und Minuten) in UTC der Übermittlung der Meldung durch das FÜZ
Art der MeldungTMM

Detail Meldung; Meldungen ENT, POS oder EXI

i.
„ENT” , erste von jedem Schiff bei Einfahrt in den Regelungsbereich übermittelte VMS-Position, wie vom FÜZ der Vertragspartei festgestellt;
ii.
„POS” , jede von einem Schiff aus dem Regelungsbereich übermittelte weitere VMS-Position;
iii.
„EXI” , erste von jedem Schiff bei Ausfahrt aus dem Regelungsbereich übermittelte VMS-Position, wie vom FÜZ der Vertragspartei festgestellt;
RufzeichenRCMDetail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffes
SequenznummerSQODetail Meldung; einmalige Seriennummer, jedes Jahr beginnend bei 1, für Meldungen eines Schiffes an die Endbestimmung (XNW) (siehe auch Anhang II.D.C.)
Nummer der FangreiseTNODetail Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr
SchiffsnameNAODetail Schiffsregistrierung; Name des Schiffes

Vertragspartei

Interne Referenz-

Nummer

IRODetail Schiffsregistrierung. Einmalige Nummer von Mitgliedstaatsschiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gefolgt von einer Zahl
Externe KennnummerXRODetail Schiffsregistrierung; außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
Breitengrad (dezimal)LTM(15)Detail Tätigkeit; Breitengrad bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position
Längengrad (dezimal)LGM(15)Detail Tätigkeit; Längengrad bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position
GeschwindigkeitSPMDetail Tätigkeit; Geschwindigkeit bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position
KursCOMDetail Tätigkeit; Kurs bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position
DatumDAMDetail Meldung; Datum (UTC) bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position
UhrzeitTIMDetail Meldung; Uhrzeit (UTC) bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position
AufzeichnungsendeERMSystemdetail; Ende der Aufzeichnung

„Manuelle” Positionsmeldung

Formatspezifikationen für die Übermittlung von Berichten von FÜZ an die NAFO (XNW), siehe auch Anhänge II.D.A, II.D.B, II.D.C und II.D.D.1
DatenelementFeldcode

Obligatorisch/

fakultativ

Bemerkungen
AufzeichnungsbeginnSRMSystemdetail; Beginn der Aufzeichnung
AdresseADMDetail Meldung; Bestimmung; „XNW” für NAFO
AbsenderFRMDetail Meldung; Name der übermittelnden Partei (ISO-3)
AufzeichnungsnummerRNMDetail Meldung; einmalige Seriennummer, jedes Jahr beginnend bei 1, für Meldungen des FÜZ an (XNW) (siehe auch Anhang II.D.C.)
AufzeichnungsdatumRDMDetail Meldung; Jahr, Monat und Tag in UTC der Übermittlung der Meldung durch das FÜZ
Uhrzeit der AufzeichnungRTMDetail Meldung; Uhrzeit (Stunden und Minuten) in UTC der Übermittlung der Meldung durch das FÜZ
Art der MeldungTMMDetail Meldung; Art der Meldung; „MAN” für Meldungen von Schiffen mit defektem Satellitenüberwachungsgerät gemäß Artikel 29.8 der CEM
RufzeichenRCMDetail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffes
SequenznummerSQODetail Meldung; einmalige Seriennummer, jedes Jahr beginnend bei 1, für Meldungen eines Schiffes an die Endbestimmung (XNW) (siehe auch Anhang II.D.C.)
Nummer der FangreiseTNODetail Tätigkeit; laufende Nummer der Fangreise im betreffenden Jahr
SchiffsnameNAODetail Schiffsregistrierung; Name des Schiffes

Vertragspartei

Interne Referenz-

Nummer

IRODetail Schiffsregistrierung. Einmalige Nummer von Mitgliedstaatsschiffen: ISO-3-Flaggenstaatcode, gefolgt von einer Zahl
Externe KennnummerXRODetail Schiffsregistrierung; außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
BreitengradLAMDetail Tätigkeit; Breitengrad bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position
LängengradLOMDetail Tätigkeit; Längengrad bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position
GeschwindigkeitSPMDetail Tätigkeit; Geschwindigkeit bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position
KursCOMDetail Tätigkeit; Kurs bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position
DatumDAMDetail Meldung; Datum (UTC) bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position
UhrzeitTIMDetail Meldung; Uhrzeit (UTC) bei der Festlegung der vom Schiff übertragenen Position
AufzeichnungsendeERMSystemdetail; Ende der Aufzeichnung

35.
BEOBACHTERBERICHT GEMÄß ANHANG II.M DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 27 ABSATZ 11 BUCHSTABE a DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Standard-Beobachterbogen

1.1.
Anhang II.M Angaben zum standardisierten Beobachterbericht

Teil 1. A

Angaben zum Fischereifahrzeug
Schiffsname
Internationales Rufzeichen
Flaggenstaat
IMO-Nummer des Schiffs
Gesamtkapazität des Gefrierraums (m3)
Kapazität des Laderaums für Fischmehl (m3)
Kapazität anderer Laderäume (m3)
Angaben zur Fangreise
Name des Fischereikapitäns
Zielart
Datum der Einfahrt in den Regelungsbereich (ENT)
Datum der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich (EXI)
NAFO-Division(en)
Andere angefahrene Gebiete
Umladung
Anlandehafen
Angaben zu den Beobachtern
Name des Beobachters
Datum des Beginns der Beobachtung
Datum des Endes der Beobachtung
Datum des Berichts
Anmerkungen

Teil 1.B

Angaben zu den Schleppnetzen
Anzahl FanggeräteArt des FanggerätsMarke des FanggerätsMaschenöffnung (mm)ZubehörAbstand der GitterstäbeBefestigungen (Bitte beschreiben)Anmerkungen
FlügelHauptteilVerlängerungsstückSteertVom Beobachter/Inspektor/Kapitän gemessenDatum der Messung
hochniedrigDurchschnitthochniedrigDurchschnitthochniedrigDurchschnitthochniedrigDurchschnitt
1
2
3
Langleinenfänger
Anzahl FanggeräteArt des FanggerätsGesamtlängeHakenGröße der HakenTonnenAnkerMaterial der HauptleineMaterial der KöderleineAnmerkungen
AnzahlDurchschnittlicher Abstand (m)Art der HakenMit Ja/Nein gekennzeichnetAnzahl
1
2
3

Teil 2.

HolAnzahl FanggeräteBeginn des Hols(16)Ende des Hols(17)

NAFO

Division

Breitengrad (dezimal)Längengrad (dezimal)Tiefe (m)Zeit (UTC) (SSMM)Datum (JJJJMMTT)

NAFO

Division

Breitengrad (dezimal)Längengrad (dezimal)Tiefe (m)Zeit (UTC) (SSMM)Datum (JJJJMMTT)
1
2
3
Beginn des Einholens des Fanggeräts(18)Ende des Einholens des Fanggeräts(19)Dauer(20)Art (FAO-3-Alpha-Code(21))Zielarten (ja oder nein)Aufmachung/ErzeugnisSchätzungen des Beobachters

NAFO

Division

Breitengrad (dezimal)Längengrad (dezimal)Tiefe (m)Zeit (UTC) (SSMM)Datum (JJJJMMTT)

NAFO

Division

Breitengrad (dezimal)Längengrad (dezimal)Tiefe (m)Zeit (UTC) (SSMM)Datum (JJJJMMTT)Vom Beobachter verwendeter UmrechnungsfaktorAn Bord behalten (kg Lebendgewicht)Zurückgeworfen (kg Lebendgewicht)Untermaßig (kg Lebendgewicht)Beobachtete Fangtätigkeit (J/N)
FischereilogbuchProduktionslogbuchMögliche Nichteinhaltung der CEM (ja/nein)Angaben zur möglichen Nichteinhaltung der VorschriftenAnmerkungen
Verwendeter UmrechnungsfaktorAn Bord behalten (kg Lebendgewicht)Zurückgeworfen (kg Lebendgewicht)An Bord behalten (kg)

Teil 3.

FeststellungenJ/NInformationen
Jede Behinderung, Einschüchterung, Einmischung oder sonstige Hinderung des Beobachters an der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
Zusammenfassung der möglichen Nichteinhaltung der CEM (bitte Referenzen angeben)
Funktionsweise des Satellitenüberwachungsgeräts (alle Unterbrechungen, Beeinträchtigungen und Störungen melden)
Umladungen (alle melden)
Inspektionen auf See (Daten, Uhrzeiten und sonstige Feststellungen melden)
Sonstige Feststellungen

Teil 4.

4A.
Aufwand

Zusammenfassende Tabelle
NAFO-DivisionArt des FanggerätsZielart(*******)DatumAnzahl HolsTiefe (m)Fangstunden(********)Fangtage(*********)
BeginnEndeMinimumMaximum
Anmerkungen
1Zur Fischereitätigkeit je Division
2Zur Datenübermittlung
3Zur Maschenöffnung
4Sonstiges

4B.
Fänge

Zusammenfassung Fangreise (Fänge nach Division und Art)
Schätzungen des BeobachtersIm Fischereilogbuch eingetragen
Art (FAO-3-Alpha-Code)DivisionAn Bord behalten (kg Lebendgewicht)Zurückgeworfen (kg Lebendgewicht)Insgesamt (kg Lebendgewicht)An Bord behalten (kg Lebendgewicht)Zurückgeworfen (kg Lebendgewicht)Insgesamt (kg Lebendgewicht)
Insgesamt
Anmerkungen
1Zur Zusammensetzung der Fänge und Größe der Fische
2Zu Abweichungen von den Angaben im Fischereilogbuch
3Zu Rückwürfen
4Sonstiges

4C.
Überprüfungen des durchschnittlichen Stückgewichts

DatumAnzahl der beprobten EinheitenArtAufmachung/ErzeugnisDurchschnittliches Produktgewicht pro Einheit (kg)Etikettiertes Gewicht der Einheit (kg)

4D.
Überprüfung der Kennzeichnung

DatumAnzahl der überprüften EinheitenAnzahl der Einheiten mit potenziell nicht konformer KennzeichnungBeschreibung der potenziellen nicht konformen Kennzeichnung

Teil 5.

Nr. des HolsAnzahl der Grönlandhaie im Hol insgesamtAnzahl HaieGeschätztes Gewicht (kg Lebendgewicht)

Gesamtlänge

(cm, von der Spitze der Schnauze bis zur Spitze der Schwanzflosse)

Länge gemessen (M) oder geschätzt (E)?

Gabellänge

(cm)

Gabellänge gemessen (M) oder geschätzt (E)?Geschlecht und Reifegrad(22)Fangdisposition(23)Foto J/NAnmerkungen (soweit möglich in Englisch)

Teil 6.

Jahr
Monat
Tag
Anzahl Fanggeräte
Nr. des Hols
FAO-3-Alpha-Artencode
Fanggewicht (kg Lebendgewicht)
Probenart (Rückwurf, an Bord behalten, gemischt)
Probengewicht (kg Lebendgewicht)
Mindestgröße
Höchstgröße
Geschlecht
Gesamtzahl der Proben (n=)
Mess- Standard (TL, SL, FL usw.)
Art der Messung
Einheit (mm oder cm)
Anmerkungen
Größe zwischenAnzahlAnzahlAnzahlAnzahlAnzahl
9,5-9,99
10,0-10,49
10,5-10,99
11,0-11,49
11,5-11,99
12,0-12,49
12,5-12,99
97,0-97,49
97,5-97,99
98,0-98,49
98,5-98,99
99,0-99,49
99,5-99,99
100,0-100,49

36.
TÄGLICH VOM BEOBACHTER GEMÄß ANHANG II.G DER CEM ÜBERMITTELTER BERICHT, GENANNT IN ARTIKEL 27 ABSATZ 11 BUCHSTABE B

1.2.
Beobachterbericht

DatenelementCode

Obligatorisch/

Fakultativ

Feldanforderungen
AufzeichnungsbeginnSRMSystemdetail; Beginn der Aufzeichnung
AnschriftADMDetail Meldung; Bestimmung, „XNW” für NAFO
SequenznummerSQMDetail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr
Art der MeldungTMMDetail Meldung; „OBR” für die Meldung Beobachterbericht
RufzeichenRCMDetail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffs
FanggeräteGEM(24)Detail Tätigkeit; FAO-Code für Fanggeräte
ZielartDSM(24)Detail Tätigkeit; FAO-Artencode für jede Zielart seit dem letzten OBR-Bericht
MaschenöffnungMEM(24)Detail Tätigkeit; durchschnittliche Maschenöffnung in mm
BereichRAMDetail Tätigkeit; NAFO-Division

Tägliche Fangmengen

Arten

Lebendgewicht

CA

M

M

Detail Tätigkeit; Fänge an Bord nach Arten und Divisionen seit der letzten OBR-Meldung in kg, gerundet auf die nächsten 100 kg. Eine Reihe von Feldpaaren aus Arten (FAO-3-Alpha-Codes) + Lebendgewicht in Kilogramm (bis 9 Ziffern) vorsehen, wobei jedes Feld durch ein Leerzeichen getrennt ist, z. B.

//CA/ArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewicht//

Rückwürfe

Arten

Lebendgewicht

RJM(24)

Detail Tätigkeit; Zurückgeworfene Fänge nach Arten und Divisionen seit der letzten OBR-Meldung in kg, gerundet auf die nächsten 100 kg. Eine Reihe von Feldpaaren aus Arten (FAO-3-Alpha-Codes) + Lebendgewicht in Kilogramm (bis 9 Ziffern) vorsehen, wobei jedes Feld durch ein Leerzeichen getrennt ist, z. B.

//RJ/ArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewicht//

Untermaßig(29)

Arten

Lebendgewicht

USM(24)

Detail Tätigkeit; Untermaßige Fänge nach Arten und Divisionen seit der letzten OBR-Meldung in kg, gerundet auf die nächsten 100 kg. Eine Reihe von Feldpaaren aus Arten (FAO-3-Alpha-Codes) + Lebendgewicht in Kilogramm (bis 9 Ziffern) vorsehen, wobei jedes Feld durch ein Leerzeichen getrennt ist, z. B.

//US/ArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewichtLeerzeichenArtLeerzeichenGewicht//

LogbuchLBMDetail Tätigkeit; „Ja” oder „Nein” (25)
FunkmeldungenHAMDetail Tätigkeit; „Ja” oder „Nein” (26)
Möglicher VerstoßAFMDetail Tätigkeit; „Ja” oder „Nein” (27)
Name des BeobachtersONMDetail Meldung; Name des Beobachters, der den Bericht unterzeichnet
DatumDAMDetail Meldung; Datum der Übermittlung des Berichts
Freier TextMSO(28)Detail Tätigkeit; weitere Anmerkungen des Beobachters
UhrzeitTIMDetail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung des Berichts
AufzeichnungsendeERMSystemdetail; Kennzeichnet Ende der Aufzeichnung

37.
VERTRAULICHKEITSBESTIMMUNGEN GEMÄß ANHANG II.B DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 28 ABSATZ 10 UND ARTIKEL 43 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Vertraulichkeitsbestimmungen

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE SICHERE UND VERTRAULICHE BEHANDLUNG ELEKTRONISCH ÜBERMITTELTER BERICHTE UND MELDUNGEN GEMÄß DEN ARTIKELN 28 UND 29 DER CEM

(1)
Anwendungsbereich

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle elektronischen Berichte und Meldungen, die gemäß den Artikeln 28 bis 29 der CEM übermittelt und empfangen werden (im Folgenden die „Berichte und Meldungen” ).

(2)
Allgemeine Bestimmungen

(a)
Der Exekutivsekretär und die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die Berichte und Meldungen übermitteln und empfangen, treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den in den Abschnitten 3 und 4 festgelegten Sicherheits- und Vertraulichkeitsvorschriften nachzukommen.
(b)
Der Exekutivsekretär informiert alle Vertragsparteien über die Maßnahmen, die im Sekretariat getroffen wurden, um diese Sicherheits- und Vertraulichkeitsvorschriften einzuhalten.
(c)
Der Exekutivsekretär trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Löschung von Berichten und Meldungen des Sekretariats erfüllt werden.
(d)
Die Mitgliedstaaten garantieren dem Exekutivsekretär das Recht, gegebenenfalls die Berichtigung von Berichten und Meldungen oder die Löschung von Berichten und Meldungen zu erhalten, deren Verarbeitung nicht den Bestimmungen der CEM entspricht.
(e)
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 29.10 Buchstaben b bis d der CEM kann die NAFO-Kommission den Exekutivsekretär anweisen, Berichte und Meldungen, die sie gemäß den Artikeln 28 und 29 der CEM erhalten hat, einer Vertragspartei nicht zugänglich zu machen, wenn festgestellt wird, dass der betreffende Mitgliedstaat diesen Sicherheits- und Vertraulichkeitsbestimmungen nicht nachgekommen ist.

(3)
Vertraulichkeitsbestimmungen

(a)
Die Berichte und Meldungen dürfen nur für die in den CEM vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die in Abschnitt 1 genannten Berichte oder Meldungen werden nicht in einer elektronischen Datenbank im Sekretariat aufbewahrt, es sei denn, dies ist in den CEM ausdrücklich vorgesehen.
(b)
Jeder Inspektionsmitgliedstaat stellt die Berichte und Meldungen ausschließlich den Inspektionsmitteln und den Inspektoren zur Verfügung, die dem System der gemeinsamen internationalen Inspektion und Überwachung zugeteilt sind. Berichte und Meldungen sind den Kontrollplattformen und Inspektoren nicht mehr als 48 Stunden vor der Einfahrt in den Regelungsbereich zu übermitteln.
(c)
Der Exekutivsekretär löscht alle Originalberichte und -meldungen gemäß Abschnitt 1 bis zum Ende des ersten Kalendermonats nach dem Jahr, aus dem die Berichte und Meldungen stammen, aus der Datenbank des Sekretariats. Darüber hinaus werden die Angaben über die Fänge und die Bewegungen der Fischereifahrzeuge vom Exekutivsekretär nur aufbewahrt, wenn Maßnahmen getroffen wurden um sicherzustellen, dass die Identität der einzelnen Schiffe nicht mehr festgestellt werden kann.
(d)
Der Exekutivsekretär stellt Berichte und Mitteilungen nur den in Artikel 29.10 Buchstaben b bis d ausdrücklich genannten Vertragsparteien zur Verfügung.
(e)
Inspektionsmitgliedstaaten können die vom Sekretär übermittelten Berichte und Meldungen bis zu 24 Stunden aufbewahren und speichern, nachdem die Schiffe, auf die sich die betreffenden Berichte und Meldungen beziehen, den Regelungsbereich ohne Wiedereinfahrt verlassen haben. Die Ausfahrt aus dem Regelungsbereich gilt sechs Stunden nach Übermittlung der entsprechenden Absichtserklärung als erfolgt.

(4)
Sicherheitsbestimmungen

(a)
Überblick
Der Inspektionsmitgliedstaat, die Kommission (oder die von der Kommission benannte Stelle) und das Sekretariat gewährleisten die sichere Behandlung von Berichten und Meldungen in ihren jeweiligen elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere wenn die Verarbeitung die Übertragung über ein Netz beinhaltet. Der Mitgliedstaat, die Kommission (oder die von der Kommission benannte Stelle) und das Sekretariat müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um Berichte und Meldungen gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang und gegen alle unangemessenen Formen der Verarbeitung zu schützen. Die folgenden Sicherheitsfragen sind von Anfang an zu regeln:

Zugang zum System:

    Das System muss vor dem Eindringen Unbefugter geschützt sein.

Authentizitäts- und Zugriffskontrolle:

    Befugte Personen haben lediglich Zugriff auf einen bestimmten Datensatz.

Gesicherte Übermittlung:

    Es wird gewährleistet, dass die Berichte und Meldungen sicher übermittelt werden.

Datensicherheit:

    Es muss gewährleistet werden, dass alle Berichte und Meldungen über den erforderlichen Zeitraum sicher im System gespeichert sind und nicht manipuliert werden.

Sicherheitsverfahren:

    Sie regeln den Zugriff auf das System (Hardware und Software), die Verwaltung und Wartung des Systems, Sicherung und allgemeine Verwendung des Systems.

Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der bei ihrer Durchführung entstehenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung der Berichte und Meldungen ausgehenden Risiken angemessen ist.

Die Sicherheitsmaßnahmen werden in den folgenden Absätzen näher beschrieben.

(b)
Zugang zum System
Für ihre wichtigsten Computersysteme sind die Mitgliedstaaten und das Sekretariat bestrebt, die Kriterien eines „C2-Level Trusted” -Systems zu erfüllen (wie in Abschnitt 2.2 der U.S. Department of Defence Office of Defence Trusted Computer System Evaluation Criteria (TCSEC), DOD 5200.28-STD, Dezember 1985 beschrieben). Einige der von einem „C2-Level Trusted System” gewährten Merkmale sind:

ein strenges Kennwort- und Authentifizierungssystem. Jedem Benutzer des Systems werden eine Benutzerkennung und ein entsprechendes Kennwort zugewiesen. Bei jedem Anmelden müssen die Benutzer das korrekte Kennwort eingeben. Sie haben auch dann lediglich Zugriff auf diejenigen Funktionen und Daten, für die sie persönlich vorgemerkt sind. Nur besonders privilegierte Benutzer haben Zugriff auf alle Daten;

der physische Zugang zum Computersystem wird überwacht;

Kontrolle; selektive Aufzeichnung von Vorgängen zwecks Analyse und Aufdeckung von Sicherheitsverstößen;

zeitlich beschränkter Zugang; der Zugriff auf das System kann für die einzelnen Benutzer auf bestimmte Tageszeiten oder Wochentage beschränkt werden;

Überwachung des Zugangs zum Endgerät; für jedes Endgerät wird festgelegt, welche Benutzer Zugang haben.

(c)
Authentizitäts- und Zugriffssicherheit
Datenaustauschprotokolle für die elektronische Übermittlung von Berichten und Meldungen zwischen den Mitgliedstaaten, der NAFO-Kommission und dem Sekretariat werden vom Sekretariat ordnungsgemäß geprüft und von der NAFO-Kommission genehmigt. Die elektronische Übermittlung unterliegt den in diesem Anhang festgelegten Sicherheitsverfahren.
(d)
Kommunikationssicherheit
Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Authentizität werden geeignete Verschlüsselungsprotokolle angewandt, die vom Sekretariat ordnungsgemäß geprüft und von der NAFO-Kommission genehmigt wurden Es muss eine Schlüsselmanagementstrategie zur Unterstützung der Anwendung kryptografischer Verfahren bestehen. Insbesondere wird die Integrität der PKI (Public-Key-Infrastruktur) gewährleistet, indem sichergestellt wird, dass digitale Zertifikate die Partei, die die Informationen übermittelt, korrekt identifizieren und validieren.
(e)
Datensicherheit
Die Beschränkung des Zugriffs auf die Daten erfolgt über ein flexibles System mit Benutzerkennung und Kennwort. Die einzelnen Benutzer haben nur Zugriff auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten.
(f)
Sicherheitsverfahren
Jeder Mitgliedstaat, die Kommission (und die von der Kommission benannte Stelle) und der Exekutivsekretär ernennen einen Sicherheitssystemverwalter. Der Sicherheitssystemverwalter überprüft die Protokolldateien, die durch die Software generiert werden, hält die Systemsicherheit aufrecht, schränkt den Zugang zu dem System soweit notwendig ein und fungiert als Verbindungsstelle zum Sekretariat,, um Sicherheitsfragen zu klären.

38.
FORMULAR FÜR DEN ÜBERWACHUNGSBERICHT GEMÄß ANHANG IV.A DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 30 ABSATZ 1 BUCHSTABE A UND ARTIKEL 45 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Formular des Überwachungsberichts

1.
INSPEKTOR

Name
Angaben zu Identität
Vertragspartei

2.
KONTEXT DER FESTSTELLUNGEN

Sichtungen aus der LuftIdentifizierung/Rufzeichen des Überwachungsflugzeugs
Position zu Beginn der Patrouille(Länge/Breite)
(Datum/Zeit-UTC)
Position am Ende der Patrouille(Länge/Breite)
(Datum/Zeit-UTC)
Geräte zur Bestimmung der Position
WetterverhältnisseWindrichtung/-geschwindigkeit
Seegang
Sicht
Sichtungen nicht aus der LuftHafen/Ort der ersten Identifizierung(Länge/Breite)
Position bei der ersten Identifizierung
Datum/Uhrzeit (UTC) der ersten Identifizierung

3.
GESICHTETES SCHIFF(30)

Mitgliedstaat
Schiffsname, Internationales Rufzeichen (IRCS), Seitennummer, IMO-Nummer
Sonstige Identifizierungsmerkmale (Schiffstyp, Farbe des Rumpfes, Aufbauten usw.)
Schiffstätigkeit
Verwendetes Fanggerät
Kurs und Geschwindigkeit

4.
DETAILS DER AUFNAHMEN (muss mit den CEM übereinstimmen)

Nr. der AufnahmeDatum und UhrzeitPositionSchiffstätigkeitBemerkungen
1.
2.
3.

5.
DETAILS DER BEOBACHTUNGEN

Grund für Verdacht auf Verstoß gegen die NAFO-CEM
Methode zur Bewertung des Fangvolumens
Methode zur Bewertung der Fangzusammensetzung
Sonstiges
Datum Name des Inspektors: Unterschrift des Inspektors

39.
WIMPEL GEMÄß ANHANG IV.E DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 31 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Wimpel eines NAFO-Inspektionsschiffs. Die Tender führen ebenfalls einen Wimpel, der halb so groß sein kann.

40.
REGELN ÜBER DIE BEREITSTELLUNG EINER LOTSENLEITER GEMÄß ANHANG IV.G DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 32 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Konstruktion und Verwendung der Lotsenleiter

(1)
Es wird eine Lotsenleiter zur Verfügung gestellt, die den Inspektoren auf See ein sicheres An- und Vonbordgehen ermöglicht. Die Lotsenleiter wird in sauberem und vorschriftsmäßigem Zustand gehalten.
(2)
Die Lotsenleiter wird so befestigt, dass

(a)
sie frei von jeder möglichen Verschmutzung durch das Schiff bleibt;
(b)
sie in genügendem Abstand von den dünneren Leinen und so weit wie möglich im Mittschiffsbereich ist;
(c)
jede Stufe fest an der Schiffswand bleibt.

(3)
Die Stufen der Lotsenleiter sind

(a)
aus Hartholz oder anderem gleichartigem Material, aus einem Stück, astfrei gefertigt. Die vier untersten Stufen können aus Gummi von genügender Stärke und Steife oder aus anderem geeignetem Material mit gleichen Eigenschaften bestehen;
(b)
mit einer rutschfesten Oberfläche versehen;
(c)
mindestens 480 mm lang, 115 mm breit und 23 mm tief, ohne den rutschfesten Belag oder etwaige Rillen;
(d)
in gleichmäßigem Abstand von mindestens 300 mm und höchstens 380 mm angebracht;
(e)
so angebracht, dass sie waagerecht bleiben.

(4)
Keine Lotsenleiter weist mehr als zwei Ersatzstufen auf, die auf andere Weise festgemacht sind als in der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter vorgesehen, und die so angebrachten Stufen werden so rasch wie möglich durch Stufen ersetzt, die der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter entsprechen. Wird eine Ersatzstufe an den Seilen der Lotsenleiter mithilfe von Auskehlungen an der Stufe festgemacht, befinden sich diese Auskehlungen an den längeren Seiten der Stufen.
(5)
Die seitlichen Seile der Leiter bestehen aus zwei nicht überzogenen Hanfseilen oder gleichwertigen Seilen von nicht weniger als 60 mm Umfang auf jeder Seite; jedes Seil bleibt unbedeckt durch anderes Material und geht durch bis zur obersten Stufe. Zwei Haupttaue, die ordnungsgemäß an dem Schiff befestigt sind und nicht weniger als 65 mm Umfang haben, und eine Sicherheitsleine sind für den Notfall bereitzuhalten.
(6)
In Abständen sind Spreizlatten aus Hartholz oder gleichwertigem Material in einem Stück, astfrei und 1,8 m bis 2 m lang angebracht, damit die Lotsenleiter sich nicht verdrehen kann. Die unterste Latte ist auf der fünfuntersten Leiterstufe angebracht, und der Abstand zwischen den einzelnen Spreizlatten beträgt höchstens neun Stufen.
(7)
An oder von Bord gehenden Inspektoren wird ein sicherer und einfacher Übergang vom oberen Ende der Lotsenleiter, einer Fallreepstreppe oder sonstigen Vorrichtung ermöglicht. Führt ein solcher Übergang durch eine Öffnung in der Reling oder im Schanzkleid, sind entsprechende Griffe angebracht. Besteht ein solcher Übergang aus einer Schanzkleidleiter, ist diese Leiter sicher an der Reling oder Plattform befestigt, und an der Stelle, an der das Schiff betreten oder verlassen wird, sind in einem Abstand von mindestens 0,70 m und höchstens 0,80 m zwei Stützgriffe angebracht. Jede Stütze ist am Schiffskörper auf oder nahe dem Boden sowie an einer höheren Stelle fest angebracht, hat einen Durchmesser von mindestens 40 mm und ragt mindestens 1,20 m über die obere Kante des Schanzkleids hinaus.
(8)
Nachts muss eine Beleuchtung vorgesehen sein, sodass sowohl die Oberseite der Lotsenleiter als auch die Stelle, an der der Inspektor an Bord des Schiffes kommt, angemessen beleuchtet sind. Ein Rettungsring mit selbstzündendem Licht muss bei Bedarf griffbereit sein. Eine Wurfleine muss ebenfalls für den Bedarfsfall griffbereit sein.
(9)
Es muss die Möglichkeit bestehen, die Lotsenleiter an jeder Seite des Schiffes benutzen zu können. Der zuständige Inspektor kann angeben, an welcher Seite er die Lotsenleiter angebracht haben möchte.
(10)
Die Montierung der Lotsenleiter und das Anbordgehen und das Vonbordgehen eines Inspektors sind von einem verantwortlichen Schiffsoffizier zu überwachen. Der verantwortliche Schiffsoffizier ist im Funkkontakt mit der Brücke.
(11)
Sollten auf einem Schiff Konstruktionsmerkmale wie Scheuerleisten die Durchführung von Vorschriften dieser Regelung verhindern, so sind besondere Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Inspektoren das Schiff sicher betreten und verlassen können.

41.
INSPEKTIONSBERICHT GEMÄß ANHANG IV.B DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 33 ABSATZ 1, ARTIKEL 34 ABSATZ 2 BUCHSTABE A UND ARTIKEL 45 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Inspektionsbericht ORGANISATION FÜR DIE FISCHEREI IM NORDWESTATLANTIK ________________________________________________________________________________ (Inspektor: Bitte in GROSSBUCHSTABEN in SCHWARZER TINTE ausfüllen)

(1)
INSPEKTIONSSCHIFF

1.1 NAME1.2 REGISTRIERNUMMER
1.3 Internationales Rufzeichen (IRCS)1.4 Heimathafen

(2)
INSPEKTOREN (Bitte vermerken falls es sich um Auszubildende handelt)

NAMEVERTRAGSPARTEI

(3)
ANGABEN ÜBER DAS INSPIZIERTE SCHIFF

Vertragspartei und Heimathafen
Name des SchiffsRufzeichen
Externe KennnummerIMO-Nummer
Name des Kapitäns:
Anschrift des Kapitäns (nur bei Verstößen)
Name und Anschrift des Eigners
Zeit/Position des InspektionsschiffesUTCBreitengradLängengradDivision
Zeit/Position des inspizierten SchiffesUTCBreitengradLängengrad

(4)
DATUM DER LETZTEN INSPEKTION AUF SEE:

DATUM

(5)
DATUM UND UHRZEIT DER LAUFENDEN INSPEKTION

DATUMUHRZEIT DER ANKUNFT AN BOARDUTC

(6)
PRÜFUNG

SchiffsdokumenteGeprüft J/N
Zertifizierte Zeichnungen oder Beschreibung des Fischladeraums und der Gefrierräume an BordGeprüft J/NDatum der Zertifizierung
Der tägliche Lagerungsplan entspricht Artikel 28.5Geprüft J/N

(7)
ERFASSUNG DES FISCHEREIAUFWANDS UND DER FÄNGE

FischereilogbuchGeprüft J/NElektronisch/Papier
ProduktionslogbuchGeprüft J/NElektronisch/Papier
Es handelt sich um Eintragungen gemäß Artikel 28 und Anhang II.AGeprüft J/N
Falls nein, die unzureichenden oder fehlenden Eintragungen angeben

(8)
ANGABEN ZU DEN BEOBACHTERN

Ist ein gemeldeter Beobachter auf dem Schiff anwesendJ/N
Name des Beobachters
Vertragspartei des Beobachters

(9)
GEMESSENE MASCHENGRÖSSE — IN MILLIMETER

Art des Fanggeräts
Steert (gegebenenfalls einschließlich Tunnel)Durchschnittliche WeiteZulässige Größe

1st

Netz

2nd

Netz

Scheuerschutz — Stichproben bei Maschen

1st

Netz

2nd

Netz

Restliches Netz

1st

Netz

2nd

Netz

(10)
ZUSAMMENFASSUNG DER FÄNGE AUS LOGBÜCHERN FÜR DIE LAUFENDE FANGREISE

Tage im NAFO REGELUNGSBEREICH
Datum der Einfahrt in den Regelungsbereich/die DivisionDivision

Fischarten

3-Alpha-Code

Fang

(Tonnen)

Umrechnungsfaktor(en)Aufmachung(en)/ErzeugnisRückwürfe

(11)
ERGEBNIS DER INSPEKTION DER FÄNGE

11.1.
Fänge im LETZEN HOL (soweit zutreffend)

Dauer des HolsTiefe
Menge insgesamt (in Tonnen)Gefangene ArtenAnteil (%)

11.2.
Fänge AN BORD

Schätzung des Inspektors (in Tonnen)
Angabe des Inspektors, wie die Schätzung errechnet wurde:
Korrekte Kennzeichnung?Ja/Nein

(12)
ERGEBNIS DER INSPEKTION DER FÄNGE AN BORD

12.1.
Abweichungen von den Logbucheinträgen

Anmerkungen: (Im Falle von Abweichungen zwischen den Schätzungen des Inspektors über die Fänge an Bord und den entsprechenden Zusammenfassungen der Fänge gemäß Logbuch ist diese Abweichung mit den Prozentsätzen anzugeben)

12.2.
Verstöße

CEM-REFERENZART DER VERSTÖSSE
Kommentare:

Ich bestätige, über die mutmaßlichen Verstöße und gegebenenfalls die Anbringung von Siegeln an Beweismaterial informiert zu sein. DATUM:

UNTERSCHRIFT DES SCHIFFSKAPITÄNS

(13)
KOMMENTARE UND BEMERKUNGEN (zusätzliche Seiten können bei Bedarf hinzugefügt werden)

Nach einem Verstoß überprüfte Dokumente
Bemerkungen, Erklärungen und/oder Feststellungen des Inspektors (der Inspektoren)
Feststellungen des bzw. der Zeugen des Kapitäns
Feststellungen eines zweiten Inspektors oder eines Zeugen

(14)
UNTERSCHRIFT DES ZUSTÄNDIGEN INSPEKTORS

(15)
NAME UND UNTERSCHRIFT DES ZWEITEN INSPEKTORS ODER DES ZEUGEN

(16)
NAME UND UNTERSCHRIFT DES BZW. DER ZEUGEN DES KAPITÄNS

(17)
DATUM UND UHRZEIT DES ABSCHLUSSES DER INSPEKTION UND DES VONBORDGEHENS

ABSCHLUSS DER INSPEKTION
DATUMUHRZEITUTC
VONBORDGEHEN
DATUMUHRZEITUTC
POSITIONBreitengradLängengrad

(18)
BESTÄTIGUNG ÜBER DEN EMPFANG DES BERICHTS DURCH DEN KAPITÄN (zusätzliche Seiten können bei Bedarf hinzugefügt werden)

Anmerkungen des Schiffskapitäns
Der/die Unterzeichnete, …, Kapitän des Schiffs, bestätigt, am heutigen Tag eine Kopie dieses Berichts erhalten zu haben. Meine Unterschrift bedeutet nicht mein Einverständnis mit dem Inhalt des Berichts.
DATUMUNTERSCHRIFT

42.
NAFO-INSPEKTIONSSIEGEL GEMÄß ANHANG IV.F DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 34 ABSATZ 1 BUCHSTABE D DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Das NAFO-Inspektionssiegel hat folgende Merkmale:
BezeichnungNAFO-INSPEKTIONSSIEGEL

Markierung … „NAFO Inspection No. (sechsstellige Zahl)”

Material … recycelbares Polyethylen

Farbe …orange

Schmelzindex … 6,70 + 0,60 (internationaler Standard)

Dichte … 953 + 0,003 (internationaler Standard)

Brechpunkt (Last) …min. 45 kg (t° 20 °C)

43.
FORMULAR FÜR DIE VORHERIGE ANFRAGE DER HAFENSTAATKONTROLLE GEMÄß ANHANG II.L DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 39 ABSATZ 8, ARTIKEL 39 ABSATZ 13 BUCHSTABE A ZIFFER III, ARTIKEL 40 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 41 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Formular für die vorherige Anfrage der Hafenstaatkontrolle

A-PSC-1

FORMBLATT HAFENSTAATKONTROLLE – PSC 1
TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen. In schwarzer Tinte auszufüllen.
Schiffsname:IMO Nummer(31)Rufzeichen:Flaggenstaat:
E-Mail:Telefonnummer:Fax-Nr.:Inmarsat-Nummer:
Name des Schiffskapitäns:Staatsangehörigkeit des Schiffskapitäns:Schiffseigner:Schiffszertifikat oder Registriernummer:
Schiffsabmessungen:Länge (m):Breite (m):Tiefgang (m):
Hafenstaat:Anlande- oder Umladehafen:
Grund für das Anlaufen des HafensAnlandung: (J/N)Umladungen: (J/N)Sonstiges: (J/N)
Letzter Anlaufhafen;Datum:
Voraussichtliches Ankunftsdatum:Voraussichtliche Ankunftszeit:
Nur gefrorene ErzeugnisseNur frische ErzeugnisseFrische und gefrorene Erzeugnisse
Gesamtfang an Bord — alle GebieteAnzulandender Fang(32)
Art(33)Erzeugnis(34)FanggebietUmrechnungsfaktorErzeugnisgewicht (kg)Erzeugnisgewicht (kg)

NEAFC-Übereinkommensbereich

(ICES-Untergebiete und -Divisionen)

NAFO-Regelungsbereich

(Unterdivision)

Andere Bereiche
TEIL B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten – vom Flaggenstaat auszufüllen

Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja” oder „Nein” beantworten

NEAFC-ÜbereinkommensbereichNAFO-Regelungsbereich
JaNeinJaNein
a)
Verfügte das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, über eine ausreichende Quote für die angegebene Art?
b)
Wurden die Mengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt?
c)
War das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt?
d)
Wurde der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft?
Bestätigung des Flaggenstaats: Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind.
Name und Titel:Datum:
Unterschrift:Dienststempel:

PART C: For official use only — to be completed by the Port State

Note: NAFO Port State Authorization to use port for landing, transhipment, or other

Name of Port State:
Authorisation:Yes:No:Date:
Signature:Official Stamp:

B-PSC-2

FORMBLATT HAFENSTAATKONTROLLE – PSC 2
TEIL A: Vom Schiffskapitän auszufüllen. Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt ausfüllen. In schwarzer Tinte auszufüllen.
Schiffsname:IMO Nummer(35)Rufzeichen:Flaggenstaat:
E-Mail:Telefonnummer:Fax-Nr.:Inmarsat-Nummer:
Name des Schiffskapitäns:Staatsangehörigkeit des Schiffskapitäns:Schiffseigner:Schiffszertifikat oder Registriernummer:
Schiffsabmessungen:Länge (m):Breite (m):Tiefgang (m):
Hafenstaat:Anlande- oder Umladehafen:
Grund für das Anlaufen des HafensAnlandung: (J/N)Umladungen: (J/N)Sonstiges: (J/N)
Letzter Anlaufhafen;Datum:
Datum und Ort der Umladung:Gegebenenfalls Umladegenehmigung:
Voraussichtliches Ankunftsdatum:Voraussichtliche Ankunftszeit (UTC):
Nur gefrorene ErzeugnisseNur frische ErzeugnisseFrische und gefrorene Erzeugnisse
Fangangaben für abgebende Schiffe *Für jedes abgebende Schiff ein getrenntes Formblatt ausfüllen.*
SchiffsnameIMO Nummer(35)RufzeichenFlaggenstaat
Gesamtfang an Bord — alle GebieteAnzulandender Fang(36)
Art(37)Erzeugnis(38)FanggebietUmrechnungsfaktorErzeugnisgewicht (kg)Erzeugnisgewicht (kg)

NEAFC-Übereinkommensbereich

(ICES-Untergebiete und -Divisionen)

NAFO-Regelungsbereich

(Unterdivision)

Andere Bereiche
TEIL B: Amtlichen Eintragungen vorbehalten – vom Flaggenstaat auszufüllen
Der Flaggenstaat des Schiffes muss die folgenden Fragen mit „Ja” oder „Nein” beantwortenNEAFC-ÜbereinkommensbereichNAFO RA
JaNeinJaNein
a)
Verfügte das Fischereifahrzeug, das den Fisch als Fang gemeldet hat, über eine ausreichende Quote für die angegebene Art?
b)
Wurden die Mengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und bei der Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt?
c)
War das Fischereifahrzeug, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, zum Fischfang in dem angegebenen Gebiet berechtigt?
d)
Wurde der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft?
Bestätigung des Flaggenstaats: Ich bestätige nach bestem Wissen und Gewissen, dass die obigen Angaben vollständig, zutreffend und korrekt sind.
Name und Titel:Datum:
Unterschrift:Dienststempel:

TEIL C: Amtlichen Eintragungen vorbehalten – vom Hafenstaat auszufüllen

Anmerkung: NAFO-Hafenstaatzulassung zur Nutzung des Hafens für Anlande-, Umlade- und andere Zwecke

Name des Hafenstaats:
Zulassung:Ja:Nein:Datum:
Unterschrift:Dienststempel:

44.
ANHANG IV.H DER CEM ÜBER INSPEKTIONEN, GENANNT IN ARTIKEL 39 ABSATZ 11 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833

Grundsätze für Inspektionen

Die Inspektoren
(a)
überprüfen weitestmöglich, ob die Identifikationsdokumente des Schiffs an Bord und die Informationen über den Schiffseigner wahr, vollständig und richtig sind, unter anderem durch zweckdienliche Kontakte mit dem Flaggenstaat oder gegebenenfalls durch Überprüfung internationaler Schiffsdokumente;
(b)
überprüfen, ob die Flagge und die Kennzeichen des Schiffs (z. B. Name, externe Registernummer, Schiffsnummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), internationales Rufzeichen und andere Kennzeichen sowie die Hauptabmessungen) mit den in den Unterlagen enthaltenen Informationen übereinstimmen;
(c)
überprüfen alle anderen relevanten Unterlagen und Aufzeichnungen an Bord, einschließlich – soweit möglich – Dokumente in elektronischem Format und VMS-Daten des Flaggenstaats oder der RFO. Logbücher, Fangdaten, Dokumente über Umladungen und Handelsdokumente, vom Beobachter an Bord erhobene Daten, Besatzungslisten, Pläne und Zeichnungen der Stauräume, Beschreibungen der Fischlagerräume und Dokumente, die nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen erforderlich sind, können sachdienliche Unterlagen sein;
(d)
überprüfen, soweit möglich, ob die Genehmigungen für Fischereitätigkeiten der Wahrheit entsprechen, vollständig und korrekt sind und mit den Angaben im Einklang stehen, die gemäß den CEM-Vorschriften bereitgestellt werden, einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Artikel 25, 44, 45 und 51 der CEM;
(e)
stellen soweit möglich fest, ob die an Bord befindlichen Fischereiressourcen im Einklang mit den für das betreffende Schiff geltenden Genehmigungen gefangen wurden;
(f)
untersuchen sämtliche Fischereiressourcen an Bord des Schiffes, einschließlich Probenahme zur Bestimmung ihrer Menge und Zusammensetzung. Dabei können die Inspektoren Behälter öffnen, in die die Fischressourcen vorverpackt wurden, und den Fang oder die Behälter umräumen, um sich davon zu überzeugen, dass die Fischladeräume nicht manipuliert wurden. Eine solche Überprüfung kann die Art des Erzeugnisses und das Nenngewicht einschließen;
(g)
überprüfen, soweit möglich, alle relevanten Fanggeräte an Bord, einschließlich außer Sicht verstauter Fanggeräte sowie ähnlicher Geräte, und kontrollieren, soweit möglich, ob sie den Auflagen in den Fanggenehmigungen entsprechen. Beim Fanggerät wird zudem soweit möglich geprüft, ob dieses etwa in Bezug auf Maschenöffnungen und Garnstärke, Vorrichtungen und Zubehör, Abmessungen und Konfiguration der Netze, Reusen und Dredgen, Hakengrößen und -anzahl mit den geltenden Vorschriften im Einklang steht und ob die Kennzeichnungen denjenigen entsprechen, die für das Schiff zulässig sind;
(h)
bewerten, ob eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass ein Schiff einer Nichtvertragspartei IUU-Fischerei betrieben hat, und
(i)
sorgen, wenn nötig und möglich, für die Übersetzung der sachdienlichen Unterlagen.

Darüber hinaus werden Inspektionen in einer fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise durchgeführt und stellen keine Belästigung eines Schiffes dar. Die Inspektoren dürfen nicht die Möglichkeit des Kapitäns beeinträchtigen, mit den Behörden der Flaggenstaatsvertragspartei oder dem Flaggenmitgliedstaat zu kommunizieren.

46.
TABELLE 7B DER CEM, GENANNT IN ARTIKEL 18 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (EU) 2019/833: BEGRENZUNGSPUNKTE ZUR ABGRENZUNG VON SCHLIEßUNGEN EMPFINDLICHER ÖKOSYSTEME IM NAFO-REGELUNGSBEREICH

GebietBeschreibungKoordinaten Nr.BreitengradLängengrad
7aNorthern Flemish Cap7a.148° 25′ 02,28″ N45° 17′ 16,44″ W
7a.248° 25′ 02,28″ N44° 54′ 38,16″ W
7a.348° 19′ 08,76″ N44° 54′ 38,16″ W
7a.448° 18′ 06,84″ N44° 44′ 22,81″ W
7a.548° 08′ 18,42″ N44° 23′ 10,57″ W
7a.648° 10′ 08,98″ N44° 15′ 54,97″ W
7a.748° 19′ 30,47″ N44° 26′ 38,40″ W
7a.848° 24′ 57,13″ N44° 37′ 58,40″ W
7a.948° 26′ 21,37″ N44° 54′ 34,60″ W
7a.1048° 27′ 52,20″ N45° 17′ 19,25″ W
11aNorthwest Flemish Cap11a.147° 27′ 36,29″ N46° 21′ 23,69″ W
11a.247° 30′ 01,44″ N46° 21′ 23,76″ W
11a.347° 30′ 01,44″ N46° 27′ 33,12″ W
11a.447° 37′ 38,86″ N46° 16′ 31,12″ W
11a.547° 34′ 39,61″ N46° 12′ 03,92″ W
11a.647° 32′ 28,90″ N46° 16′ 26,58″ W
11a.747° 32′ 10,00″ N46° 14′ 29,87″ W
11a.847° 28′ 27,80″ N46° 16′ 05,74″ W
14aEastern Flemish Cap14a.147° 45′ 24,44″ N44° 03′ 06,44″ W
14a.247° 47′ 54,35″ N44° 03′ 06,44″ W
14a.347° 50′ 11,33″ N44° 03′ 34,49″ W
14a.447° 50′ 10,86″ N43° 58′ 28,99″ W
14a.547° 47′ 54,35″ N43° 59′ 23,39″ W
14a.647° 45′ 55,19″ N43° 58′ 08,94″ W
14a.747° 44′ 44,59″ N44° 02′ 41,50″ W
14bEastern Flemish Cap14b.147° 35′ 21,77″ N43° 56′ 50,10″ W
14b.247° 37′ 33,53″ N43° 52′ 56,50″ W
14b.347° 30′ 04,79″ N43° 48′ 18,54″ W
14b.447° 27′ 34,88″ N43° 48′ 18,54″ W
14b.547° 27′ 34,88″ N43° 52′ 00,34″ W

Fußnote(n):

(1)

ungefähr 47°47'45"W.

(2)

ungefähr 52°09'46"W.

(3)

Obligatorisch, wenn es als Einzelkennzeichnung in anderen Meldungen verwendet wird.

(4)

Je nach Fall.

(5)

Für Transportschiffe ist das Feld TA fakultativ.

(6)

Wird eine Art gefangen, die nicht in dieser Liste (Anhang I.C) aufgeführt ist, so ist die ASFIS-Artenliste der FAO zu verwenden. Die ASFIS-Liste ist abrufbar unter: http://www.fao.org/fishery/collection/asfis/en

(*)

Nach einer Empfehlung des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (STACRES) auf der Jahrestagung 1970 (ICNAF Redbook 1970, Teil I, Seite 67) werden Gabeldorsche der Gattung Urophycis zu statistischen Zwecken wie folgt bezeichnet: a) Gabeldorsche aus den Untergebieten 1, 2 und 3 und den Divisionen 4R, S, T und V werden als Weißer Gabeldorsch, Urophycis tenuis, bezeichnet; b) Gabeldorsche, die mit Leinen gefangen werden, sowie jeder Gabeldorsch über 55 cm Standardlänge unabhängig von der Fangmethode aus den Divisionen 4W und X, Untergebiet 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Weißer Gabeldorsch, Urophycis tenuis, bezeichnet; c) andere Gabeldorsche der Gattung Urophycis aus den Divisionen 4W und X, Untergebiet 5 und dem statistischen Gebiet 6 werden als Roter Gabeldorsch, Urophycis chuss, bezeichnet.

(**)

Länge bis zur Schwanzflossengabelung bei Kabeljau; bei den anderen Arten Gesamtlänge.

(***)

Geringere Größe bei grünen Salzfischen.

(****)

Von Punkt 8 zurück zu Punkt 1, entlang der äußeren Grenze der AWZ der USA.

(7)

Die Versuchsfischerei wird definiert als alle Grundfischereitätigkeiten in neuen Gebieten oder mit Grundfanggeräten, die zuvor in dem betreffenden Gebiet nicht eingesetzt wurden und nicht in Artikel 16 der CEM genannt werden.

(8)

Bezug auf die Internationalen FAO-Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf Hoher See.

(*****)

Darf nicht leer bleiben. Falls notwendig Nullfänge angeben

(******)

Bezug auf Anhang I der Internationalen FAO-Leitlinien für das Management der Tiefseefischerei auf Hoher See.

Gegebenenfalls auch NAFO Coral and Sponge Identification Guides verwenden.

(9)

Obligatorisch, wenn es als Einzelkennzeichnung in anderen Meldungen verwendet wird.

(10)

Je nach Fall.

(11)

Für Transportschiffe ist das Feld TA fakultativ.

(12)

Das Pluszeichen (+) muss nicht übermittelt werden; führende Nullen können weggelassen werden.

(13)

Aufhebungsberichte sollten nicht verwendet werden, um andere Aufhebungsberichte zu stornieren.

(14)

Wird der Bericht nicht von einem Schiff übermittelt, kommt die Zeit vom FÜZ und ist identisch mit RD, RT.

(15)

Fakultativ für „EXI” -Meldungen.

(16)

Datum des ersten Einsetzens des Fanggeräts ins Wasser.

(17)

Datum der vollständigen Ausbringung des Fanggeräts.

(18)

Datum des Beginns des Einholens des Fanggeräts.

(19)

Datum des vollständigen Einholens des Fanggeräts und der Verstauung an Bord.

(20)

Dezimalstunden. Im Falle von Schleppnetzfischerei die Zeit vom Ende des Aussetzens bis zum Beginn des Einholens des Fanggeräts. In allen anderen Fällen die Zeit vom Beginn des Aussetzens des Fanggeräts bis zum Ende des Einholens des Fanggeräts.

(21)

Einschließlich der Indikatoren für gefährdete marine Ökosysteme.

(*******)

Gemäß Artikel 5.2 der CEM.

(********)

Im Falle von Schleppnetzfischerei ist die Fangzeit die Zeit vom Ende des Aussetzens bis zum Beginn des Einholens des Fanggeräts. In allen anderen Fällen ist die Fangzeit die Zeit vom Beginn des Aussetzens des Fanggeräts bis zum Ende des Einholens des Fanggeräts. Gesamtdauer der Hols für alle Hols in der aufgeführten Division, aufgeschlüsselt nach Fanggerät und Zielarten.

(*********)

Gemäß Artikel 1,6 der CEM.

(22)

JM: Jungtier männlich, AM: erwachsenes Tier, männlich, M: männliches Tier, Reife unbekannt, F: weibliches Tier, U: Geschlecht und Reife unbekannt.

(23)

Geben Sie mindestens je nach Fall eine der folgenden Fangdispositionen an: A: lebend, D: tot, UI: unverletzt, I: verletzt, M: moribund, U: unbekannt.

(24)

Falls zutreffend.

(25)

„Ja” , wenn der Beobachter bestätigt, dass die Eintragungen im Logbuch gemäß den CEM vorgenommen wurden.

(26)

„Ja” , wenn der Beobachter bestätigt, dass die Berichte gemäß den Artikeln 13.12, 13.13. und 28.6 gemäß den CEM übermittelt wurden.

(27)

„Ja” , wenn der Beobachter eine mögliche Nichteinhaltung der CEM feststellt.

(28)

Obligatorisch, wenn „LB” = „Nein” oder „HA” = „Nein” oder „AF” = „Ja” .

(29)

Die im Feld US gemeldeten zurückgeworfenen untermaßigen Fänge sollten auch in die im Feld Rückwürfe (RJ) angegebenen Mengen einbezogen werden.

(30)

Eingetragen in freiem Textformat oder unter Verwendung der Codes gemäß Anhang II.I Teil B der CEM

(31)

Für Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer ist die externe Registriernummer anzugeben.

(32)

Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden.

(33)

FAO-Artencode — NEAFC Anhang V — NAFO Anhang I.C der CEM.

(34)

Produktaufmachungsformen — NEAFC Anlage 1 des Anhangs IV — NAFO Anhang II.K der CEM

(35)

Für Fischereifahrzeuge ohne IMO-Nummer ist die externe Registriernummer anzugeben.

(36)

Bei Bedarf mehr als ein Formblatt verwenden.

(37)

FAO-Artencode - NEAFC Anhang V - NAFO Anhang II der CEM.

(38)

Produktaufmachungsformen – NEAFC Anlage 1 des Anhangs IV – NAFO Anhang II.K der CEM

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.