Präambel VO (EU) 2020/1244

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Jahr 2013 hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013(2) über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2013 und die darauffolgenden Jahre zugeteilten Fangquoten wegen Überfischung einer bestimmten Fangquote für Makrele im Jahr 2009 erlassen. Mit dieser Verordnung wurden die Fangquoten für Makrele in der ICES-Division 8c, in den ICES-Untergebieten 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 und die Fangquote für Sardelle im ICES-Untergebiet 8 gekürzt.
(2)
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 wurden die Abzüge von der Quote Spaniens für Makrele in der ICES-Division 8c, den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 für die Jahre 2020 und 2023 auf 5544 Tonnen bzw. 1392 Tonnen festgesetzt.
(3)
Spanien hat im Jahr 2019 3341 Tonnen der betreffenden Makrelenquote gefangen, sodass der fischereiliche Druck auf diesen Bestand geringer ausfiel als die nach den für dieses Jahr zugeteilten Fangmöglichkeiten zulässige Höchstmenge. Spanien hat beantragt, dass diese nicht befischten Mengen dazu verwendet werden, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 vorgesehenen Abzüge für das Jahr 2020 und für das Jahr 2023 zu verringern. Die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 festgesetzten Abzüge für 2020 und 2023 sollten daher angepasst werden.
(4)
Die nach den Änderungen von den Quoten für Makrele in den Jahren 2020 und 2023 abgezogenen Beträge würden weiterhin gewährleisten, dass die Fangmöglichkeiten für diese Arten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht überschritten werden.
(5)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 der Kommission vom 5. März 2013 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2013 und die darauffolgenden Jahre zugeteilten Fangquoten wegen Überfischung einer bestimmten Fangquote für Makrele im Jahr 2009 (ABl. L 62 vom 6.3.2013, S. 1).

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