Präambel VO (EU) 2020/125

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 344 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um sicherzustellen, dass die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission(2) verzeichneten Aktienindizes weiterhin die Bedingungen erfüllen, unter denen ihr spezifisches Risiko außer Betracht bleiben kann, wurden die relevanten Indizes vor dem Hintergrund der aktuellsten verfügbaren Daten — die sich auf das Jahr 2018 beziehen — neu bewertet. In Anbetracht dieser Neubewertung ist es erforderlich, das Verzeichnis der relevanten angemessen breit gestreuten Indizes zu aktualisieren.
(2)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(3)
Die erforderlichen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 resultieren nicht aus erheblichen Änderungen der angewandten Bewertungsmethodik. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat keine öffentliche Konsultation oder Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, da eine solche Konsultation oder Analyse im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen des betreffenden Entwurfs technischer Durchführungsstandards unverhältnismäßig wäre.
(4)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 3).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.