Artikel 1 VO (EU) 2020/1263
Genehmigung des Wirkstoffs
Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Natriumhydrogencarbonat wird unter den dort genannten Bedingungen genehmigt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.