Artikel 1 VO (EU) 2020/1272
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
unter Buchstabe a erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:
- i)
- einen Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere bezieht;
- ii)
- einen Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere im Falle der in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Wertpapiere; oder;
- b)
-
unter Buchstabe d erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:
- i)
- einem Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere bezieht;
- ii)
- einem Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn sich der Prospekt auf in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannte Wertpapiere bezieht; oder;
- c)
-
Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
-
bei einem neuen öffentlichen Übernahmeangebot von Dritten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) oder bei Vorliegen des Ergebnisses eines öffentlichen Übernahmeangebots bezüglich:
- i)
- des Eigenkapitals des Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere bezieht;
- ii)
- des Eigenkapitals des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn sich der Prospekt auf die in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Wertpapiere bezieht; oder
- iii)
- des Eigenkapitals des Emittenten der Zertifikaten zugrunde liegenden Aktien, wenn der Prospekt im Einklang mit den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erstellt wird;
- d)
-
unter Buchstabe f erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:
- i)
- Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere;
- ii)
- Wertpapiere gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980;;
- e)
-
Buchstabe h erhält folgende Fassung:
- h)
- im Falle eines Prospekts, der sich auf in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannte Aktien oder die darin genannten übertragbaren, aktienähnlichen Wertpapiere bezieht, wenn eine bedeutende neue finanzielle Verpflichtung zu einer bedeutenden Bruttoveränderung gemäß Artikel 1 Buchstabe e der genannten delegierten Verordnung führen könnte;;
- 2.
-
folgender Artikel 22a wird eingefügt:
Artikel 22a
Zusammenfassungen von Prospekten für Dividendenwerte emittierende Nichtfinanzunternehmen, die im Zeitraum vom 21. Juli 2019 bis zum 16. September 2020 gebilligt wurden Zusammenfassungen von Prospekten, die die in Anhang I Tabelle 3 zu liefernden Angaben enthalten und im Zeitraum vom 21. Juli 2019 bis zum 16. September 2020 gebilligt wurden, bleiben bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Prospekte gültig.;
- 3.
- Anhang I wird gemäß dem Anhang 1 der vorliegenden Verordnung geändert;
- 4.
- Anhang VII wird gemäß dem Anhang 2 der vorliegenden Verordnung geändert.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).;
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