Artikel 1 VO (EU) 2020/1272

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
unter Buchstabe a erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:

i)
einen Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere bezieht;
ii)
einen Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere im Falle der in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Wertpapiere; oder;

b)
unter Buchstabe d erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:

i)
einem Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere bezieht;
ii)
einem Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn sich der Prospekt auf in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannte Wertpapiere bezieht; oder;

c)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
bei einem neuen öffentlichen Übernahmeangebot von Dritten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) oder bei Vorliegen des Ergebnisses eines öffentlichen Übernahmeangebots bezüglich:

i)
des Eigenkapitals des Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere bezieht;
ii)
des Eigenkapitals des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn sich der Prospekt auf die in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Wertpapiere bezieht; oder
iii)
des Eigenkapitals des Emittenten der Zertifikaten zugrunde liegenden Aktien, wenn der Prospekt im Einklang mit den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erstellt wird;

d)
unter Buchstabe f erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:

i)
Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere;
ii)
Wertpapiere gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980;;

e)
Buchstabe h erhält folgende Fassung:

h)
im Falle eines Prospekts, der sich auf in Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannte Aktien oder die darin genannten übertragbaren, aktienähnlichen Wertpapiere bezieht, wenn eine bedeutende neue finanzielle Verpflichtung zu einer bedeutenden Bruttoveränderung gemäß Artikel 1 Buchstabe e der genannten delegierten Verordnung führen könnte;;

2.
folgender Artikel 22a wird eingefügt:

Artikel 22a Zusammenfassungen von Prospekten für Dividendenwerte emittierende Nichtfinanzunternehmen, die im Zeitraum vom 21. Juli 2019 bis zum 16. September 2020 gebilligt wurden

Zusammenfassungen von Prospekten, die die in Anhang I Tabelle 3 zu liefernden Angaben enthalten und im Zeitraum vom 21. Juli 2019 bis zum 16. September 2020 gebilligt wurden, bleiben bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Prospekte gültig.;

3.
Anhang I wird gemäß dem Anhang 1 der vorliegenden Verordnung geändert;
4.
Anhang VII wird gemäß dem Anhang 2 der vorliegenden Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).;

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