Präambel VO (EU) 2020/1280

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 2004/58/EG der Kommission(2) wurde der Wirkstoff Benalaxyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) aufgenommen.
(2)
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission(4) aufgeführt.
(3)
Die Genehmigung für den Wirkstoff Benalaxyl gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Juli 2021 aus.
(4)
Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Benalaxyl gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission(5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.
(5)
Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.
(6)
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 12. Oktober 2016 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) und der Kommission vorgelegt.
(7)
Die Behörde hat die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung an die Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.
(8)
Am 19. Dezember 2019 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung(6) dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Benalaxyl die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.
(9)
In ihrer Schlussfolgerung führte die Behörde eine Reihe von Bedenken an. Insbesondere konnte eine mögliche Grundwasserkontamination durch relevante Metaboliten nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wurde ein langfristiges Risiko für Vögel und regenwurmfressende Vögel durch Sekundärvergiftung mit Benalaxyl ermittelt und als kritisch betrachtet. Für alle repräsentativen Verwendungen wurden auch Bedenken in Bezug auf das langfristige Risiko für Nichtzielarthropoden geäußert. Nachdem die Behörde zusätzliche Informationen zur Bewertung des endokrinschädigenden Potenzials von Benalaxyl angefragt hatte, bestätigte der Antragsteller schließlich, dass keine zusätzlichen Studien durchgeführt oder vorgelegt würden. Folglich kann nicht geschlussfolgert werden, dass der Stoff keine endokrinschädigenden Eigenschaften besitzt.
(10)
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Außerdem forderte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 den Antragsteller auf, zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.
(11)
Die Bedenken in Bezug auf den Wirkstoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.
(12)
Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass in Bezug auf eine oder mehrere repräsentative Verwendungen mindestens eines Pflanzenschutzmittels die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Somit sollte die Genehmigung für den Wirkstoff Benalaxyl gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung nicht erneuert werden.
(13)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Benalaxyl enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.
(15)
Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Benalaxyl enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten.
(16)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/869 der Kommission(7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Benalaxyl bis zum 31. Juli 2021 verlängert, damit der Erneuerungsprozess vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit der Genehmigung eine Entscheidung über die Nichterneuerung der Genehmigung getroffen wird, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.
(17)
Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Benalaxyl gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.
(18)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)

Richtlinie 2004/58/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Benalaxyl, Bromoxynil, Desmedipham, Ioxynil und Phenmedipham (ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 26).

(3)

Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)

EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) 2019. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance benalaxyl. EFSA Journal 2020; 18(1):5985, 41 pp. doi:10.2903/j.efsa.2020.5985.

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/869 der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Dimethomorph, Ethephon, Etoxazol, Famoxadon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Formetanat, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol und S-Metolachlor (ABl. L 201 vom 25.6.2020, S. 7).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.