ANHANG VO (EU) 2020/1288
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Gründe |
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(1) | (2) | (3) |
Eine Ware, bestehend aus einer farblosen Flüssigkeit in einem kleinen zylindrischen Behälter mit einem Fassungsvermögen von 2 ml und mit einer feinen Bürste auf dem abnehmbaren Verschluss. Die Bürste dient dem Auftragen der Flüssigkeit. Bei der Ware handelt es sich um einen Conditioner für die Wimpern, mit dem diese mit Feuchtigkeit versorgt und gepflegt werden sollen. Der Conditioner soll dem Spröde- und Brüchigwerden von Wimpern vorbeugen und dazu beitragen, die Wachstumsphase der Wimpern und damit ihre Lebensdauer zu verlängern Die Ware setzt sich hauptsächlich aus den folgenden Inhaltsstoffen zusammen:
Die Ware ist in Pappschachteln für den Einzelverkauf aufgemacht. |
3304 99 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3304 und 3304 99 00. Eine Einreihung in die Position 3305 ist ausgeschlossen, da es sich bei der Ware um eine Zubereitung zur Anwendung auf anderen Körperhaaren als dem Haupthaar handelt (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3305, Ausschlussanmerkung). Da die Ware zur Verbesserung der Flexibilität, der Feuchtigkeit und des Glanzes beiträgt, ist sie als Schönheitsmittel zu betrachten (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3304, Abschnitt A, Absatz 3). Daher ist eine Einreihung in die Position 3307 als „anderes zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen” , ausgeschlossen. Folglich ist die Ware als zubereitetes Schönheitsmittel in die KN-Position 3304 99 00 einzureihen. |
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