ANHANG VO (EU) 2020/1289
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Gründe |
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(1) | (2) | (3) |
Einmaltücher aus Vliesstoff (Abmessungen jeweils etwa 3 cm × 6 cm), einzeln verpackt und für den Einzelverkauf in Kartons mit 100 Tüchern aufgemacht. Die Tücher sind mit einer alkoholischen Lösung getränkt, die zu 70 % aus Isopropylalkohol und zu 30 % aus Wasser besteht. Die Ware ist zur allgemeinen Desinfektion der Haut und anderer Oberflächen (z. B. nichtinvasiver medizinischer Instrumente) bestimmt. |
3808 94 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3808, 3808 94 und 3808 94 90. Eine Einreihung in die Position 3005 ist ausgeschlossen, da die Tücher nicht für besondere medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke verwendet werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 3005, erster Absatz). Eine Einreihung in die Position 3402 ist ausgeschlossen, da der Hauptzweck der Ware nicht die Reinigung sondern die Desinfektion ist. Die Ware wird als Desinfektionsmittel betrachtet und ist als Desinfektionsmittel für den Einzelverkauf aufgemacht (siehe Anmerkung 2 zu Abschnitt VI). Daher ist die Ware als Desinfektionsmittel, aufgemacht für den Einzelverkauf, in den KN-Code 3808 94 90 einzureihen. |
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