Präambel VO (EU) 2020/129
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008(1) des Rates, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 kann ein im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) begünstigtes Land in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kommen, sofern es aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem als gefährdet im Sinne des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gilt.
- (2)
- Nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gilt ein Land als gefährdet, wenn die Einfuhren von Waren des Anhangs IX aus diesem Land in die Union im Durchschnitt der letzten drei aufeinander folgenden Jahre dem Wert nach weniger als 6,5 % (Gefährdungsschwelle) aller Einfuhren aus den APS-begünstigten Ländern in die Union ausmachen.
- (3)
- Bei einer Änderung der Liste der APS-begünstigten Länder ist die Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b festgelegte Gefährdungsschwelle zu überprüfen; auf diese Weise soll das Gewicht der nach Anhang VII berechneten Gefährdungsschwelle im Sinne der Zuweisung des Status eines gefährdetes Landes proportional gewahrt bleiben, und zwar unabhängig von Änderungen der Liste der APS-begünstigten Länder. Nach Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 entspricht das Gewicht der Gefährdungsschwelle dem Wert aller Einfuhren von Waren des Anhangs IX mit Ursprung in allen APS-begünstigten Ländern in die Union als Durchschnittswert.
- (4)
- Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/602 der Kommission(2) wurde die Gefährdungsschwelle mit Wirkung vom 1. Januar 2015 von 2 % auf 6,5 % geändert.
- (5)
- Die Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wurde in wesentlichem Umfang geändert, indem zwischen der letzten Überprüfung der Gefährdungsschwelle im Jahr 2015 und dem 1. Januar 2019 21 Länder aus der Liste gestrichen wurden. Folglich ist es erforderlich, die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegte Gefährdungsschwelle zu ändern.
- (6)
- Im Ergebnis der Änderungen der Länderliste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 zwischen der letzten Änderung des Gefährdungskriteriums im Jahr 2015 und dem 1. Januar 2019 würden die Gesamteinfuhren von Waren des Anhangs IX mit Ursprung in allen APS-begünstigten Ländern in die Union als Durchschnittswert um 12,2 % sinken. Mit einer Anhebung der Gefährdungsschwelle von 6,5 % auf 7,4 % mit Wirkung vom 1. Januar 2019 würde das Gewicht der in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegten Gefährdungsschwelle proportional gewahrt bleiben.
- (7)
- Damit dem Geltungsbeginn der Änderungen der Länderliste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und ihren Auswirkungen auf die Gefährdung der begünstigten Länder Rechnung getragen wird, gilt dieser Wert ab dem 1. Januar 2019 —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/602 der Kommission vom 9. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b dieser Verordnung festgelegte Gefährdungsschwelle (ABl. L 100 vom 17.4.2015, S. 8).
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