Präambel VO (EU) 2020/1294

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 33,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und den Klimaschutz bildet die erforderliche Rechtsgrundlage für eine kosteneffiziente, transparente und vorhersehbare Governance der Energieunion und des Klimaschutzes. Dabei geht es um die Verwirklichung der Ziele der Energieunion und die Erfüllung der langfristigen Zusagen der Union im Bereich der Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris, insbesondere die Erfüllung der Vorgaben und Ziele in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen), Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz.
(2)
Durch die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wurde für die Union eine neue, verbindliche Vorgabe eingeführt, den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 auf mindestens 32 % des Bruttoendenergieverbrauchs zu erhöhen.
(3)
Damit die verbindliche Vorgabe der Union von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 erreicht werden kann, müssen die Mitgliedstaaten einen Beitrag in Form eines Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch leisten. Diese verbindliche Vorgabe der Union wird durch Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untermauert, erneuerbare Energie gemäß den Artikeln 23 und 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auch in den Bereichen Wärme- und Kälteerzeugung sowie im Verkehrswesen zu nutzen. Überdies sieht die Verordnung (EU) 2018/1999 einen indikativen Zielpfad von 2021 bis 2030 für die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen und für die Erfüllung des Unionsziels mit drei Referenzwerten vor, die in den Jahren 2022, 2025 und 2027 erreicht werden sollen.
(4)
Um eine angemessene Überwachung und frühzeitige Korrekturmaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten und der Kommission zu ermöglichen, sollte die Kommission die Erreichung der Referenzwerte in den Jahren 2022, 2025 und 2027 unter anderem anhand der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten bewerten.
(5)
Sollte die Kommission in diesem Zusammenhang feststellen, dass einer oder mehrere der Referenzwerte der Union verfehlt wurden, so sollten die Mitgliedstaaten, die ihren nationalen Referenzwert unterschritten haben, dafür sorgen, dass zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die Lücke zu dem bis 2030 zu erreichenden EU-Ziel für erneuerbare Energie zu schließen. Eine dieser Maßnahmen könnte in einer freiwilligen Zahlung an den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie bestehen, um die Lücke zu den nationalen Referenzwerten ganz oder teilweise zu schließen, weil Energie aus erneuerbaren Quellen, die in durch den Finanzierungsmechanismus finanzierten Anlagen erzeugt wird, statistisch den teilnehmenden Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Zahlungen zugerechnet wird. Dieser Mechanismus sollte es den Mitgliedstaaten erleichtern, den sektorspezifischen Anteil der erneuerbaren Energie im Stromsektor, in der Wärme- und Kälteerzeugung und im Verkehrssektor zu erhöhen.
(6)
Nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 muss die Kommission die Bestrebungen der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energie durch einen Regulierungsrahmen unterstützen, der unter anderem eine verstärkte Verwendung von Unionsmitteln ermöglicht. Abzielen sollte diese Unterstützung vor allem auf die Verringerung der Kapitalkosten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie und die verstärkte regionale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Rahmen gemeinsamer Projekte, gemeinsamer Förderregelungen und durch die Öffnung von Förderregelungen im Bereich der erneuerbaren Elektrizität für Produzenten mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang kann die Teilnahme eines Mitgliedstaats am Mechanismus bei Erfüllung der Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 als Öffnung von Förderregelungen für Elektrizität aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden.
(7)
Um den Einsatz erneuerbarer Energie in der gesamten Union voranzutreiben, sollte der Mechanismus zum Regulierungsrahmen beitragen, indem er insbesondere Unterstützung in Form von Darlehen und Zuschüssen gewährt.
(8)
Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Doppelziels, nämlich der in der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen Lückenschließung und der Schaffung des in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen Regulierungsrahmens, wird der Kommission durch die Verordnung (EU) 2018/1999 die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen, damit sie die notwendigen Bestimmungen über die Einrichtung und Funktionsweise eines Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie festlegen kann.
(9)
Die Verordnung (EU) 2018/1999 sieht für den Mechanismus die Mittelbeschaffung aus Zahlungen der Mitgliedstaaten, Unionsmitteln oder Beiträgen des Privatsektors vor. Diese Mittel sollten getrennt und nach spezifischen Finanzierungsquellen innerhalb der Haushaltslinie des Mechanismus verbucht werden.
(10)
Wie in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2018/1999 vorgesehen, sollten die zusätzlichen Zahlungen der Mitgliedstaaten zur Finanzierung bestimmter Ausgabenposten wie der Unterstützung neuer Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie in der Union als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union(3) behandelt werden. Die Kommission sollte für Transparenz bei der Verwendung der externen zweckgebundenen Einnahmen sorgen, indem sie den Mitgliedstaaten hierüber regelmäßig Bericht erstattet.
(11)
Die Unionsförderung im Rahmen des Mechanismus kann mit Mitteln aus anderen Unionsprogrammen kombiniert werden, sofern dies im betreffenden Basisrechtsakt vorgesehen ist und unter den darin festgelegten Bedingungen geschieht.
(12)
Die Koordinierung mit Investitionsförderinstrumenten der Union und Fonds oder Programmen der Union sowie mit Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union könnte die Verwirklichung der Ziele des Mechanismus erleichtern, weil so insbesondere die Kapitalkosten in Aufnahmemitgliedstaaten verringert werden können, wodurch Anreize für Investitionen in Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie entstehen.
(13)
Der Koordinierung der Unterstützung neuer Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie durch die Union und die Mitgliedstaaten kann der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 veröffentlichte langfristige Zeitplan zugrunde gelegt werden.
(14)
Beiträge des Privatsektors können eine wichtige Rolle bei der Finanzierung des Mechanismus und der Förderung der Verbreitung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie im Rahmen dieses Mechanismus spielen. Solche Beiträge sollten als Ergänzung zu dem verbindlichen Unionsziel von mindestens 32 % gezählt werden. Auf diese Weise können Beiträge des Privatsektors einen Mehrwert erbringen und die Zusätzlichkeit der Projekte gewährleisten. Um die Transparenz einer solchen Zusätzlichkeit zu erhöhen, kann daher die erneuerbare Energie, die im Rahmen von Projekten erzeugt wird, die Beiträge des Privatsektors erhalten haben, entsprechend der Taxonomie für ein nachhaltiges Finanzwesen mit dem in Artikel 19 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten unionsweiten Ökolabel verknüpft werden. Um Anreize für Beiträge des Privatsektors zu schaffen, kann die zum Mechanismus beitragende private Stelle für die ihrem Beitrag entsprechende Energieerzeugung Herkunftsnachweise beantragen, die für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt werden könnten.
(15)
Die Verordnung (EU) 2018/1999 sieht unter anderem eine Unterstützung aus dem Mechanismus in Form von Prämien vor, die zusätzlich zu den Marktpreisen gewährt werden. Die in Artikel 33 der genannten Verordnung erwähnten Ausschreibungen werden mit finanzieller Unterstützung aus dem Mechanismus in Form von Finanzhilfen durchgeführt.
(16)
Der Mechanismus sollte den geförderten Projekten rechtzeitig angemessene Finanzmittel zur Verfügung stellen, was auch Vorauszahlungen von Investitionsfördermitteln oder Zahlungen beim Erreichen von Etappenzielen einschließen kann.
(17)
Darüber hinaus kann der Mechanismus gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 auch Unterstützung in Form von Finanzinstrumenten wie zinsgünstigen Darlehen gewähren. Um diese Finanzinstrumente umzusetzen und gleichzeitig für Kohärenz mit den Bemühungen um eine Straffung der Finanzinstrumente der Union im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 zu sorgen, sollte diese Unterstützung über andere Instrumente oder Programme der Union geleistet werden. Die Unterstützung kann kosteneffizienter geleistet werden, wenn rückzahlbare und nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung miteinander kombiniert werden, beispielsweise durch Beiträge zu Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union.
(18)
Die Gewährung der Unterstützung im Rahmen des Mechanismus sollte mittels wettbewerbsorientierter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für neue Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie erfolgen, wobei alle Technologien, die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 als Technologie für erneuerbare Energie genannt werden, für eine Förderung im Rahmen des Finanzierungsmechanismus in Betracht kommen sollten. Die Energiespeicherung könnte im Rahmen des Mechanismus nur dann förderfähig sein, wenn sie mit einer neuen Kapazität im Bereich der erneuerbaren Energie kombiniert wird. Die im Rahmen des Mechanismus geförderten Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie sollten den einschlägigen Umweltvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten entsprechen und im vollen Einklang mit dem Völkerrecht stehen.
(19)
Die Kommission sollte auf der Grundlage der von Aufnahmemitgliedstaaten und beitragenden Mitgliedstaaten geäußerten Präferenzen in der Lage sein, im Einklang mit den in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien die Finanzhilfevergabeverfahren auf bestimmte Technologien zu beschränken, da eine Öffnung der Unterstützung für alle Erzeuger von Energie aus erneuerbaren Quellen — insbesondere im Strombereich — zu einem suboptimalen Ergebnis führen würde.
(20)
Die Kommission kann gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und auf der Grundlage der von Aufnahmemitgliedstaaten und beitragenden Mitgliedstaaten geäußerten Präferenzen besondere Finanzhilfevergabeverfahren durchführen, um gezielt kleine oder innovative Projekte, auch solche in Gebieten in äußerster Randlage und auf abgelegenen oder kleinen Inseln, als Teil des Beitrags des Mechanismus zum Regulierungsrahmen zu unterstützen.
(21)
Das Vergabeverfahren des Mechanismus sollte einen ausreichenden Wettbewerb gewährleisten, damit die Antragsteller ihre tatsächlichen Kosten offenlegen können und wettbewerbswidrige Absprachen untereinander vermieden werden, die Transaktionskosten für die Kommission und die Antragsteller möglichst niedrig bleiben und die Wahrscheinlichkeit steigt, dass erfolgreiche Antragsteller die neuen Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie auch tatsächlich durchführen.
(22)
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1999 sollte Unterstützung für aus freiwilligen Zahlungen der Mitgliedstaaten finanzierte Projekte, die der Mitgliedstaat zur Schließung einer Lücke in seinem indikativen nationalen Zielpfad bestimmt hat, für solche Projekte gewährt werden, bei denen ein Gebot zu den niedrigsten Kosten oder für die niedrigste Prämie eingereicht wurde. Andere Vergabekriterien sowie Förderfähigkeits- oder Auswahlkriterien können für Projekte im Rahmen der Unterstützungsfunktion des Mechanismus festgelegt werden, auch in Bezug auf die Umweltauswirkungen der Projekte.
(23)
Die Auszahlung der Unterstützungsleistungen aus dem Mechanismus sollte auch daran geknüpft werden, dass die Projekte, denen Fördermittel aus dem Mechanismus gewährt werden, nachgewiesene Steigerungen der Kapazität im Bereich der erneuerbaren Energie oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Bereichen Strom, Wärme- und Kälteerzeugung oder Verkehr verwirklichen. Solche angestrebten Ergebnisse sollten in der Finanzhilfevereinbarung aufgeführt werden, und erhebliche Minderleistungen im Vergleich zu den laut Finanzhilfevereinbarung geplanten Steigerungen der Kapazität (kW) oder der Energielieferungen können dazu führen, dass die Vergabebehörde die einschlägigen Aussetzungs-, Kündigungs- oder Kürzungsbestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 anwendet.
(24)
Der Mechanismus sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 umgesetzt werden. Insbesondere sollte die Kommission geeignete Vorkehrungen treffen, um bei der Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung geförderten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, z. B. durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, falls Unregelmäßigkeiten, Betrug oder Pflichtverletzungen festgestellt werden.
(25)
Falls ein Finanzhilfevergabeverfahren scheitert, sollte die Kommission dem beitragenden Mitgliedstaat die Möglichkeit einräumen, entweder den von ihm geleisteten Beitrag zurückzufordern oder abzuwarten, dass die Kommission eine neue Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen durchführt, da die Mittel des Mechanismus, die als externe zweckgebundene Einnahmen gelten, automatisch übertragen werden können. Hierzu sollte ein geeignetes Rechnungsführungssystem eingerichtet werden. Falls der Mitgliedstaat die Durchführung einer neuen Aufforderung durch die Kommission abwartet, so sollte er bis zur Durchführung der neuen Aufforderung so behandelt werden, als hätte er zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 getroffen.
(26)
Falls ein Antragsteller das Projekt nicht durchführt, sollten — zur Wahrung der berechtigten Erwartungen der Mitgliedstaaten — die an dem vom Antragsteller nicht durchgeführten Projekt teilnehmenden Mitgliedstaaten so behandelt werden, als hätten sie zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 getroffen, und zwar für eine Energiemenge, die von der Kommission auf der Grundlage der erwarteten Erzeugungskapazität, des von dem Mitgliedstaat gezahlten Finanzbeitrags und der Höchstpreise für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, an der der Mitgliedstaat teilnehmen wollte, für den Zeitraum berechnet und getrennt verbucht wird, in dem das Projekt statistische Vorteile gemäß Artikel 27 Absatz 2 erbracht hätte. Das Ziel der Union für den Anteil erneuerbarer Energie von mindestens 32 % für das Jahr 2030 gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 sollte davon unberührt bleiben.
(27)
Hinsichtlich der Finanzhilfevergabeverfahren sollte die Kommission den Finanzierungsmechanismus direkt oder über eine Exekutivagentur umsetzen. Im Einklang mit Artikel 69 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte die Kommission gegebenenfalls bestimmte Durchführungsaufgaben wie die Vorbereitung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, das Bewertungsverfahren, die Verwaltung der Finanzhilfevereinbarungen und die Überwachung der Projektdurchführung an eine Exekutivagentur delegieren können. Alle in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen Formen der Unterstützung mit Ausnahme von Finanzhilfen werden über andere Instrumente oder Programme der Union durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben durchgeführt.
(28)
Gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 haben die Aufnahmemitgliedstaaten auch künftig das Recht zu entscheiden, ob und — wenn ja, unter welchen Bedingungen — sie es zulassen, dass in ihrem Hoheitsgebiet gelegene Anlagen Fördermittel aus dem Mechanismus erhalten. Demnach sollten Aufnahmemitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre Präferenzen in Bezug auf die im Rahmen des Mechanismus durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu äußern, soweit diese sich auf die Durchführung des Projekts in ihrem Hoheitsgebiet beziehen, auch hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Projekte.
(29)
Angesichts des Doppelziels des Mechanismus, einerseits Lücken in Bezug auf Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu schließen, und andererseits den Regulierungsrahmen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des Mechanismus spielen.
(30)
Die erneuerbare Energie, die jedes Jahr durch Anlagen erzeugt wird, die eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung aus dem Finanzierungsmechanismus erhalten haben, sollte statistisch den teilnehmenden Mitgliedstaaten in einer Weise zugerechnet werden, die den relativen Finanzbeiträgen sowie der Verteilung der statistischen Vorteile zwischen beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten Rechnung trägt, wie in der jeweiligen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt. Die statistisch zugerechnete erneuerbare Energie sollte in die Berechnung des Anteils der Energie aus erneuerbaren Energiequellen für die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einfließen. Für den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung für ein Projekt und dem Beginn der Erzeugung erneuerbarer Energie durch das Projekt sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten so behandelt werden, als hätten sie zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 getroffen, und zwar für eine Energiemenge, die auf der Grundlage der erwarteten Erzeugungskapazität des Projekts, des jeweiligen Finanzbeitrags und der Preisobergrenzen für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen berechnet wird. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten die Mitgliedstaaten für die tatsächlich erzeugte Energie so behandelt werden, als hätten sie zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 getroffen. Erneuerbare Energie, die von Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich aus anderen Quellen als durch Zahlungen der Mitgliedstaaten finanziert wurden, sollten statistisch nicht auf die nationalen Beiträge der Mitgliedstaaten, sondern auf das Unionsziel von mindestens 32 % des Endenergieverbrauchs bis 2030 angerechnet werden.
(31)
Sowohl beitragende Mitgliedstaaten als auch Aufnahmemitgliedstaaten haben daher große Anreize, sich am Mechanismus zu beteiligen, und sollten somit von der Anrechnung statistischer Vorteile profitieren. Den beitragenden Mitgliedstaaten sollte es der Mechanismus ermöglichen, eine Anrechnung von erneuerbarer Energie für jeden eingezahlten Euro zu erhalten, von Kosteneinsparungen und von einem größeren Potenzial für günstige erneuerbare Energie in allen Sektoren im Vergleich zu einer rein nationalen Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu profitieren und in den Genuss niedriger Transaktionskosten zu kommen. Darüber hinaus sollte der Mechanismus die Einhaltung der grundlegenden Zielvorgabe für 2020 in Bezug auf erneuerbare Energiequellen erleichtern.
(32)
Den Aufnahmemitgliedstaaten sollte es der Mechanismus ermöglichen, eventuell kostenfrei eine Reihe von Vorteilen zu erlangen, zu Investitionen vor Ort anzuregen und Arbeitsplätze zu schaffen, von der Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Verbesserung der Luftqualität zu profitieren, ihre nationalen Energiesysteme zu modernisieren und die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu verringern. Darüber hinaus sollten die Aufnahmemitgliedstaaten statistische Vorteile in Bezug auf die durch das Projekt tatsächlich verursachten Kosten, z. B. Netzkosten, erlangen. Zur Deckung dieser Kosten ist es gerechtfertigt, dass Aufnahmemitgliedstaaten diese statistischen Vorteile auch dann erlangen, wenn die Anlage aus anderen Quellen als durch Zahlungen der Mitgliedstaaten finanziert wurde.
(33)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingesetzten Ausschusses für die Energieunion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.

(2)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(3)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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