Artikel 1 VO (EU) 2020/1295
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Zwischen dem Eintrag „Carbendazim” und dem Eintrag „Chlortoluron” wird die Bezeichnung „Carbetamid” eingefügt.
- 2.
- Zwischen dem Eintrag „Diquat” und dem Eintrag „Epoxiconazol” wird die Bezeichnung „Emamectin” eingefügt.
- 3.
- Zwischen dem Eintrag „Fluquinconazol” und dem Eintrag „Glufosinat” wird die Bezeichnung „Flurochloridon” eingefügt.
- 4.
- Zwischen dem Eintrag „Fluquinconazol” und dem Eintrag „Glufosinat” wird die Bezeichnung „Gamma-cyhalothrin” eingefügt.
- 5.
- Zwischen dem Eintrag „Glufosinat” und dem Eintrag „Haloxyfop-P” wird die Bezeichnung „Halosulfuron-methyl” eingefügt.
- 6.
- Zwischen dem Eintrag „Imazosulfuron” und dem Eintrag „Isoproturon” wird die Bezeichnung „Ipconazol” eingefügt.
- 7.
- Zwischen dem Eintrag „Tebufenpyrad” und dem Eintrag „Tepraloxydim” wird die Bezeichnung „Tembotrion” eingefügt.
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