Artikel 1 VO (EU) 2020/1295

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 wird wie folgt geändert:

1.
Zwischen dem Eintrag „Carbendazim” und dem Eintrag „Chlortoluron” wird die Bezeichnung „Carbetamid” eingefügt.
2.
Zwischen dem Eintrag „Diquat” und dem Eintrag „Epoxiconazol” wird die Bezeichnung „Emamectin” eingefügt.
3.
Zwischen dem Eintrag „Fluquinconazol” und dem Eintrag „Glufosinat” wird die Bezeichnung „Flurochloridon” eingefügt.
4.
Zwischen dem Eintrag „Fluquinconazol” und dem Eintrag „Glufosinat” wird die Bezeichnung „Gamma-cyhalothrin” eingefügt.
5.
Zwischen dem Eintrag „Glufosinat” und dem Eintrag „Haloxyfop-P” wird die Bezeichnung „Halosulfuron-methyl” eingefügt.
6.
Zwischen dem Eintrag „Imazosulfuron” und dem Eintrag „Isoproturon” wird die Bezeichnung „Ipconazol” eingefügt.
7.
Zwischen dem Eintrag „Tebufenpyrad” und dem Eintrag „Tepraloxydim” wird die Bezeichnung „Tembotrion” eingefügt.

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