Artikel 2 VO (EU) 2020/1298
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, sobald die Frist für die Erhebung von Einwänden durch das Europäische Parlament oder den Rat abgelaufen ist oder das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/452 erheben werden.
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