Präambel VO (EU) 2020/1298

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/452 ist vorgesehen, dass Projekte oder Programme von Unionsinteresse solche umfassen, bei denen Unionsmittel in erheblicher Höhe oder zu einem wesentlichen Anteil bereitgestellt werden oder die unter die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf kritische Infrastrukturen, kritische Technologien oder kritische Ressourcen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung wesentlich sind, fallen.
(2)
Die in Erwägungsgrund 1 erwähnten Projekte und Programme von Unionsinteresse sind in einer Auflistung im Anhang der Verordnung (EU) 2019/452 aufgeführt.
(3)
Die Kommission hat festgestellt, dass es mehrere weitere Projekte und Programme gibt, bei denen Unionsmittel in erheblicher Höhe oder zu einem wesentlichen Anteil bereitgestellt werden oder die unter die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf kritische Infrastrukturen, kritische Technologien oder kritische Ressourcen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung wesentlich sind, fallen und die daher in die oben genannte Auflistung aufgenommen werden sollten.
(4)
Es ist angebracht, Partnerschaften im Rahmen von Horizont 2020 in Form einer Beteiligung der Union an Programmen mehrerer Mitgliedstaaten, von Instrumenten wie gemeinsamen Unternehmen oder Einrichtungen wie dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut ausdrücklich zu erwähnen. Diese Partnerschaften spielen eine wichtige Rolle bei EU-Maßnahmen zur Bewältigung von Gesundheitsnotständen wie der COVID-19-Pandemie, da sie unter anderem Forschung und Innovation im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Initiativen zur Verbesserung der Effizienz, Wirksamkeit und Qualität des Prozesses der Arzneimittelentwicklung sowie Partnerschaften zwischen dem privaten Sektor und der Wissenschaft zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme unterstützen.
(5)
Der Anhang der Verordnung (EU) 2019/452 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1.

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