Präambel VO (EU) 2020/130

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten(1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind die Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses und die von ihnen ordnungsgemäß benannten zuständigen Behörden aufgeführt.
(2)
Die Anschriften der zuständigen Behörden mehrerer Teilnehmer am Kimberley-Prozess müssen aktualisiert werden.
(3)
Im September 2019 wurde den Teilnehmern am Kimberley-Prozess von der Volksrepublik China mitgeteilt, dass die Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses ab 1. Oktober 2019 formal umsetzen wird.
(4)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist daher entsprechend zu ändern. Damit die Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses in Bezug auf die Union so bald wie möglich umsetzen kann, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28.

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