Artikel 1 VO (EU) 2020/1303

Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit einer CCP

(1) Die ESMA bewertet das in Artikel 25 Absatz 2a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Kriterium anhand folgender Elemente:

a)
die Länder, in denen die CCP Dienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;
b)
der Umfang, in dem die CCP zusätzlich zu Clearingdiensten weitere Dienstleistungen erbringt;
c)
die Art der von der CCP geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente;
d)
das Bestehen einer Clearingpflicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die von der CCP geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente;
e)
die von einer CCP im Laufe eines Jahres im Durchschnitt geclearten Werte auf folgenden Ebenen:

i)
auf Ebene der CCP;
ii)
auf Ebene jedes Clearingmitglieds, das in der Union niedergelassen oder Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe ist;
iii)
auf Ebene der Clearingmitglieder, die außerhalb der Union niedergelassen oder nicht Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe sind, wenn ein Clearing im Namen von in der Union niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden erfolgt, als aggregierter Wert;

f)
den Abschluss einer Bewertung ihres Risikoprofils auf der Grundlage international vereinbarter Standards oder einer anderweitigen Bewertung durch die CCP sowie die angewandte Methodik und das Ergebnis der Bewertung.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e bewertet die ESMA die folgenden Werte getrennt:

a)
bei Wertpapiergeschäften (einschließlich Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates(1)) den Wert offener Positionen;
b)
bei Derivatgeschäften auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) den Wert der offenen Positionen oder des Umsatzes;
c)
bei außerbörslich gehandelten (OTC-) Derivatgeschäften den ausstehenden Brutto- und Netto-Nominalwert.

Diese Werte werden nach Währung und Anlageklasse bewertet.

(3) Findet einer der in Artikel 6 genannten Indikatoren Anwendung, so bewertet die ESMA zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Elementen die folgenden Elemente:

a)
die Eigentümerstruktur der CCP;
b)
bei CCPs, die derselben Gruppe angehören wie eine andere Finanzmarktinfrastruktur, z. B. eine andere CCP oder eine zentrale Wertpapierverwahrstelle, die Unternehmensstruktur der Gruppe, der die CCP angehört;
c)
die Erbringung von Clearingdiensten für in der Union niedergelassene Kunden oder indirekte Kunden über außerhalb der Union niedergelassene Clearingmitglieder;
d)
Art, Tiefe und Liquidität der bedienten Märkte und Umfang der für Marktteilnehmer verfügbaren Informationen über angemessene Preisdaten sowie allgemein anerkannte und zuverlässige Preisquellen;
e)
Veröffentlichung von Kursofferten, Vorhandels- und Briefkursen sowie der Tiefe von Handelsinteressen;
f)
Veröffentlichung von Nachhandelspreis, Volumen und Zeit der inner- und außerhalb der von der CCP bedienten Märkte ausgeführten oder abgeschlossenen Geschäfte.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(2)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

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