Artikel 3 VO (EU) 2020/1304
Das Vergleichbarkeitsprinzip im Hinblick auf Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
(1) Die ESMA stellt im Hinblick auf die in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips fest, sofern
- a)
- die Tier 2-CCP die gegebenenfalls im Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 jener Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt;
- b)
- die Tier 2-CCP sämtliche in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten relevanten Elemente einhält.
(2) Vor der Annahme eines Beschlusses, mit dem die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips versagt wird, muss die ESMA
- a)
- mit der für die betreffende CCP zuständigen Behörde ihr Verständnis des geltenden Drittstaatsrahmens und der Art und Weise prüfen, wie die Tier 2-CCP diesen einhält;
- b)
- die Kommission davon in Kenntnis setzen.
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