Artikel 3 VO (EU) 2020/1304

Das Vergleichbarkeitsprinzip im Hinblick auf Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(1) Die ESMA stellt im Hinblick auf die in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips fest, sofern

a)
die Tier 2-CCP die gegebenenfalls im Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 jener Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt;
b)
die Tier 2-CCP sämtliche in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten relevanten Elemente einhält.

(2) Vor der Annahme eines Beschlusses, mit dem die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips versagt wird, muss die ESMA

a)
mit der für die betreffende CCP zuständigen Behörde ihr Verständnis des geltenden Drittstaatsrahmens und der Art und Weise prüfen, wie die Tier 2-CCP diesen einhält;
b)
die Kommission davon in Kenntnis setzen.

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