Artikel 5 VO (EU) 2020/1304
Ausnahmeregelungen und unvereinbare Anforderungen
(1) Die ESMA versagt die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf in Artikel 16 und Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Anforderungen nicht allein aus dem Grund, dass die Tier 2-CCP eine Ausnahmeregelung nach Maßgabe des geltenden Drittstaatsrahmens anwendet, die mit einer der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung aufgeführten Ausnahmeregelungen vergleichbar ist. Die Tier 2-CCP weist nach, dass die Ausnahmeregelung der Union und des Drittstaats vergleichbar sind.
(2) Führt die Einhaltung einer spezifischen Anforderung nach Artikel 16 oder Titel IV oder V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu einem Verstoß gegen den geltenden Drittstaatsrahmen, stellt die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips für diese Anforderung nur dann fest, wenn die Tier 2-CCP nachweist, dass
- a)
- es unmöglich ist, diese Anforderung einzuhalten, ohne gegen eine zwingende Vorschrift des geltenden Drittstaatsrahmens zu verstoßen;
- b)
- mit dem geltenden Drittstaatsrahmen dieselben Ziele wie mit Artikel 16, Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wirksam erreicht werden;
- c)
- sie den geltenden Drittstaatsrahmen einhält.
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