Artikel 5 VO (EU) 2020/1304

Ausnahmeregelungen und unvereinbare Anforderungen

(1) Die ESMA versagt die Feststellung der Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips im Hinblick auf in Artikel 16 und Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Anforderungen nicht allein aus dem Grund, dass die Tier 2-CCP eine Ausnahmeregelung nach Maßgabe des geltenden Drittstaatsrahmens anwendet, die mit einer der in Artikel 1 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung aufgeführten Ausnahmeregelungen vergleichbar ist. Die Tier 2-CCP weist nach, dass die Ausnahmeregelung der Union und des Drittstaats vergleichbar sind.

(2) Führt die Einhaltung einer spezifischen Anforderung nach Artikel 16 oder Titel IV oder V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu einem Verstoß gegen den geltenden Drittstaatsrahmen, stellt die ESMA die Erfüllung des Vergleichbarkeitsprinzips für diese Anforderung nur dann fest, wenn die Tier 2-CCP nachweist, dass

a)
es unmöglich ist, diese Anforderung einzuhalten, ohne gegen eine zwingende Vorschrift des geltenden Drittstaatsrahmens zu verstoßen;
b)
mit dem geltenden Drittstaatsrahmen dieselben Ziele wie mit Artikel 16, Titel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wirksam erreicht werden;
c)
sie den geltenden Drittstaatsrahmen einhält.

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