Präambel VO (EU) 2020/1309

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 18. Januar 2016 die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.
(2)
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter” ) hat am 27. März 2020 im Namen der Union eine Erklärung zu Libyen abgegeben, in der alle Parteien aufgefordert wurden, die Menschenrechte und das Völkerrecht zu achten.
(3)
Am 12. Mai 2020 hat der Hohe Vertreter im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der festgehalten wird, dass sich die Union weiterhin mit Entschlossenheit dafür einsetzt, dass das Waffenembargo der Vereinten Nationen in Libyen uneingeschränkt eingehalten wird. Darin wird ebenfalls betont, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die vollständige und wirksame Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) zu gewährleisten, auch über die Land- und Luftgrenzen zu Libyen.
(4)
In der Erklärung werden die Parteien außerdem darauf hingewiesen, dass sie das Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts, einhalten müssen und dass diejenigen, die dagegen verstoßen, zur Rechenschaft gezogen werden.
(5)
Der Rat ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Lage in Libyen und insbesondere über Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Libyens bedrohen, darunter Verstöße gegen das VN-Waffenembargo und rechtswidrige Versuche, libysches Öl zu schmuggeln, sowie Menschenrechtsverletzungen.
(6)
In diesem Zusammenhang und angesichts der anhaltenden Eskalation der Gewalt in Libyen sollten zwei Personen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, und drei Organisationen, die an der Verletzung des VN-Waffenembargos beteiligt sind, in die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltene Liste der Personen und Organisationen aufgenommen werden, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.
(7)
Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

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