Artikel 2 VO (EU) 2020/1318

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben.

Für die Übermittlung und Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen hinsichtlich Dienstleistungen, die unter eine in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 aufgeführte Sonderregelung fallen und vor dem 1. Juli 2021 erbracht wurden, gilt die genannte Durchführungsverordnung jedoch bis zum 10. August 2024 weiter.

2.
In Artikel 8 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.

3.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Spalte E Feld 21 erhält folgende Fassung:

„Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369q Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Identifikationsnummer(n) des Vermittlers, sofern dieser zuvor als solcher fungiert hat” ;

b)
Fußnote 13 erhält folgende Fassung:

(13)
Das Datum des Beginns der Inanspruchnahme der Regelung ist identisch mit dem Datum in Feld 19 Spalte D und kann im Fall einer Vorabregistrierung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 des Rates nicht vor dem 1. Juli 2021 liegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.