Artikel 2 VO (EU) 2020/1318
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 7
Aufhebung Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben.
Für die Übermittlung und Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen hinsichtlich Dienstleistungen, die unter eine in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 aufgeführte Sonderregelung fallen und vor dem 1. Juli 2021 erbracht wurden, gilt die genannte Durchführungsverordnung jedoch bis zum 10. August 2024 weiter.
- 2.
-
In Artikel 8 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
Sie gilt ab dem 1. Juli 2021.
- 3.
-
Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
-
Spalte E Feld 21 erhält folgende Fassung:
„Vom Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß Artikel 369q Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erteilte individuelle Identifikationsnummer(n) des Vermittlers, sofern dieser zuvor als solcher fungiert hat” ;
- b)
-
Fußnote 13 erhält folgende Fassung:
- (13)
- Das Datum des Beginns der Inanspruchnahme der Regelung ist identisch mit dem Datum in Feld 19 Spalte D und kann im Fall einer Vorabregistrierung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2026 des Rates nicht vor dem 1. Juli 2021 liegen.
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