Präambel VO (EU) 2020/1318

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer(1), insbesondere auf Artikel 47l Buchstaben a, b und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission(2) wird die Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer geregelt. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/21(3), stellt die Kommission den Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, unter anderem die Steuersätze für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß Artikel 47g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 ab dem 1. Januar 2021 zu veröffentlichen, ein Webportal zur Verfügung.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012(4) der Kommission wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 hinsichtlich der Sonderregelungen für gebietsfremde Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 wird aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Januar 2021 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission(5) ersetzt, um dem erweiterten Anwendungsbereich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen, Rechnung zu tragen. Für die Übermittlung und Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen hinsichtlich Dienstleistungen, die unter die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 aufgeführten Sonderregelungen fallen und vor dem 1. Januar 2021 erbracht wurden, gilt die genannte Durchführungsverordnung jedoch bis zum 10. Februar 2024 weiter. Damit soll sichergestellt werden, dass der derzeitige Korrekturmechanismus weiterhin für Lieferungen gilt, die vor dem 1. Januar 2021 erbracht wurden. An Mehrwertsteuererklärungen können Berichtigungen innerhalb von drei Jahren ab dem Datum vorgenommen werden, an dem die ursprüngliche Erklärung abgegeben werden musste.
(3)
Diese Änderungen wurden vorgenommen, um der Erweiterung der Sonderregelungen gemäß Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(6) durch die Richtlinien (EU) 2017/2455(7) und (EU) 2019/1995(8) des Rates und den entsprechenden Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 durch die Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates(9) Rechnung zu tragen.
(4)
Durch den Ausbruch der COVID-19-Krise, von dem alle Mitgliedstaaten stark betroffen sind, sehen sich diese gezwungen, unverzüglich und vorrangig Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen und dafür Ressourcen auf andere Themenbereiche umzuschichten, was es einigen Mitgliedstaaten erschwert, die Arbeiten an den IT-Systemen abzuschließen, die für die Umsetzung und Anwendung der genannten Änderungen ab dem 1. Januar 2021 erforderlich sind. Dementsprechend wurden die Zeitpunkte für die Anwendung der Änderungen des Titels XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 mit dem Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates(10) und der Verordnung (EU) 2020/1108 des Rates(11) um sechs Monate auf den 1. Juli 2021 verschoben.
(5)
Damit die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/21 und (EU) 2020/194 ab demselben Zeitpunkt wie die geänderten Bestimmungen des Titels XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 Anwendung finden, sollten diese Durchführungsverordnungen ab dem 1. Juli 2021 gelten.
(6)
Ferner muss klargestellt werden, dass sich die Angaben, die ein Vermittler bei der Registrierung in Anhang I Feld 21 Spalte E der Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 bereitstellen muss, nur auf mögliche frühere Identifikationsnummern beziehen, die es dieser Person ermöglichten, als Vermittler zu fungieren.
(7)
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/21 und (EU) 2020/194 sollten daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 29 vom 1.2.2012, S. 13).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/21 der Kommission vom 14. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 11 vom 15.1.2020, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 der Kommission vom 13. September 2012 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für gebietsfremde Steuerpflichtige, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen (ABl. L 249 vom 14.9.2012, S. 3).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/194 der Kommission vom 12. Februar 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 114).

(6)

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(7)

Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).

(8)

Richtlinie (EU) 2019/1995 des Rates vom 21. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1).

(9)

Verordnung (EU) 2017/2454 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 1).

(10)

Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinien (EU) 2017/2455 und (EU) 2019/1995 in Bezug auf die Umsetzungsfrist und den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (ABl. L 244 vom 29.7.2020, S. 3).

(11)

Verordnung (EU) 2020/1108 des Rates vom 20. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie (ABl. L 244 vom 29.7.2020, S. 1).

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