Artikel 2 VO (EU) 2020/133

Änderungen der Stützungsprogramme

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten innerhalb eines Haushaltsjahres jederzeit Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen im Weinsektor in Bezug auf die Absatzförderung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen.

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