Präambel VO (EU) 2020/1361
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019(2) der Kommission wurde auf der Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
- (2)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018(3) der Kommission enthält besondere Vorschriften für das Verfahren, das bei der Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko anzuwenden ist.
- (3)
- Nach einer vorläufigen Risikobewertung wurden 35 zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen aus allen Drittländern als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen, darunter die Gattungen Malus Mill. und Acer L.
- (4)
- Am 31. Juli 2019 stellte Serbien bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ein- bis zweijährigen ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln, die zur Art Malus domestica gehören. Dieser Antrag wurde durch die jeweiligen technischen Dossiers unterstützt.
- (5)
- Am 13. Mai 2020 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Malus domestica aus Serbien(4). Die Behörde ermittelte Erwinia amylovora als für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen relevanten Schädling, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diesen Schädling und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit ein.
- (6)
- Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen in die Union von ein- bis zweijährigen ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen. Da diese geeigneten Maßnahmen in Anhang X Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072(5) der Kommission vorgesehen sind, sollten diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten und aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.
- (7)
- Am 29. August 2019 stellte Neuseeland bei der Kommission einen Antrag auf Ausfuhr in die Union von ein- bis dreijährigen ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, die zu den Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi gehören. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.
- (8)
- Am 20. Mai 2020 veröffentlichte die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Acer spp. aus Neuseeland(6). Die Behörde ermittelte Eotetranychus sexmaculatus, Meloidogyne fallax, Oemona hirta und Platypus apicalis als für diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für diese Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit einer Schädlingsfreiheit für jeden Schädling in Bezug auf diese Waren ein.
- (9)
- Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen in die Union von ein- bis dreijährigen ruhenden, veredelten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen. Da diese geeigneten Maßnahmen in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission(7) vorgesehen sind, sollten diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten und aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen werden.
- (10)
- Um den Verpflichtungen der Union aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen(8) nachzukommen‚ sollte die Einfuhr dieser Waren so schnell wie möglich wieder aufgenommen werden. Diese Verordnung sollte daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Festlegung besonderer Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 7).
- (4)
EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Malus domestica plants from Serbia. EFSA Journal 2020;18(5):6109, 53 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6109.
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).
- (6)
EFSA PLH-Gremium (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2020. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Acer spp. plants from New Zealand. The EFSA Journal 2020; 18(5): 6105. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6105.
- (7)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission vom 30. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen in die Union bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).
- (8)
Übereinkommen der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen), https://www.wto.org/english/tratop_e/sps_e/spsagr_e.htm.
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