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4.
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Ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi
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ex06029041
ex06029045
ex06029046
ex06029048
ex06029050
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Neuseeland |
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a)
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Amtliche Feststellung, dass
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i)
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die Pflanzen frei von Eotetranychus sexmaculatus sind;
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ii)
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die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird
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iii)
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die Produktionsfläche seit Beginn des gesamten Produktionszyklus bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Eotetranychus sexmaculatus befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Eotetranychus sexmaculatus auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein des Schädlings sicherzustellen; eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet wurde, die zu geeigneten Zeiten auf Eotetranychus sexmaculatus überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen festgestellt wurde, diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet wurden;
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iv)
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ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die jeweiligen Produktionsflächen frei von Eotetranychus sexmaculatus sind;
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v)
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die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und geschnitten sowie einer amtlichen pflanzengesundheitlichen Kontrolle unterzogen wurden, die mindestens eine eingehende visuelle Untersuchung, insbesondere von Stämmen und Zweigen der Pflanzen, umfasst, um das Nichtvorhandensein von Eotetranychus sexmaculatus zu bestätigen;
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vi)
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unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Eotetranychus sexmaculatus unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige der Pflanzen, und die Probengröße für diese Untersuchung mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet;
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b)
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Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung” :
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i)
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die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission.” ;
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ii)
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die Angabe der registrierten Produktionsflächen.
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5.
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Ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, von Acer japonicum Thunberg, Acer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi
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ex06029041
ex06029045
ex06029046
ex06029048
ex06029050
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Neuseeland |
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a)
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Amtliche Feststellung, dass
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i)
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die Pflanzen frei von Oemona hirta und Platypus apicalis sind;
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ii)
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die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an einem Erzeugungsort gezogen wurden, der, zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflächen bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird
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iii)
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die Produktionsfläche seit Beginn des gesamten Produktionszyklus bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Oemona hirta und Platypus apicalis befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Oemona hirta oder Platypus apicalis auf der Produktionsfläche geeignete Behandlungen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein der Schädlinge sicherzustellen;
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iv)
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die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, um das Nichtvorhandensein von Oemona hirta und Platypus apicalis zu bestätigen;
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v)
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unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Eotetranychus sexmaculatus unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet;
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b)
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Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung” :
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i)
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die folgende Erklärung: „Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1362 der Kommission.” ;
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ii)
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die Angabe der registrierten Produktionsflächen.
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