Artikel 2 VO (EU) 2020/1390
Für den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Marktteilnehmern, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, mit Erlass vom 29. August 2018 über die Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Brie de Meaux” , der am 5. September 2018 im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wurde, gewährt hat.
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