Artikel 1 VO (EU) 2020/1399

Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” und der Funktionsgruppe „Antioxidationsmittel” angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

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