Artikel 3 VO (EU) 2020/1400
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 26. April 2021 gemäß den vor dem 26. Oktober 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zum 26. Oktober 2021 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 26. Oktober 2021 gemäß den vor dem 26. Oktober 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zum 26. April 2022 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
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