Artikel 11 VO (EU) 2020/1406
Befassung der ESMA gemäß Artikel 25 Absatz 7
Soll die ESMA für den Fall, dass einem Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachgekommen oder ein Ersuchen abgelehnt wurde, gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 mit dieser Angelegenheit befasst werden, hat dies schriftlich zu erfolgen und muss Folgendes umfassen:
- a)
- eine Kopie des Kooperations- oder Auskunftsersuchens sowie jede empfangene Antwort;
- b)
- die Gründe, aus denen die ESMA mit der Angelegenheit befasst werden soll.
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