Artikel 11 VO (EU) 2020/1406

Befassung der ESMA gemäß Artikel 25 Absatz 7

Soll die ESMA für den Fall, dass einem Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachgekommen oder ein Ersuchen abgelehnt wurde, gemäß Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 mit dieser Angelegenheit befasst werden, hat dies schriftlich zu erfolgen und muss Folgendes umfassen:

a)
eine Kopie des Kooperations- oder Auskunftsersuchens sowie jede empfangene Antwort;
b)
die Gründe, aus denen die ESMA mit der Angelegenheit befasst werden soll.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.