Artikel 4 VO (EU) 2020/1406

Kommunikationsmittel

(1) Sofern in dieser Verordnung nicht anders festgelegt, erfolgt jede für die Zusammenarbeit oder den Informationsaustausch im Rahmen dieser Verordnung erforderliche Mitteilung per Post, per Fax oder mithilfe elektronischer Mittel.

(2) Wenn das für den jeweiligen Fall geeignetste Kommunikationsmittel bestimmt wird, ist Vertraulichkeitserfordernissen, der Dauer des Postweges, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und der Benutzerfreundlichkeit beim Zugriff auf die Informationen gebührend Rechnung zu tragen.

(3) Werden elektronische Mittel genutzt, sind diese – ohne die Allgemeingültigkeit des Absatzes 2 einzuschränken – als diejenigen anzusehen, die während der Übertragung die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten.

(4) Bestimmen ESMA und ACER für die unter diese Verordnung fallende Kommunikation mit der ACER und den nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam ein bestimmtes elektronisches System, so ist dieses für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden.

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