Präambel VO (EU) 2020/1406

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Artikel 25 Absatz 9 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 müssen die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet die zuständigen Behörden, untereinander und mit der ESMA sowie (in Bezug auf Waren, bei denen es sich um landwirtschaftliche Produkte nach Anhang I AEUV handelt) mit der Kommission, (in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte) mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und den nationalen Regulierungsbehörden sowie mit den für die entsprechenden Spotmärkte jeweils zuständigen Regulierungsbehörden ihres Landes und von Drittstaaten und (in Bezug auf Emissionszertifikate) mit der Auktionsaufsicht und den zuständigen Behörden, Registerführern, einschließlich des Zentralverwalters, und anderen mit der Überwachung der Einhaltung des Treibhausgasemissionshandelssystem beauftragten öffentlichen Stellen zusammenarbeiten und Informationen austauschen.
(2)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/292 der Kommission(3) wurden gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bereits Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden festgelegt. Für die Zusammenarbeit mit den für die entsprechenden Spotmärkte zuständigen Drittlandsregulierungsbehörden werden voraussichtlich gesonderte Vorschriften erlassen. Die vorliegende Verordnung sollte deshalb die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der ESMA nach Artikel 24 Absatz 2 der oben genannten Verordnung und die Zusammenarbeit mit anderen Stellen nach Artikel 25 der oben genannten Verordnung regeln.
(3)
Informationen sollten normalerweise schriftlich ausgetauscht werden. Falls angemessen, sollte allerdings auch ein mündlicher Austausch möglich sein, und zwar insbesondere dann, wenn im Vorfeld eines schriftlichen Kooperations- oder Auskunftsersuchens Informationen zu diesem Ersuchen geliefert oder etwaige Aspekte, die die Umsetzung dieses Ersuchens erschweren könnten, erörtert werden müssen. In dringenden Fällen sollte ein Kooperationsersuchen auch mündlich übermittelt werden können, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die ersuchende Partei nicht verspätet tätig und die Angelegenheit deshalb dringlich geworden ist.
(4)
Ein solches Ersuchen sollte ausreichende Angaben zum Gegenstand der Zusammenarbeit enthalten, wobei u. a. die Gründe für das Ersuchen und dessen Kontext darzulegen sind, damit die ersuchte Behörde es problemlos und effizient bearbeiten kann. Werden die angeforderten Informationen von der ersuchenden Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, sollte die Mitteilung der Verdachtsmomente nicht als Voraussetzung dafür betrachtet werden, der ersuchenden Behörde die Amtshilfe zu gewähren.
(5)
Legen ESMA und ACER gemeinsam eine sichere Kommunikationsschnittstelle fest, die von zuständigen Behörden und ESMA für den Informationsaustausch mit der ACER und nationalen Regulierungsbehörden zu verwenden ist, sollte die Nutzung dieser Schnittstelle für die jeweils festgelegten Zwecke vorgeschrieben werden.
(6)
Die Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Zusammenarbeit sollten die vertrauliche Behandlung aller ausgetauschten oder übermittelten Informationen und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sicherstellen.
(7)
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
(8)
Die ESMA hat zu diesem Entwurf weder öffentliche Konsultationen durchgeführt noch die potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert, die mit der verbindlichen Einführung der Verfahren und Formulare für die unter diese Verordnung fallenden Behörden und Stellen verbunden sind, da dies gemessen an Geltungsbereich und Auswirkungen dieser Standards unverhältnismäßig gewesen wäre – sind davon doch nur diese Behörden und Stellen, nicht aber die Marktteilnehmer betroffen.
(9)
Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/292 der Kommission vom 26. Februar 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Amtshilfe zwischen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (ABl. L 55 vom 27.2.2018, S. 34).

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