Artikel 3 VO (EU) 2020/1408
Auf die zollamtlich erfassten Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben. Die aufgrund des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/104 der Kommission erhobenen Daten werden nicht länger aufbewahrt.
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