ANHANG VO (EU) 2020/1419

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1.
In der Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert” erhält der Eintrag für Ascorbinsäure (E 300) folgende Fassung:

E 300 Ascorbinsäure quantum satis nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse; abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln und abgepackte weiße Gemüsesorten, die vor dem Verzehr zur Weiterverarbeitung einschließlich Hitzebehandlung bestimmt sind

2.
In der Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert” erhält der Eintrag für Citronensäure (E 330) folgende Fassung:

E 330 Citronensäure quantum satis nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse; abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln und abgepackte weiße Gemüsesorten, die vor dem Verzehr zur Weiterverarbeitung einschließlich Hitzebehandlung bestimmt sind

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