ANHANG VO (EU) 2020/1419
Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
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In der Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert” erhält der Eintrag für Ascorbinsäure (E 300) folgende Fassung:
E 300 Ascorbinsäure quantum satis nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse; abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln und abgepackte weiße Gemüsesorten, die vor dem Verzehr zur Weiterverarbeitung einschließlich Hitzebehandlung bestimmt sind
- 2.
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In der Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert” erhält der Eintrag für Citronensäure (E 330) folgende Fassung:
E 330 Citronensäure quantum satis nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse; abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln und abgepackte weiße Gemüsesorten, die vor dem Verzehr zur Weiterverarbeitung einschließlich Hitzebehandlung bestimmt sind
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