Präambel VO (EU) 2020/1424

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1017 der Kommission(2) sind die jährlichen Höchstbeträge für 2020 für bestimmte Direktzahlungsregelungen festgesetzt.
(2)
Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1017 festgesetzten jährlichen Höchstbeträge beruhen auf den nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/756 der Kommission(3) geänderten Fassung. In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/756 wurden die Beschlüsse der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragungen zwischen Direktzahlungen und Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2020 berücksichtigt.
(3)
Um allerdings die Folgen der COVID-19-Pandemie und die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten für den Agrarsektor abzufedern, haben Belgien, Bulgarien, Dänemark, Kroatien, Luxemburg und Portugal eine Überprüfung ihrer Beschlüsse über die Übertragung von Mitteln zwischen den Säulen übermittelt. Die jeweiligen Obergrenzen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurden später durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1314 der Kommission(4) geändert, in der die Auswirkungen der übermittelten überprüften Beschlüsse und Beträge berücksichtigt wurden.
(4)
Da die jährlichen Höchstbeträge für 2020 auf den nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beruhen, führen die Änderungen der nationalen Obergrenzen zu Änderungen der jährlichen Höchstbeträge für die betreffenden Mitgliedstaaten. Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten auch bestimmte Zuweisungen für die verschiedenen Regelungen überprüft, soweit dies angesichts der Überprüfung der Flexibilität erforderlich war.
(5)
Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, sollten die Höchstbeträge für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, die Regelung für Junglandwirte und die fakultative gekoppelte Stützung für das Kalenderjahr 2020 für die betreffenden Mitgliedstaaten neu berechnet werden.
(6)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1017 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Da die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen mit Auswirkungen auf die Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1017 verbunden sind, die seit dem 1. Januar 2020 gilt, sollte die vorliegende Verordnung vom selben Tag an gelten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1017 der Kommission vom 13. Juli 2020 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2020 für bestimmte Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 225 vom 14.7.2020, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/756 der Kommission vom 1. April 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 9.6.2020, S. 1).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1314 der Kommission vom 10. Juli 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der nationalen Obergrenzen und der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen für bestimmte Mitgliedstaaten für das Kalenderjahr 2020 (ABl. L 307 vom 22.9.2020, S. 1).

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