Präambel VO (EU) 2020/1435
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 132,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Juni 2019 „Auf dem Weg zu einer Strategie der Union für eine nachhaltige Chemikalienpolitik” wurde die Bedeutung konkreter Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften und zur Verbesserung der Qualität der Registrierungsdossiers bekräftigt und insbesondere unterstrichen, dass ein wirksamer Mechanismus für deren Aktualisierung erforderlich ist.
- (2)
- Nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind die Registranten (einzelne Registranten oder der federführende Registrant bzw. andere Mitglieder einer gemeinsamen Einreichung) dafür verantwortlich, ihre Registrierungen unverzüglich anhand neuer einschlägiger Informationen zu aktualisieren und diese der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur” ) zu übermitteln. Informationen gelten als „neu” , wenn der Registrant seit der letzten Aktualisierung oder, in Ermangelung von Aktualisierungen, seit der Erstregistrierung davon Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass er davon Kenntnis erlangt hat, unabhängig davon, ob die Informationen zuvor schon vorlagen oder nicht. Die Pflicht der Registranten zur Aktualisierung ihrer Registrierungsdossiers umfasst auch, dass sie alle relevanten Informationen überprüfen und im Blick behalten, um sicherzustellen, dass ihre Registrierungen stets auf dem neuesten Stand sind. Im Falle gemeinsamer Einreichungen liegt die Verantwortung für die Aktualisierung der Registrierung für gemeinsam eingereichte Informationen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bei allen Registranten, und es gelten die Bestimmungen über die gemeinsame Nutzung von Daten und die Kostenteilung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 der Kommission(2).
- (3)
- Im jüngsten Gesamtbericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, den die Kommission gemäß Artikel 117 Absatz 4 jener Verordnung veröffentlicht hat, wurde darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der in Artikel 22 Absatz 1 jener Verordnung festgelegten Pflichten der Registranten verbessert werden muss. Diesen Pflichten muss unbedingt nachgekommen werden, damit die Registrierungsdossiers stets auf dem neuesten Stand sind. Nur so ist gewährleistet, dass die Agentur und die Mitgliedstaaten Registrierungsdossiers und Stoffe auf effiziente Weise bewerten können und die Leitlinien zur sicheren Verwendung auf aktuellen und zuverlässigen Daten beruhen. Um die Einhaltung und Durchsetzung von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu erleichtern und die Bestimmungen jener Verordnung effizienter umzusetzen, ist es angezeigt, Fristen für die Erfüllung dieser Pflichten festzulegen.
- (4)
- Um die Einhaltung und die Durchsetzung der Informationsanforderungen nach den Artikeln 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und folglich auch der allgemeinen und fortlaufenden Registrierungspflicht nach den Artikeln 6 und 7 jener Verordnung zu erleichtern, sollte klargestellt werden, welche Fristen für die Aktualisierung der Registrierungsdossiers nach einer Änderung der Anhänge jener Verordnung gelten.
- (5)
- Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen sollten so kurz wie möglich sein und berücksichtigen, was ausgehend von der bisherigen Praxis von den Registranten nach vernünftigem Ermessen eingehalten werden kann. Auf dieser Grundlage sollte für Aktualisierungen, die eher administrativer Natur sind, und wenn Aktualisierungen die Gewinnung von Daten umfassen, um nach Eingang des Studienberichts die Anforderungen von Anhang VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu erfüllen, eine Frist von drei Monaten festgelegt werden. Für komplexere Aktualisierungen, die z. B. die Gewinnung von Daten auf der Grundlage eines Versuchsvorschlags oder Änderungen des Stoffsicherheitsberichts oder der Leitlinien zur sicheren Verwendung erfordern, sollten Fristen von sechs, neun und zwölf Monaten festgelegt werden. In den Fällen, in denen ein Mitglied einer gemeinsamen Einreichung eine bestimmte Aktualisierung nicht vornehmen kann, bevor der federführende Registrant die Registrierung aktualisiert hat, sollte dem Mitglied eine Frist von neun Monaten für die Aktualisierung eines Stoffsicherheitsberichts und von drei Monaten für andere Aktualisierungen ab dem Tag der Bestätigung durch die Agentur, dass die vom federführenden Registranten aktualisierte Registrierung abgeschlossen ist, eingeräumt werden. In Fällen, in denen eine Aktualisierung infolge einer Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlich ist, sollte die Frist bis zum Geltungsbeginn der Anhangsänderung laufen, sofern in der betreffenden Anhangsänderung keine andere Frist festgelegt ist.
- (6)
- Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen sollten Höchstzeiträume sein. Das heißt, die Registranten sollten verpflichtet werden, Aktualisierungen so rasch wie möglich und in jedem Fall innerhalb der dafür festgelegten Frist vorzulegen. Ein Überschreiten der Frist führt automatisch zu dem Schluss, dass bei der Aktualisierung der Registrierung eine ungerechtfertigte Verzögerung aufgetreten ist. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte jedoch keine Frist für Aktualisierungen aufgrund geringerer Mengen festgelegt werden, weil solche Änderungen des Mengenbereichs vorübergehend sein können und die Aktualisierung keine nachteiligen Auswirkungen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hätte.
- (7)
- Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen, mit Ausnahme von Artikel 13, sollten nur für die Pflichten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten und nicht für andere Aktualisierungsverpflichtungen, für die an anderer Stelle in jener Verordnung Fristen festgelegt sind. Folglich berühren die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen weder die Fristen für Aktualisierungen, die von der Agentur gemäß Artikel 22 Absatz 2 der genannten Verordnung verlangt werden, noch die in den Artikeln 31 und 32 und in Titel V der genannten Verordnung festgelegten spezifischen Fristen.
- (8)
- Damit die Registranten genügend Zeit zur Anpassung an die mit dieser Verordnung eingeführten Fristen haben, sollte diese Verordnung erst am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 der Kommission vom 5. Januar 2016 über die gemeinsame Vorlage und Nutzung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 41).
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