Präambel VO (EU) 2020/145

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates(1), insbesondere auf die Artikel 9 und 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 sind bestimmte Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Fischereitätigkeiten im Übereinkommensbereich der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) festgelegt. Detaillierte Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2012 der Kommission erlassen(2).
(2)
Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die dem Sekretariat der NEAFC übermittelten Meldungen und Mitteilungen mit den Datenübermittlungsformaten und Datenkommunikationssystemen übereinstimmen, die gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2012 festgelegt wurden.
(3)
Die NEAFC hat auf ihrer Jahrestagung von 2018 vereinbart, ein neues elektronisches Meldesystem auf Basis des Standards UN/FLUX zur Übermittlung der Daten zwischen den Vertragsparteien und dem Sekretariat der NEAFC einzuführen(3). Laut dem Beschluss der NEAFC wird die Europäische Union als erste NEAFC-Vertragspartei das neue elektronische Meldesystem einführen. Sobald die Kommission dem NEAFC-Sekretariat mitteilt, dass sie bereit ist, mit der Einführung des neuen Meldesystems zu beginnen, und die NEAFC festgestellt hat, dass die technischen Vorarbeiten zur Anwendung des Standards UN/FLUX abgeschlossen sind, wird die NEAFC den Zeitpunkt festlegen, ab dem der neue Standard für die Datenübermittlung anzuwenden ist. Das neue Meldesystem wird zunächst zwischen der EU und dem NEAFC-Sekretariat angewandt; die anderen Vertragsparteien müssen das System spätestens zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten einführen.
(4)
Die Umsetzung des neuen elektronischen Meldesystems erfordert Vorarbeiten auf der Ebene der Kommission und der Mitgliedstaaten. Um zu vermeiden, dass bei der Einführung des neuen Meldesystems unnötige Verzögerungen auftreten, muss deshalb der Zeitpunkt festgelegt werden, bis zu dem die betreffende Mitgliedstaaten in der Lage sein sollten, die neuen Datenübermittlungs- und Datenkommunikationssysteme einzuführen.
(5)
Die Kommission wird den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mitteilen, ab dem der Einführungszeitraum für das neue elektronische Meldesystem beginnt, sobald die NEAFC einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
(6)
Deshalb muss die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2012 geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2012 der Kommission vom 23. Mai 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist (ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 41).

(3)

Bericht über die 37. Jahrestagung der NEAFC (13.-16. November 2018), Punkt 12.7.

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