Präambel VO (EU) 2020/1463

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen(1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 15. Oktober 2018 die Verordnung (EU) 2018/1542 angenommen.
(2)
Im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1542 hat der Rat die in Anhang I der Verordnung enthaltene Liste der benannten Personen und Einrichtungen überprüft. Ein Eintrag in der in Anhang I der genannten Verordnung enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2 sollte aktualisiert werden.
(3)
Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 12.

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