Artikel 1 VO (EU) 2020/1477

Artikel 10a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 erhält folgende Fassung:

(1)
Für die Zwecke der Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 betrachten die Koordinatoren die Zeitnischen, die für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 27. März 2021 zugewiesen wurden, so, als seien sie von dem Luftfahrtunternehmen genutzt worden, dem sie ursprünglich zugewiesen worden waren.

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