Präambel VO (EU) 2020/1480

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1542 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen(1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 15. Oktober 2018 die Verordnung (EU) 2018/1542 angenommen.
(2)
Am 20. August 2020 wurde Alexej Nawalny, ein bekannter Oppositionsführer in Russland, wegen seines ernsten Gesundheitszustands in ein Krankenhaus in Omsk (Russische Föderation) eingeliefert.
(3)
Am 22. August 2020 wurde Alexej Nawalny nach Berlin (Deutschland) verlegt, wo er gründlich untersucht wurde.
(4)
Am 2. September 2020 gab die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bekannt, dass ein spezialisiertes Labor der Bundeswehr Beweise dafür gefunden hatte, dass Alexej Nawalny mit einem toxischen Nervenkampfstoff der Nowitschok-Gruppe vergiftet worden war. Dieses Ergebnis wurde anschließend von Labors in Frankreich und Schweden bestätigt, was am 14. September 2020 bekannt gegeben wurde.
(5)
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 1. und 2. Oktober 2020 den Mordversuch an Alexej Nawalny verurteilt. Der Einsatz chemischer Waffen stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Völkerrecht dar. Der Europäische Rat hat die Russische Föderation aufgerufen, uneingeschränkt mit der Organisation für das Verbot chemischer Waffen zusammenzuarbeiten, um eine unparteiische internationale Untersuchung zu gewährleisten und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.
(6)
In diesem Zusammenhang und angesichts der anhaltenden Bedrohung durch die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen sollten sechs Personen und eine Organisation in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.
(7)
Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1542 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 12.

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