Präambel VO (EU) 2020/1481

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011(1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 18. Januar 2016 die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.
(2)
Am 12. Mai 2020 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Union eine Erklärung abgegeben, in der festgehalten wird, dass sich die Union weiterhin mit Entschlossenheit dafür einsetzt, dass das Waffenembargo der Vereinten Nationen (VN) in Libyen uneingeschränkt eingehalten wird. Darin wird ebenfalls betont, dass alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um die vollständige und wirksame Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats zu gewährleisten, auch über die Land- und Luftgrenzen zu Libyen.
(3)
Der Rat hat am 21. September 2020 die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1309(2) angenommen, mit der drei Organisationen, die an der Verletzung des VN-Waffenembargos beteiligt sind, benannt wurden.
(4)
Der Rat ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Lage in Libyen und insbesondere über Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Libyens bedrohen, darunter Verstöße gegen das VN-Waffenembargo.
(5)
In diesem Zusammenhang sollte eine Person, die an derartigen Handlungen beteiligt ist, in die in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.
(6)
Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1309 des Rates vom 21. September 2020 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 305 I vom 21.9.2020, S. 1).

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