Präambel VO (EU) 2020/1485

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates(1) sind die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020 festgesetzt.
(2)
Der Mehrjahresplan für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung sollten die Fangmöglichkeiten für die betroffenen Bestände so festgelegt werden, dass eine fischereiliche Sterblichkeit auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags möglichst schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht wird.
(3)
Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1022 sollten Fangmöglichkeiten als höchstzulässiger Fischereiaufwand ausgedrückt und im Einklang mit der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands gemäß jener Verordnung festgelegt werden. Jeder Mitgliedstaat sollte für jede Fischereiaufwandsgruppe oder jedes geografische Untergebiet den Ausgangswert als durchschnittlichen Fischereiaufwand, ausgedrückt in der Anzahl der Fangtage zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2017, berechnen; dabei sollten nur die während dieses Zeitraums aktiven Fischereifahrzeuge berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten haben die Ausgangswerte für ihren Fischereiaufwand nach Flottensegmenten und Fangtagen angegeben.
(4)
Bei der Schätzung des Ausgangswerts für die Verringerung des Fischereiaufwands bemerkte Spanien bei Fangreisen mit einer Dauer von mehr als einem Tag einen Fehler bei der technischen Berechnung zur Aufteilung von Fangtagen zwischen der Küstenfischerei und der Hochseefischerei.
(5)
Demzufolge ist es erforderlich, die Berechnung des Ausgangswerts für Spanien in Bezug auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand in Fangtagen geändert werden. Diese Änderung der Berechnung wirkt sich weder auf die Gesamtzahl der Fangtage für Spanien noch auf andere Mitgliedstaaten aus, die den Plan umsetzen. Diese Änderung ist jedoch notwendig, um jegliche Diskrepanz zwischen der Berichterstattung Spaniens zu seinem Fischereiaufwand und der Höhe seines Fischereiaufwands gemäß der Verordnung (EU) 2019/2236 zu vermeiden.
(6)
Die Verordnung (EU) 2019/2236 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Die Verordnung (EU) 2019/2236 gilt ab dem 1. Januar 2020. Die vorliegende Verordnung sollte ebenfalls ab diesem Datum gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die Fangmöglichkeiten für die betreffenden Fischereiaufwandsgruppen noch nicht ausgeschöpft wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/2236 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2020 (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 14).

(2)

Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).

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